Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Hehlerei-Verurteilung trotz Beweiswürdigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 825/52
Datum
23.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt und legte Revision ein. Der BGH verwirft die Revision: Das Landgericht habe aus Indizien (Höhe der Beträge, wirtschaftliche Lage des Geldgebers, falsche Buchungen, Äußerungen) den bösen Glauben an die strafbare Herkunft der Gelder zu Recht angenommen. Angriffe auf die Beweiswürdigung sind nach §337 StPO unbeachtlich; Zahlendreher in Hilfsbemerkungen beeinträchtigen das Urteil nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Hehlerei genügt die Überzeugung des Tatrichters, dass aus objektiven Begleitumständen der böse Glaube an die strafbare Herkunft der Sache (bzw. Gelder) aufgedrängt wird.

2

Die gesetzliche Beweisregel des § 259 StGB erlaubt es, buchmäßige Verschiebungen und ähnliche Umstände als Beweisanzeichen zu verwerten, ohne dass daraus rechtliche Bedenken folgen.

3

Angriffe der Revision auf die freie Würdigung des Tatsachenmaterials sind nach § 337 StPO unberücksichtigt und führen nicht zur Aufhebung des Urteils, sofern die Feststellungen tragfähig sind.

4

Offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler in Hilfsbemerkungen (z.B. falsche Betragsangabe) sind unschädlich, sofern das Urteil insgesamt ausreichende, richtige Feststellungen und Begründungen enthält.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 19. Februar 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren am █████, den Kaufmann Ludwig ██████, wegen Hehlerei

hat der 4. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Seibert, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren ████████████ ██ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 19. Februar 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Sparkassenangestellte ███ verschaffte dem Angeklagten ██████ die Bücher und lieh ihm insgesamt 2.250 DM, um ihm in seiner bedrängten geschäftlichen Lage zu helfen. Diese Beträge hatte er unbefugt teils unter Falschbuchungen auf Kontokarten, teils unter Täuschung des █████████████ bei der ██████████████ Sparkasse abgehoben oder der Kasse selbst entnommen.

Das Landgericht hat ██ wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue, Betrug und Urkundenfälschung, den Angeklagten dagegen wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt. Das Urteil gegen ██ ist rechtskräftig geworden.

Gründe

Die Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet.

Das Landgericht hat als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer von den Beträgen, die ██████ durch Untreue gegenüber der Kreissparkasse erlangt hatte, die Darlehen erhalten hat; die Frage, ob Hehlerei an Ersatzmünzen vorliegt, bedarf daher keiner Entscheidung.

Dass ███ nur buchmäßige Verschiebungen ohne Barabhebung vorgenommen hatte, ist dem Angeklagten nicht als Hehlerei zur Last gelegt, sondern lediglich wegen seiner kennzeichnenden Begleitumstände im Rahmen der gesetzlichen Beweisregel des § 259 StGB als Beweisanzeichen verwertet worden; dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Das Urteil lässt ferner erkennen, dass die Strafkammer ihrer Entscheidung Darlehen von 2.250 DM zugrunde gelegt hat. Wenn sie auf Seite 10 des Urteils einmal von mindestens 1.150 DM spricht – richtig muss es 1.250 DM heißen –, so geschieht das erkennbar im Rahmen von Hilfserwägungen, die das Urteil nicht tragen; das Gericht selbst hebt dies hervor.

Es hat einleitend den guten Glauben des Angeklagten hinsichtlich der beiden Beträge von 600 DM und 400 DM als widerlegt erachtet und führt dann den Nachweis, dass sich der böse Glaube des Beschwerdeführers schon aus seiner eigenen Einlassung zum mindesten hinsichtlich der 1.150 DM ergebe.

Nach der Beweisannahme der Strafkammer haben die Umstände dem Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Beträge geradezu aufgedrängt. Der Tatrichter hat das in rechtlich bedenkenfreier Würdigung aus folgenden Tatsachen geschlossen, die auf die Vorstellung des Beschwerdeführers zur Zeit der Tat von außen her einwirkten:

- aus der Höhe der Beträge, die in einem beunruhigenden Verhältnis zur untergeordneten Stellung und der Lebensführung von ███ standen; - aus der Kenntnis, die ██ von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des ███████ hatte, die ihn zur Hingabe eigener Mittel nicht ermutigen konnten; - aus dessen Erklärung, er habe das Geld der Sparkasse gegen Gutschrift entnommen, obwohl der Kontoauszug erkennen ließ, dass ihm die Bank keinen neuen Kredit eingeräumt hatte; - schließlich aus der Bemerkung von ███: „Das ist noch einmal gut gegangen“, nachdem dieser durch falsche Buchungen einen rechnerischen Überschuss auf dem Konto ██████████████ und damit die Einlösung der Schecks ermöglicht hatte.

Was die Revision im Übrigen gegen die Schlussfolgerungen der Strafkammer vorbringt, sind Angriffe auf die Beweiswürdigung, die nach § 337 StPO für den Revisionsrichter nicht beachtlich sind.

Die Strafe entspricht dem Gesetz und ist nicht übermäßig hoch.

HilleDr. PeetzSeibert
GlanzmannJagusch