Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Annahme zur Geschwindigkeit und Sichtweite

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 81/67
Datum
08.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab der Revision des Angeklagten H. teilweise statt: Der Strafausspruch mit den Feststellungen wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision und die Revision des Mitangeklagten wurden verworfen. Streitpunkte waren Reichweite des Abblendlichts, Berücksichtigung der Schreckzeit und Verletzung der Beobachtungspflicht. Der Senat geht bei ordnungsgemäßem asymmetrischem Abblendlicht regelmäßig von etwa 75 m Sichtweite aus und betont, dass unzureichende Beobachtung der Fahrbahn die Mitschuld begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beurteilung, ob eine gefahrene Geschwindigkeit zu hoch ist, ist die vom Fahrzeugführer tatsächlich erkannte Sichtweite zugrunde zu legen; bei der Ermittlung dieser Reichweite ist die während der Schreckreaktion zurückgelegte Strecke zu berücksichtigen.

2

Ist das asymmetrische Abblendlicht eines Kraftfahrzeugs ordnungsgemäß eingestellt und bestehen keine Anhaltspunkte für Mängel, ist regelmäßig von einer Reichweite von etwa 75 m auszugehen.

3

Eine Verletzung der verkehrsrechtlichen Sorgfaltspflicht liegt vor, wenn der Fahrzeugführer die Fahrbahn nicht hinreichend beobachtet und hierfür keine einleuchtende Entschuldigung vorliegt; in solchen Fällen scheidet der Vertrauensgrundsatz auf beleuchtete Hindernisse aus.

4

Ist der Strafausspruch maßgeblich auf einer fehlerhaften tatsachen- oder wertenden Annahme (z. B. zur überhöhten Geschwindigkeit) aufgebaut, so führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 6. Juli 1966

Rubrum

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes

URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ████, dort Landwirt ████, geboren am [REDACTED], und ██████████, Elektroinstallateur, aus Oberpfalz, geboren am [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. September 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ ██ als Verteidiger für den Angeklagten K___D, Justizangestellter █████

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten H___D wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 6. Juli 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Revision des Angeklagten B___D wird verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte █████ ist wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis, der Angeklagte ██████████ wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in vier Fällen und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Beiden wurde die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von jeweils zwei Jahren entzogen. Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten █████████ hat teilweise Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten ██████

1. Der Auffassung der Strafkammer, die Mitverursachung des Unfalls durch den Angeklagten beruhe darauf, dass die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit von 80 km/h zu hoch gewesen sei, bei der Reichweite seines Abblendlichts habe er nur 50 bis 55 km/h fahren dürfen, kann nicht zugestimmt werden. Sie steht in zweifacher Hinsicht in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen:

a) Die Kammer geht bei der Errechnung der nach ihrer Ansicht zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 bis 55 km/h davon aus, der Angeklagte habe den Heuwagen auf etwa 35 m Entfernung erkannt. Abgesehen davon, dass es nicht richtig ist, die Entfernung, auf die der Angeklagte den Heuwagen „erkannt hat“, gleichzusetzen mit seiner „Sichtweite“ und der Reichweite des Abblendlichts, beruht die Feststellung einer Entfernung von 35 m auch auf einem Denkverstoß. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte beim Erblicken des Hindernisses erschrocken.

Bei der Ermittlung der Entfernung, auf die er erstmals den Heuwagen sah, musste also freilich nur für diesen Bereich – zweckmäßig – die in der Schreckzeit zurückgelegte Strecke ebenfalls mit berücksichtigt werden. Danach hat der Angeklagte den Heuwagen nicht erst etwa auf 35 m (13,25 m Bremsspur bis zum Anhänger + 22,22 m zurückgelegter Weg innerhalb der Reaktions- und Bremsansprechzeit) gesehen. Setzt man vielmehr für die Schreckzeit, da kein Anlass zu einer Abweichung von der Regel ersichtlich ist, ebenfalls 1 Sekunde an, so ergibt sich, dass der Angeklagte das Hindernis auf etwa 57 m (13,25 + 22,22 + 22,22 m) in seinem asymmetrischen Abblendlicht erkannt hat.

b) Der Bemessung der zulässigen Geschwindigkeit auf höchstens 50 bis 55 km/h steht aber noch eine weitere Feststellung des Urteils im Wege. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtig davon aus, dass das Abblendlicht eines mit vorschriftsmäßigen Scheinwerfern ausgestatteten Kraftfahrzeugs bei asymmetrischem Licht in der Regel bis 75 m und darüber reicht. Da unwiderlegt ist, dass das Fahrzeug des Angeklagten drei Tage vor dem Unfall beim Kundendienst „in jeder Beziehung“ überprüft worden ist und dem Urteil nichts dafür zu entnehmen ist, dass die Scheinwerfer nicht auf diese regelmäßige Weite eingerichtet waren, musste die Strafkammer auch eine Reichweite von 75 m zugrunde legen. Dann aber war die von dem Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit von 80 km/h nicht zu hoch. Bei dieser Geschwindigkeit kommt ein Kraftfahrzeug mit der hier festgestellten mittleren Bremsverzögerung von 6 m/sec² bei rechtzeitiger Reaktion auf etwa 63 m zum Halten. Der Schuldspruch kann demnach nicht darauf gegründet werden, der Angeklagte habe nach dem Abblenden eine unzulässig hohe Geschwindigkeit beibehalten.

2. Die Verurteilung des Angeklagten ist gleichwohl berechtigt. Seine Mitschuld am Unfall ist nach den tatsäch-

lichen Feststellungen und den unter 1.) angestellten Erwägungen darin zu finden, dass er die vor ihm liegende Fahrbahn nicht genügend aufmerksam beobachtet hat. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass der Angeklagte an der Erfüllung dieser Sorgfaltspflicht unverschuldet gehindert gewesen wäre. Auch er selbst vermag keine einleuchtende Erklärung für die zu später Einleitung der Bremsmaßnahme zu geben, als der Heuwagen vom Lichtkegel seines Abblendlichts erfasst wurde und nicht erst aus 57 m Entfernung zu bremsen begonnen, so wäre er mindestens 12 m (75 m Sichtweite – 63 m Anhalteweg) vor dem Hindernis, das auf der Fahrbahn entgegenkommend zum Halten gekommen. Da er das entgegenkommende Fahrzeug des M___D schon aus 400 m gesehen hatte, musste er damit rechnen, dass er dem Hindernis nicht auf die linke Straßenseite ausweichen konnte. Angesichts der groben Verletzung seiner Sorgfaltspflicht waren sowohl der Unfall wie seine schweren Folgen auch voraussehbar. Der Angeklagte kann sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Darauf, dass Hindernisse in der Fahrbahn beleuchtet sind, darf nach ständiger Rechtsprechung nicht vertraut werden (vgl. Übersicht bei Böhmer MDR 60, 100 und Mühlhaus DAR 67, 172, 175). Das muss vor allem gelten für eine Landstraße, die weitgehend auch den landwirtschaftlichen Verkehr dient und dort besonders in der Zeit der Ernte. Hier kommt hinzu, dass der Angeklagte auch schon deswegen nicht den Vertrauensgrundsatz für sich beanspruchen kann, weil er sich durch die Verletzung seiner Sorgfaltspflicht bei der Beobachtung der Fahrbahn selbst verkehrswidrig verhalten hat (vgl. Mühlhaus, Fahrlässigkeit im KVR Bl. 10 R, Voraussehbarkeit KVR Bl. 9 R; BGH VRS 12, 46, 49). Aus diesem Grunde und weil er mit einem unbeleuchteten Hindernis rechnen musste, er also nicht schuldlos durch den Verkehrsverstoß des █████████████████ geworden ist, kann ihm entgegen der Ansicht der Revision auch keine Schreckzeit zugebilligt werden. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3. Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Die Zumessungserwägungen des Landgerichts sind maßgeblich auf den Vorwurf einer „verantwortungs- und rücksichtslos“ beibehaltenen überhöhten Geschwindigkeit abgestellt. Der neue Tatrichter wird daher zu überprüfen haben, ob und gegebenenfalls inwieweit die im Urteil straferschwerend angerechneten Umstände auch für den Vorwurf der Verletzung der Sorgfaltspflicht Gültigkeit haben. Dabei wird er sich mit den Ausführungen der Revision über die Strafhöhe – die Staatsanwaltschaft hatte in der Hauptverhandlung nur acht Monate Gefängnis beantragt und damit zu Recht auf das weit auseinanderklaffende Schuldmaß der beiden Angeklagten abgestellt – auseinandersetzen müssen. Mit der Aufhebung im Strafausspruch entfällt auch die Maßnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis (BGHSt 14, 381, 382), obgleich insoweit kein Rechtsfehler vorliegt. ██

II. Die Revision des Angeklagten ██████████

1. Weder der Schuldspruch noch die Strafzumessungserwägungen lassen einen Rechtsfehler erkennen. Was die Revision zur Frage der Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten vorträgt, ist abwegig.

2. Auch die Angriffe gegen die Bejahung einer rücksichtslosen Handlungsweise i. S. des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB gehen ins Leere. Gegen die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe zumindest aus Gleichgültigkeit gehandelt, bestehen angesichts der getroffenen tatsächlichen Feststellungen keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat bereits mehrere Tage vor dem Unfall, also in einer Zeit, in der die Wetterlage noch nicht dazu drängte, das Heu in die Scheune zu holen, entdeckt, dass an dem Anhänger keine gebrauchsfähigen Rückstrahler mehr vorhanden waren. In unverständlicher Nachlässigkeit unternahm er jedoch nichts. Als er am Unfalltag die zweite Fuhre Heu aufgeladen hatte, setzte die Abenddämmerung ein; als er den Feldweg erreicht hatte, war es dunkel. Obgleich der Weg von der Wiese bis zu seinem Hof mit dem ordnungsgemäß beleuchteten Traktor nur zehn Minuten beanspruchte, hielt es der Angeklagte nicht für notwendig, das vergessene Verbindungskabel für die Schlussleuchten des Anhängers zu holen. Wenn das Landgericht in diesem unbekümmerten Verhalten „zumindest eine Gleichgültigkeit“ sieht und es als grob verkehrswidrig und rücksichtslos i. S. des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB einstuft, so steht es damit in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 5, 392; VRS 16, 354, 356). Mit den Einwänden der Revision gegen die in diesen Entscheidungen getroffene Begriffsbestimmung der Rücksichtslosigkeit hat sich der Senat bereits in VRS 23, 289, 291 auseinandergesetzt.

3. Da auch die Strafzumessungsgründe einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der angeordneten Sperrfrist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthalten, war seine Revision insgesamt zu verwerfen.

Rotberg Loesdau Bundesrichter Mayr ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

RotbergHürxthal
Spiegel