Treffer
BGH Urteil

Revision verweigert: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 817/51
Datum
06.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verleitung zur Unzucht mit einem zehnjährigen Mädchen verurteilt, nachdem er die Tür verriegelte, vor dem Kind onanierte und dessen Neugier weckte. Streitpunkt war, ob damit der Tatbestand der Verleitung zur unzüchtigen Handlung und eine unzüchtige Handlung des Kindes verwirklicht sind. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass gezielte sexuelle Einwirkung und die geflissentliche Teilnahme des Kindes den Tatbestand erfüllen; Sichtbarkeit der Genitalien ist dafür nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Verleitung zur Verübung einer unzüchtigen Handlung (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) ist erfüllt, wenn der Täter zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust auf den Willen des Kindes einwirkt und dieses infolge dieser Einwirkung eine unzüchtige Handlung begeht; ein Verständnis des Kindes für die Einzelheiten der Unzüchtigkeit ist nicht erforderlich.

2

Die geflissentliche Teilnahme eines Kindes durch bewusstes Anschauen kann selbst als unzüchtige Handlung gelten und den Tatbestand der Verleitung verwirklichen.

3

Für die objektive Beurteilung der Unzüchtigkeit kommt es nicht auf die unmittelbare Sichtbarkeit der Genitalien an; offenkundige sexuelle Selbstbefriedigung in Gegenwart des Kindes kann einen schweren Verstoß gegen Sittlichkeit darstellen.

4

Tatbestandliche Voraussetzungen setzen Vorsatz hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung und Kenntnis des Lebensalters des Kindes voraus; das Bewusstsein von Rechtswidrigkeit und Unzüchtigkeit kann sich aus den Gesamtumständen ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 30. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schuhmachermeister Franz ███ aus K__, geboren ███ ██████████ 1918 in H__, kr. V__, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1952, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter – als ███████████ Richter – ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 30. Juli 1951 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die zehnjährige Margret ██████ suchte den Angeklagten in seiner Werkstatt auf. Dieser begann mit dem Kinde, dessen Alter er zutreffend schätzte, ein schlüpfriges Gespräch und geriet dadurch in geschlechtliche Erregung. Der Angeklagte schloss die Tür ab, begab sich in die Nähe des Ofens – etwa fünf Schritte von dem Mädchen entfernt –, entblößte, dem Kinde abgewandt, seinen Geschlechtsteil und onanierte bis zum Samenerguss. Obwohl der Angeklagte mit einer Hand seine Arbeitsschürze angehoben hatte, um nach einer Seite die Sicht zu nehmen, gewahrte das „mit offensichtlichem Interesse“ zuschauende Mädchen, wie der Angeklagte Bewegungen mit der Hand machte, wie etwas wegspritzte, und wie der Angeklagte dann Asche darüber streute.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt.

Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde.

Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Form der Verleitung zur Verübung einer unzüchtigen Handlung wird schon dadurch verwirklicht, dass der Täter zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust auf den Willen des Kindes einwirkt, und dass dieses infolge dieser Einwirkung eine unzüchtige Handlung begeht; nicht erforderlich ist dagegen, dass das Kind als Opfer der Tat die Unzüchtigkeit des Vorganges, an dem es verleitet teilnimmt, auch in seinen Einzelheiten versteht (RGSt. 73, 246). Der Tatrichter hat nun als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte aus Sinnenlust durch das einleitende un-

züchtige Gespräch, das Verriegeln der Tür und durch das auffällige Gebaren der Selbstbefriedigung die geschlechtliche Neugier des Kindes geweckt und so zu einer geflissentlichen, also nicht bloß arglosen Betrachtung eines Vorgangs veranlasst hat, der das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsempfinden in geschlechtlicher Hinsicht verletzte. In der geflissentlichen Anteilnahme an diesem Verhalten des Angeklagten liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine unzüchtige Handlung, die das Kind verübt hat (vgl. BGHSt 1, 168, 172 ff.). Dass es den Geschlechtsteil des Angeklagten nicht sehen konnte, nimmt der Selbstbefriedigung in Gegenwart des Mädchens nicht die äußeren Merkmale eines schweren Verstoßes gegen Zucht und Sitte in geschlechtlicher Hinsicht; darauf allein kommt es, was die Revision übersieht, entscheidend an, soweit es sich um die objektiven Voraussetzungen des Unzuchtsbegriffes handelt.

Zum inneren Tatbestand hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte das Lebensalter des Kindes gekannt hat, und dass er sich über die Wirkung seines Verhaltens auf das Kind auch im klaren war.

Der Urteilszusammenhang lässt auch erkennen, dass er die Rechtswidrigkeit der Handlung und das Bewusstsein von der Unzüchtigkeit hatte.

Die Revision ist also unbegründet.

Dr. EngelsGroßGlanzmann
Dr. HilleDr. Augustin