Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Kausalitätsfeststellungen bei fahrlässiger Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 819/93
Datum
03.03.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Leiter einer neurochirurgischen Klinik, wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, nachdem er ein Prolaktinom nicht erkannt und den Patienten nicht über medikamentöse Alternativen aufgeklärt hatte. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegen, dass der Patient bei medikamentöser Behandlung den konkreten Todeszeitpunkt sicher überlebt hätte. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unzureichende ärztliche Aufklärung macht die Zustimmung des Patienten zu einem Eingriff unwirksam, weil eine verantwortliche Abwägung der Behandlungsmöglichkeiten nicht ermöglicht wird.

2

Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung aufgrund eines rechtswidrigen Eingriffs ist erforderlich, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt wird, dass der Patient bei rechtmäßiger Alternativbehandlung den konkreten Todeszeitpunkt überlebt hätte.

3

Die Tatsache, dass eine sofortige Operation möglich und fachgerecht durchgeführt wurde, schließt strafrechtliche Verantwortlichkeit dann aus, wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft die gewählte Vorgehensweise nicht zu beanstanden war.

4

Ein Urteil ist aufzuheben und zurückzuverweisen, wenn es auf zahlreichen nicht tragfähigen Wahrunterstellungen beruht und eine andere Überzeugung des Tatrichters nach weiterer sachverständiger Beratung nicht ausgeschlossen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 13. Juli 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

4 StR 819/93 vom 3. März 1994 in der Strafsache gegen ███ aus ███ ██, geboren am Ludwig ███████, Prot. D (Österreich), 1948 in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 1994 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Juli 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte als Direktor einer Neurochirurgischen Klinik am 3. Januar 1991 zur Resektion eines Tumors der Hypophyse einen operativen Eingriff vor, an dessen Folgen der Patient trotz kunstgerechter Durchführung am 11. Januar 1991 verstarb. Bei der Diagnose hatte der Angeklagte sorgfaltswidrig nicht erkannt, dass es sich bei dem Tumor um ein Prolaktinom handelte, das nach verbreiteter und anerkannter Methode auch medikamentös behandelt oder – zur Erleichterung einer Operation – vorbehandelt wird. Dementsprechend hatte er den Patienten über die Möglichkeit einer solchen Behandlung nicht aufgeklärt. Ungeachtet dieser Möglichkeit wäre bei zutreffender Diagnose auch die Entscheidung des Angeklagten für die sofortige Operation, die allerdings „die Grenze des Machbaren darstellte“ und bei der man „schon primär von hoher, nach dem Stand der medizinischen Wissenschaften nicht zu beanstandender Mortalität ausgehen musste“ (UA 8), nicht zu beanstanden gewesen.

2. Diese Feststellungen vermögen die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung nicht zu tragen.

Zu Recht macht die Strafkammer dem Angeklagten allerdings den Vorwurf, dass er den Patienten nicht hinreichend aufgeklärt hat. Erst in Kenntnis der Behandlungsalternative wäre diesem eine verantwortliche Abwägung von Für und Wider des von dem Angeklagten vorgenommenen Eingriffs möglich gewesen. Mangels einer den Anforderungen genügenden Aufklärung war die von dem Patienten erteilte Einwilligung in diesen Eingriff unwirksam.

Eine fahrlässige Tötung könnte dem Angeklagten aber nur vorgeworfen werden, wenn der Patient im Falle der medikamentösen Behandlung oder Vorbehandlung seines Tumors den tatsächlichen Todeszeitpunkt mit Sicherheit überlebt hätte (vgl. BGHR StGB § 222 Kausalität 2). Das ist indes nach den Feststellungen nicht der Fall. Danach „kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass der Patient Mathis bei zunächst medikamentöser Behandlung statt der operativen Vorgehensweise den 11.01.1991, an dem er infolge der am 03.01.1991 vorgenommenen Operation verstorben ist, überlebt hätte“ (UA 6).

3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Die Annahme der Strafkammer, dass der Patient im Falle einer medikamentösen Behandlung nicht mit Sicherheit länger gelebt hätte, beruht auf einer von zahlreichen Wahrunterstellungen. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass der neue Tatrichter sachverständig beraten zu einer anderen Überzeugung gelangt.

Maatz Meyer-Goßner Steindorf Tolksdorf Tepperwien oa oa