Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen Hehlerei und Begünstigung, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 822/52
- Datum
- 07.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Begünstigung (§257 StGB) setzt voraus, dass die Beistandsleistung den Zweck hat, die Entziehung des Vorteils zu verhindern; bloßes Erhalten oder Verwerten der Sache genügt nicht.
Hehlerei (§259 StGB) verlangt die Möglichkeit zu einer selbständigen Verfügung über die Sache; bloßes Mitgenießen im gemeinsamen Haushalt begründet sie nicht.
Eigene Verfügungsgewalt liegt nur vor, wenn die Person die gestohlene Sache nach ihrem Belieben auch außerhalb des gemeinsamen Haushalts verwerten oder absetzen kann.
Wer durch körperliche Tätigkeit den Absatz gestohlener Sachen fördert und dies aus Eigennutz tut, erfüllt den Tatbestand der Hehlerei auch ohne Beteiligung an den Verkaufsverhandlungen.
Vorinstanzen
Landgericht in █████, 7. Februar 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen die Justizhilfin Maria Bernhardine ██, geb. ███ aus ████, geborene ██, ███ in █████, wegen Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am Bundesgericht, Bundesrichter Dr. Groh, Bundesrichter Dr. Runne, Bundesrichter Dr. Hulle, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ ███ ███████████████████ Justizangestellter **██████████████ ███ █████████████████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in █████ vom 7. Februar 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte ██ wegen Hehlerei in vier Fällen, begangen an 16 Hühnern, Brennholz, Lebensmitteln und einem Paar Kinderschuhen, und wegen Begünstigung verurteilt ist.
Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe entfällt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte lebte zusammen mit dem Arbeiter █████, ███, der – als Rückfalldieb in dieser Sache rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser brachte das Diebesgut vielfach mit in den gemeinsamen Haushalt. Die Angeklagte wusste, dass ihr früherer Verlobter die Sachen entwendet hatte.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls (§ 242 StGB), wegen Hehlerei in fünf Fällen (§ 259 StGB) und wegen Begünstigung (§§ 257, 258 Nr. 1 StGB) verurteilt. Die Revision bekämpft die Verurteilung wegen Begünstigung und Hehlerei mit der Sachbeschwerde.
Das Urteil erblickt eine hehlerische Begünstigung darin, dass die Beschwerdeführerin zwei gestohlene Glucken mehrere Wochen fütterte. Die Sicherung eines Vorteils im Sinne des § 257 StGB, der den geordneten Gang der Rechtspflege schützen will, liegt aber nur vor, wenn der Zweck des Beistandes der ist, die Entziehung des Vorteils zu verhindern. Eine Beistandsleistung, die das gestohlene Gut nur erhält oder verwertet, genügt nicht (RG JW 1938, 195 Nr. 11 und RGSt 76, 33 mit weiteren Nachweisen).
Bedenken begegnet die Verurteilung wegen Hehlerei in den Fällen, in denen die Beschwerdeführerin die gestohlenen Hühner und Lebensmittel und das entwendete Brennholz im gemeinsamen Haushalt verbrauchte. Das bloße Mitgenießen einer aus strafbarem Erwerb herrührenden Sache ist noch kein Aneignungsbestreben, vielmehr ist erforderlich, dass der Täter zu einer selbständigen Verfügung über die Sache in der Lage ist (vgl. NJW 1952, 754; BGHSt 2, 357).
Diese Möglichkeit hat die Strafkammer für die Beschwerdeführerin nicht ausreichend festgestellt. Das Urteil verwendet zwar die von der Rechtsprechung des Reichsgerichts geforderte „eigene Verfügungsgewalt“; es tut dies aber nur formelhaft und enthält sich einer näheren Darlegung, was es darunter eigentlich versteht. Sollte das Landgericht die eigene Verfügungsgewalt schon darin erblickt haben, dass die Angeklagte das Brennholz auch dann verfeuern durfte, wenn ihr diebischer Verlobter nicht anwesend war, so läge darin ein Rechtsirrtum. Von der Möglichkeit zu einer selbständigen Verfügung könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Beschwerdeführerin die Sachen nach ihren Belieben auch außerhalb des gemeinsamen Haushalts hätte verwerten dürfen; dazu war sie offenbar jedoch nicht befugt. Die Verwendung der Kinderschuhe durch die Tochter könnte der Vorstellung des Diebes schon bei der Wegnahme entsprochen haben und deshalb eine selbständige Verfügung darstellen. Da es keine entgeltliche Veräußerung war, kann das Überlassen der Schuhe auch nicht als „Absetzen“ strafrechtlich erfasst werden.
Unbedenklich ist die Annahme einer Hehlerei, weil die Angeklagte gemeinsam mit dem Dieb das gestohlene Getreide auf einem Handwagen nach █████ schaffte, damit es dort verkauft werde. Auch wenn sie sich an den Verhandlungen mit dem Abnehmer nicht beteiligt haben sollte – das Urteil ist insoweit widersprüchlich –, so hat sie doch zum Absatz mitgewirkt, weil ihre körperliche Tätigkeit dazu beigetragen hat, den erstrebten Verkauf zu fördern (RGSt 53, 212). Das tat sie auch ihres Vorteils wegen. Insoweit ist die Rechtsrüge unbegründet.
| Groh | Dr. Hulle | Seibert | |||
| Dr. Runne | Dr. Augustin |