Revision verworfen: Verabredung schweren Diebstahls unter Rückfall (§ 244 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 818/53
- Datum
- 01.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verabredung eines schweren Diebstahls, die unter den Voraussetzungen des Rückfalls getroffen wird, ist bei der Strafzumessung nach dem erhöhten Strafrahmen des § 244 StGB zu berücksichtigen.
Der Wortlaut des § 244 StGB, der die »Begehung« verlangt, schließt die Anwendung des erhöhten Strafrahmens nicht auf Versuche, Anstiftung, Förderung oder Verabredung aus; diese Handlungen sind rechtlich nach denselben Maßstäben zu behandeln.
Die nach § 49a StGB zu ahndende Vorbereitung oder Verabredung ist nach dem für die Tat selbst vorgesehenen Strafrahmen zu bemessen; dabei sind die Grundsätze des § 44 StGB über Milderung zu beachten.
Der Strafrichter hat eine amtswegige fachärztliche Begutachtung zur Zurechnungsfähigkeit nur anzuordnen, wenn aus dem Akteninhalt konkrete, ernstliche Anhaltspunkte für Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 6. Juli 1953
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Helmut J ███ aus ███████, geboren am ███████ ██ in ███████, z. Zt. in anderer Sache in Strafhaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Leitsatz
Wer unter den Voraussetzungen des Rückfalls einen schweren Diebstahl verabredet (§ 49a StGB), ist nach § 244 StGB strafbar.
Aktenzeichen: 4 StR 818/53
Urteil des BGH vom 1. Juli 1954
Tenor
Die Revision des Angeklagten J gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 6. Juli 1953 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Beschwerdeführer ist wegen gemeinschaftlichen schweren und einfachen Diebstahls sowie wegen Verabredung eines Verbrechens des schweren Diebstahls in Tateinheit zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt worden.
Er rügt Verletzung der Aufklärungspflicht, weil kein fachärztliches Gutachten über seine Zurechnungsfähigkeit eingeholt worden ist, obwohl er im Kriege eine Kopfverletzung erlitten habe, unter der er noch leide. Dieses tatsächliche Vorbringen ist neu und muss daher bei Prüfung der Frage, ob der Tatrichter pflichtwidrig die gebotenen Ermittlungen unterlassen hat, ausscheiden. Dem Gericht war nur bekannt, dass der Angeklagte im Kriege Soldat gewesen ist, häufig strafällig geworden war und seine Einlassung mehrfach gewechselt hat. Diese Umstände gaben indessen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit Anlass, an der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten zu zweifeln, zumal weder er selbst noch sein Verteidiger Bedenken in dieser Richtung geäußert hatten. Die Strafkammer brauchte daher keinen Grund zu sehen, in dieser Hinsicht von Amts wegen besondere Ermittlungen anzustellen.
Auch die allgemeine Sachbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer und der rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte W ███, die gemeinsam aus der Strafhaft geflohen waren und mittellos in L lebten, fassten gemeinsam den Plan, einen Kraftwagen zu stehlen und alsdann in eine Fotohandlung in D einzubrechen, um sich Barmittel zu beschaffen. Demgemäß stahlen sie am 24. Januar 1953 gemeinsam von der Straße einen unverschlossenen Volkswagen. Da nach kurzer Zeit der Motor aussetzte, brachen sie in die Werkstatt des Kraftfahrzeugmeisters Sagowski ein und entwendeten dort Werkzeuge, nachdem es ihnen misslungen war, den in der Werkstatt stehenden Volkswagen des ███████ zu stehlen. Als sie mit dem wieder in Gang gebrachten Wagen zwecks Ausführung des geplanten Einbruchs in die Fotohandlung in D ankamen, wurden sie festgenommen.
In diesem Sachverhalt hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum die Tatbestände des einfachen und des schweren Diebstahls sowie der Verabredung des Verbrechens eines schweren Diebstahls (§ 49a Abs. 2 StGB) verwirklicht gefunden.
Auch die Rückfallvoraussetzungen sind einwandfrei festgestellt.
Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob die unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangene Verabredung eines schweren Diebstahls nach Maßgabe des § 244 StGB zu bestrafen ist. Diese Frage hat die Strafkammer mit Recht bejaht.
Für den hier vorliegenden Sachverhalt ist die Änderung, die § 49a StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 erfahren hat, ohne Bedeutung. Denn während der, der einen der in § 49a Abs. 1 und 2 StGB aufgeführten Tatbestände verwirklicht hat, jetzt nach den für den Versuch des vorbereiteten Verbrechens geltenden Vorschriften bestraft wird, hatte er nach der Fassung der Verordnung vom 29. Mai 1943 die Strafe des Anstifters verwirkt mit der Möglichkeit, sie wie beim Versuch zu mildern. Die Strafe für die Verabredung des Verbrechens richtet sich somit sowohl bei Anwendung des zur Tatzeit als auch bei Zugrundelegung des jetzt geltenden Rechts nach dem für die verabredete Tat selbst angedrohten Strafmaß, das jedoch nach den Grundsätzen des § 44 StGB gemildert werden darf.
Der Gesetzgeber geht somit nach wie vor davon aus, dass die Schuld und Gefahrlichkeit dessen, der ein Verbrechen im Sinne des § 49a Abs. 1 und 2 StGB vorbereitet, also beispielsweise wie hier verabredet hat, nach denselben Rahmenmaßstäben zu beurteilen ist, wie wenn er das vorbereitete Verbrechen versucht hätte (§ 44 StGB). Daraus folgt bereits, dass besondere Strafausschließungs-, Milderungs- oder Schärfungsgründe, die in der Person des nach § 49a StGB Schuldigen begründet sind, ebenso berücksichtigt werden müssen, wie beim Täter im Falle eines Versuchs der vorbereiteten Tat. Wer einen Totschlag im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit oder unter den Voraussetzungen mildernder Umstände verabredet, hat keine oder nur die mildere Strafe nach § 213 StGB verwirkt. In gleicher Weise muss umgekehrt auch der, bei dem die Nichtbeherzigung früherer strafrichterlicher Warnungen eine erhöhte Schuld begründet und der durch die geplante Wiederholung die Stärke und Gefährlichkeit seiner verbrecherischen Neigung beweist, nach dem erkennbaren Willen des Gesetzes demselben geschärften Strafrahmen unterworfen sein, wie wenn er eine Rückfalltat versucht hätte.
Dass § 244 StGB seinem Wortlaut nach die Begehung des Rückfalldiebstahls voraussetzt, ist ohne Belang. Denn es ist in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt, dass der erhöhte Strafrahmen auch gegen den anzuwenden ist, der unter den Rückfallsvoraussetzungen einen Diebstahl nur versucht, dazu angestiftet oder ihn gefördert hat (RGSt 2, 261).
Nach seinem inneren Zusammenhang versteht § 244 StGB unter der Begehung eines Diebstahls allenthalben dasselbe, nämlich die Strafbarkeit als Dieb, d. h. nach den Diebstahlsvorschriften. Ist aber die Strafe des nach § 49a StGB Schuldigen dem Strafrahmen zu entnehmen, der unter Anwendbarkeit des § 44 StGB für die Tat selbst gilt, so ergibt sich ohne Weiteres, dass sie gegebenenfalls unter Zugrundelegung des § 244 StGB zu bemessen ist.
Dieses Ergebnis wird im Übrigen auch bereits durch die Rechtsprechung des Senats bedingt, dass die gemäß § 49a StGB bestrafte Verabredung eines schweren Diebstahls zur Rückfallbegründung nach § 244 StGB geeignet ist (BGHSt 2, 360). Denn wenn die Verabredung eines schweren Diebstahls als zweite rückfallbegründende Vortat ausreicht, die in § 244 StGB ebenfalls bereits als begangene Handlung bezeichnet wird, so ist kein Grund ersichtlich, warum für die Rückfalltat etwas anderes gelten sollte.
Da die Strafzumessung auch im Übrigen keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsmangel erkennen lässt, war seine Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
Zur Frage Stellung zu nehmen, ob § 49a StGB auch von dem erfüllt wird, der unter den Bedingungen des § 244 StGB einen einfachen Diebstahl in der vorausgesetzten Weise vorbereitet, bietet der Sachverhalt keinen Anlass.
| Hille | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Engels | Seibert |