Abgabe an anderen Strafsenat bei Wegfall der Spezialzuständigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 81/98
- Datum
- 16.04.1998
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Spezialzuständigkeit eines Senats nach dem Geschäftsverteilungsplan entfällt, wenn durch prozessuale Handlungen bereits vor Eingang der Sache deren Anwendungsbereich ausgeschieden worden ist.
Eine Revision, die sich ausschließlich auf Verurteilungen bezieht, die nicht dem Fachgebiet eines spezialisierten Senats (z. B. Verkehrsstrafsachen) zuzurechnen sind, unterliegt nicht der Spezialzuständigkeit dieses Senats.
Die Festsetzung einer Jugendstrafe nach dem Jugendgerichtsgesetz berührt nicht die Spezialzuständigkeit eines für Verkehrsstrafsachen zuständigen Senats.
Die Einbeziehung einer wegen einer Verkehrsstrafsache rechtskräftig festgesetzten Strafe in eine Gesamtstrafe ändert nicht die Spezialzuständigkeit des dafür zuständigen Senats.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 81/98 vom 16. April 1998 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 1998 einstimmig
Tenor
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 5. Strafsenat abgegeben.
Gründe
Die Sache kommt aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Dresden – für den nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofes für das Jahr 1998 der 5. Strafsenat zuständig ist. Eine Verkehrsstraftat, die die Zuständigkeit des 4. Strafsenats begründen würde, liegt nicht vor.
Die Revision war von Anfang an – wie sich aus ihrer Begründung im Gegensatz zum mißverständlichen Antrag eindeutig ergibt – auf die Verurteilung im Fall II 1 der Urteilsgründe, bei der es sich um keine Verkehrsstrafsache handelt, beschränkt; dies hat der Beschwerdeführer auf Anfrage auch in seinem Schreiben vom 22. Februar 1998 noch einmal ausdrücklich klargestellt. Daß die Spezialzuständigkeit eines Senats entfällt, wenn sich die Revision nur auf andere als diese Rechtsgebiete bezieht, folgt aus A VI 1. b) des Geschäftsverteilungsplans, wonach die Spezialzuständigkeit dann außer Betracht bleibt, wenn sie durch eine Prozeßhandlung schon vor Eingang der Sache ausgeschieden worden ist.
Daran ändert sich nichts dadurch, daß für die Straftaten des Angeklagten noch eine (einheitliche) Jugendstrafe festzusetzen ist. Die Jugendstrafe wird allein nach dem Jugendgerichtsgesetz bestimmt; mit Verkehrsstrafrecht hat dies nichts zu tun.
Die Sachlage ist im Übrigen nicht anders, als wenn eine wegen einer Verkehrsstraftat rechtskräftig erkannte Strafe in eine Gesamtstrafe einbezogen werden müßte; auch dann ist zweifelsfrei die Spezialzuständigkeit dadurch nicht berührt.
Der 4. Strafsenat gibt daher das Verfahren mit bindender Wirkung (A VI 1. a) Satz 2) an den 5. Strafsenat ab. Der 5. Strafsenat ist vorher angehört worden und hat sich zu der beabsichtigten Abgabe am 17. März 1998 geäußert.
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