Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Betrugverurteilungen und Rückverweisung an Jugendschöffengericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 820/52
Datum
30.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen Betrugs und Unterschlagung ein. Der BGH hob die Verurteilungen in zwei Betrugsfällen und den gesamten Strafausspruch auf, weil für diese Taten rechtsfehlerhafte Feststellungen vorlagen und aufgrund rückwirkender Anwendung des JGG Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts besteht. In den übrigen Punkten wurde die Revision verworfen. Die zurückgewiesenen Fragen betreffen insbesondere die Abgrenzung zwischen Betrug und Unterschlagung sowie fehlende Feststellungen zur Vertretersituation.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, ob und inwiefern eine täuschende Vorstellung über eine Rechtslage gegenüber dem Getäuschten erzeugt wurde; fehlt die Feststellung, ob der Vertreter im eigenen Namen oder im Namen des Geschäftsherrn gehandelt hat, ist eine Betrugsverurteilung unsicher.

2

Die Abgrenzung zwischen Betrug und Unterschlagung hängt danach, ob der Käufer durch die behauptete Inkassobefugnis in der Verpflichtung gegenüber seinem Gläubiger befreit wurde; nimmt der Vertreter Zahlungen entgegen und verwendet sie ohne Rechtsgrund für sich, kann statt Betrug eine Unterschlagung vorliegen.

3

Ein heimlicher Vorbehalt des zur Einziehung ermächtigten Beauftragten, den entrichteten Kaufpreis für sich zu behalten, ist für die Wirksamkeit der Befreiungshandlung des Käufers rechtlich bedeutungslos; maßgeblich sind die dem Käufer gegenüber getroffene Erklärung und dessen Rechtsfolge.

4

Wenn ein nachträglich in Kraft tretendes Jugendgerichtsgesetz (§ 116 JGG) rückwirkende Anwendbarkeit schafft, ist ein erstinstanzlich gefällter Strafausspruch aufzuheben und die Sache an das zuständige Jugendschöffengericht zurückzuverweisen, soweit sich hieraus Zuständigkeits- und Verfahrensänderungen ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 1. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter Wolfgang █████ ███ aus █, geboren am ████ ██████ ███ in ██, wegen Betruges

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████ Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 1. Februar 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte ██████ wegen Betruges in den Fällen KC und Sch██ verurteilt ist. Auch der gesamte Strafausspruch gegen diesen Beschwerdeführer wird aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Frankfurt am Main zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte arbeitete als Vertreter des vorbestraften und in dieser Sache rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten ██████, der u.a. Radiogeräte für die Firma ███ & Co. in ████████ gegen Barzahlung oder gegen Teilzahlung vertrieb. Als Anzahlung durfte Sch██ bei Ratenverkauf 20–25 % des Listenpreises kassieren; den Rest hatte der Kunde an die Lieferfirma zu zahlen. Sch██ durfte nach Bestätigung des Vertrages durch ██████ nicht mehr an die Kunden wegen der weiteren Zahlungen herantreten. Der Angeklagte kannte diese Abmachungen.

Das Landgericht hat ihn unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges in zwei Fällen, wegen Unterschlagung in einem Fall, wegen Beihilfe zur Unterschlagung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte erhebt mit der Revision die Sachbeschwerde.

Das Urteil begegnet im Schuldspruch durchgreifenden Bedenken in den Fällen KC und █████████, in denen der Beschwerdeführer wegen Betruges verurteilt worden ist. Beide Male verkaufte Sch██ die Geräte unter dem Listenpreis gegen Barzahlung. Bei KC kassierte der Beschwerdeführer alsbald den Kaufpreis von 100 DM auf Veranlassung von Sch██. Die Strafkammer erblickt die Täuschungshandlung in der Vorspiegelung einer Inkassoermächtigung, die nach Bestätigung des Vertrages durch ███ ██ nicht mehr bestanden habe; KC habe deshalb nicht mehr mit befreiender Wirkung zahlen können. Bei dieser Rechtsauffassung hat der Tatrichter unbeachtet gelassen, dass ██████ die Geräte unter dem Listenpreis verkaufte und daher Veranlassung hatte, sein vertragswidriges Verhalten der Firma ████ zu verschweigen. Jedenfalls bedurfte es bei dieser Sachlage der ausdrücklichen Feststellung, dass ██████ seinem Geschäftsherrn den Kaufvertrag zur Genehmigung überhaupt vorgelegt und dass er nicht in eigenem Namen das Gerät verkauft hat. Wenn der Beschwerdeführer die 100 DM für sich verbrauchte, so könnte eine Unterschlagung vorliegen, da der Käufer wahrscheinlich seinem Gläubiger das Geld übereignen wollte, und da der geheime Vorbehalt des zur Einziehung ermächtigten Angeklagten, er wolle das Geld für sich behalten, ohne rechtliche Bedeutung wäre (§ 116 BGB).

Dieselben Bedenken bestehen gegen die Annahme einer vertraglichen Beziehung zwischen der Firma ███ und Frau Sch███, die den Plattenspieler für 70 DM erhielt, obwohl er nach der Liste 175 DM kostete. Es ist bei dieser unstatthaften Verschleuderung der Ware nicht verständlich, inwiefern der Käuferin ein Rückzahlungsanspruch von 18 DM wegen zu viel gezahlter Provision gegen Sch██ zustehen sollte, und inwiefern der Beschwerdeführer sie an der erfolgreichen Geltendmachung dieser Forderung gehindert hat, als er ihr in Anrechnung auf eine Schuld des Sch██ die Zahlung des Listenpreises quittierte, obwohl sie weniger entrichtet hatte.

Die weiteren Schuldsprüche lassen keinen Rechtsfehler erkennen, die den Angeklagten beschweren könnten. Dagegen musste der Angeklagte im ███████████ freigesprochen werden, da die Strafkammer die Einzelfälle des „Komplexes ████“ gegenüber der Anklage zutreffend als selbständige Taten gewürdigt hat. Es genügt, dass der Senat hier klarstellt, dass der „Freispruch im Übrigen“ auch diesen Fall umfasst.

Der Strafausspruch war dagegen in vollem Umfang aufzuheben. Die Geschäftsbeziehungen zwischen ██████ und ███████ haben Anfang 1951 ihr Ende gefunden. Der Beschwerdeführer war also zur Zeit der Taten noch Heranwachsender im Sinne der §§ 1 Abs. 2, 105, 106 JGG. Dem Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 ist durch § 116 rückwirkende Kraft beigelegt. Zuständig ist nunmehr das Jugendschöffengericht (§§ 39, 40 JGG).

EngelsKrummeHille
GroßSeibert