Treffer
BGH Beschluss

Kein Halteverstoß beim kurzzeitigen Einlegen des Rückwärtsgangs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 82/63
Datum
03.04.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte schaltete in einer Halteverbotszone den Rückwärtsgang ein und fuhr kurz rückwärts, wodurch es zum Unfall kam. Der BGH entschied, dass ein solches kurzzeitiges Rückwärtsfahren nicht unter das Halteverbot fällt. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug nicht aus dem fließenden Verkehr herausgenommen wird. Verkehrsgefährdendes Rückwärtsfahren bleibt jedoch nach anderen Vorschriften strafbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Halten im Sinne eines Halteverbots liegt nur vor, wenn der Fahrzeugführer die Fahrt bewusst unterbricht, um das Fahrzeug für kürzere oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr herauszunehmen.

2

Bloße fahrtechnisch erforderliche Bewegungen zur Richtungsänderung (z. B. sofortiges Einschalten des Rückwärtsgangs und Rückwärtsfahren) sind kein Halten und fallen nicht unter das Halteverbot.

3

Ein Verstoß gegen ein Halteverbot setzt voraus, dass das Fahrzeug als selbständiger Verkehrsvorgang zum Stillstand gebracht und aus dem fließenden Verkehr herausgenommen wird; bloße Richtungsänderungen genügen nicht.

4

Verkehrsbehinderndes oder -gefährdendes Rückwärtsfahren kann hingegen nach allgemeinen Sorgfaltsgeboten (§ 1 StVO) oder anderen einschlägigen Vorschriften geahndet werden, ohne dass deshalb ein Halteverbot angenommen werden muss.

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ den kaufmännischen Angestellten Otto aus ██████████, dort geboren ██████████ 1918, wegen Übertretung der §§ 1, 3 Abs. 1, 8 Abs. 2 StVO, 21 StVG

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts in Hamm vom 13. Dezember 1962 – 2 Ss 1418/62 – nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. April 1963 durch den Senatspräsidenten Dr. Jagusch und die Bundesrichter Krumme, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Flitner und Bortzler

Leitsatz

Wer auf einer Strecke, auf der Halten verboten ist, den Rückwärtsgang einschaltet, um rückwärts zu fahren, verstößt nicht gegen ein Halteverbot.

Tenor

Wer auf einer Strecke, auf der Halten verboten ist, den Rückwärtsgang einschaltet, um rückwärts zu fahren, verstößt nicht gegen ein Halteverbot.

Gründe

Der Angeklagte fuhr mit einem Personenkraftwagen durch eine unübersichtliche Kurve, in der amtliche Halteverbotszeichen angebracht waren. Als er auf der anderen Straßenseite einen Bekannten sah, mit dem er sprechen wollte, schaltete er den Rückwärtsgang ein und fuhr etwa 10 m auf seiner Straßenseite rückwärts. Infolgedessen stieß er mit einem Kraftwagen zusammen, der sich ihm von hinten genähert hatte. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten u. a. wegen Übertretung der §§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 StVO, weil sein Fahrzeug während des Rückwärtsschaltens mindestens für einen Augenblick gehalten haben müsse und weil er auf derselben Fahrbahnseite rückwärts gefahren sei.

Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des § 3 Abs. 1 StVO.

Das Oberlandesgericht in Hamm möchte das Rechtsmittel verwerfen, weil es die „Verurteilung nach den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 2 StVO“ für zutreffend erachtet. Hieran sieht es sich durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Celle vom 24. Juni 1960 (VRS 20, 158) gehindert, das die Tragweite eines Halteverbots enger auffasst. Deshalb hat es die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Die Vorlegung ist zulässig. Der Senat teilt die Ansicht des Oberlandesgerichts in Celle.

Wie der Bundesgerichtshof sieht dieses Gericht das Merkmal des Haltens nur dann als erfüllt an, wenn das Fahrzeug für kürzere oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr ausscheidet. Ein Fahrzeugführer hält hiernach nur dann, „wenn er seine Fahrt zu einem von ihm erstrebten Zweck unterbricht, wenn er das Fahrzeug also beabsichtigt und gewollt zum Stehen bringt, um es für kürzere oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr herauszunehmen“ (BGHSt 14, 149, 150, 152 a. E.; 17, 240, 245).

Diese Voraussetzungen sind nach der Meinung des Oberlandesgerichts in Celle bei dem durch Einschalten des Rückwärtsgangs bedingten kurzen Halten des Fahrzeugs nicht erfüllt, weil der Fahrzeugführer in einem solchen Fall „seinen Bewegungsvorgang nicht aufgegeben, sondern fortgesetzt habe“; denn er habe „sein Fahrzeug nicht zur Ruhe gebracht und nicht aus dem sich bewegenden Verkehr herausgenommen“, sondern nur seine „Bewegungsrichtung“ geändert.

Das Oberlandesgericht in Hamm meint dagegen, der Zweck eines Halteverbots lasse es nicht zu, das Verhalten des Fahrzeugführers beim Rückwärtsschalten den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Anwendung des § 15 StVO ausgenommenen Fällen unfreiwilligen Haltens gleichzustellen, in denen der Fahrer nur deshalb seine Fahrt unterbricht, weil ein Rechtsgebot, ein Haltzeichen oder die Rücksicht auf die Verkehrslage ihn dazu zwingt. Denn das Halteverbot solle gerade verhindern, dass „einzelne Fahrzeuge den fließenden Verkehr dadurch behindern oder gefährden, dass sie aus dem Verkehrsfluss herausgenommen werden, aber im Verkehrsraum bleiben.“ Noch erheblich mehr aber werde der Verkehr behindert oder gefährdet, wenn ein Fahrzeug nicht nur anhalte, sondern dem Verkehrsfluss entgegen rückwärts fahre. Das trete in den von der Rechtsprechung behandelten Fällen unfreiwilligen Haltens regelmäßig nicht ein.

Diese Erwägungen verkennen den Begriff des Haltens (§ 15 StVO). Wer sich so, wie beschrieben, verhält, will das Fahrzeug nicht für noch so kurze Zeit aus dem fließenden Verkehr herausnehmen. Er schaltet jedenfalls nur so, dass er alsbald rückwärtsfahren kann, und tut dies sofort. Er nimmt, möglicherweise auf gefährdende und strafbare Weise, am Verkehr ununterbrochen weiterhin teil. Wird dadurch der Verkehr unerlaubt beeinträchtigt, so mag dies die Anwendung des § 1 StVO rechtfertigen, jedoch nicht die Ahndung nach § 3 Abs. 1 StVO.

„Halteverbot“ bedeutet das „Verbot jedes Haltens auch nur für kurze Zeit zu einem Verkehrszweck“ (Abschnitt A I b 7 der Anlage zur StVO, BGHSt 16, 133, 136). Es richtet sich nur gegen das Anhalten als selbständigen Verkehrsvorgang. Bloße Bewegungsvorgänge, die fahrtechnisch erforderlich sind, um von Vorwärts- zu Rückwärtsfahren überzugehen, fallen nicht darunter. Das Fahrzeug ändert auch hier nur seine Bewegungsrichtung.

Zu anderer strafrechtlicher Beurteilung besteht auch kein Bedürfnis. Es genügt, wenn ein verkehrsbehinderndes oder verkehrsgefährdendes Verhalten hinreichend geahndet werden kann. Tateinheitliches Zusammentreffen mehrerer Verkehrsübertretungen rechtlich zu häufen, ist zur Erreichung des mit der Straßenverkehrsordnung erstrebten Erfolges nicht erforderlich (vgl. Vorspruch a. E.). Die vom Oberlandesgericht in Hamm zutreffend befürchtete erhöhte Behinderung oder Gefährdung des fließenden Verkehrs entsteht, wo sie eintritt, aus dem Rückwärtsfahren; gegen sie kann dann auf Grund des § 1 StVO, gegebenenfalls § 8 StVO in Verbindung mit § 21 StVG eingeschritten werden. Führt unter besonderen Verhältnissen einmal das Stehenbleiben des Fahrzeugs während des Rückwärtsschaltens für sich allein schon zu einer bestimmten Beeinträchtigung des Verkehrs, so bietet § 1 StVO ebenfalls eine ausreichende Strafgrundlage.

Die Entscheidung entspricht der Äußerung des Generalbundesanwalts.

Darüber, ob das hier festgestellte Rückwärtsfahren in einer Halteverbotszone gegen § 8 Abs. 2 StVO verstößt, ist nicht zu entscheiden, weil die Vorlegung insoweit nicht zulässig ist. Dem angeführten Urteil des Oberlandesgerichts in Celle lag eine vom vorliegenden Sachverhalt insoweit abweichende Sachlage zugrunde. In dem damals entschiedenen Fall war das Fahrzeug aus der Halteverbotszone hinaus rückwärts in eine Seitenstraße eingefahren.

Jagusch Krumme zugleich für die Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Bortzler, die sich in Flitner Urlaub befinden.

Beschluss

In der Strafsache gegen ███ den kaufmännischen Angestellten Otto aus ████, dort geboren am ████ 1918, wegen Übertretung der §§ 1, 3 Abs. 1, 8 Abs. 2 StVO, 21 StVG

wird der Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1963 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin geändert, dass nicht Bundesrichter Börtzler, sondern Bundesrichter Dr. R. Weber mitgewirkt hat.

Karlsruhe, den 17. Mai 1963

JaguschKrummeWeber
Lang-HinrichsenBortzlerDr.