Revision verworfen: Verhandlungsfähigkeit, Zurechnungsfähigkeit und Unterbringung im Diebstahlsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 81/66
- Datum
- 10.06.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigung, die sich innerhalb der Hauptverhandlung rasch bessert, begründet nicht ohne weiteres Verhandlungsunfähigkeit; das Gericht kann auf die Feststellungen der Sitzungsbeteiligten und des Sachverständigen abstellen.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen zu bestellen, wenn der bereits vernommene Sachverständige über hinreichende persönliche Befassung, frühere Gutachten und durchgeführte Tests verfügt und die entscheidungserhebliche Frage substantiiert behandelt.
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB (Unzurechnungsfähigkeit) sind nur anzunehmen, wenn aus der Gesamtschau der Gutachten und der Tatsachenfeststellungen hervorgeht, dass zum Tatzeitpunkt krankhafte seelische Störungen die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben haben.
Die Anwendbarkeit des Jugendgerichtsgesetzes ist nicht allein anhand von Alter oder sozialer Situation zu beurteilen; entscheidend sind tatsächliche Erziehungs- und Reifungsrückstände, deren Fehlen die Nichtanwendung des JGG rechtfertigt.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist rechtsfehlerfrei, wenn das Gericht geprüft hat, ob mildere Maßnahmen ausreichend sind, und diese Prüfung zuungunsten des Betroffenen begründet ablehnt.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 16. September 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██████ ohne festen Wohnsitz, die Hausgehilfin Karin █████████████, geboren am ██ 1942 in ███, zur Zeit in der ██████████████ Landeskrankenanstalt, wegen Diebstahls.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
█████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. September 1965 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt, die durch die vorläufige Unterbringung als verbüßt gilt, und ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision der Angeklagten behauptet Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten während der Hauptverhandlung, beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Sie bleibt ohne Erfolg.
1. Die Revision trägt vor, die Angeklagte sei während der ganzen Hauptverhandlung, insbesondere am Nachmittag des 8. September 1965, verhandlungsunfähig gewesen. Dies trifft ausweislich der im Revisionsrechtszug herbeigeführten dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden, eines beisitzenden Richters, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und des Sachverständigen nicht zu. Danach war die Angeklagte zwar am Nachmittag des 8. September 1965 wegen eines Schwächeanfalls kurze Zeit verhandlungsunfähig, so dass die Hauptverhandlung unterbrochen werden musste. Sie erholte sich aber schnell. Die Hauptverhandlung konnte darum weitergeführt werden, nachdem der Sachverständige die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten bejaht und nicht, wie die Revision behauptet, verneint hatte. Auch der Vorfall am späten Nachmittag des 8. September 1965, der zur Unterbrechung der Hauptverhandlung und zum Beschluss über ihre Fortsetzung am 13. September 1965 führte, lässt keine Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten erkennen. Dafür, dass eine solche am 8. September 1965 vor 15.30 Uhr oder an den übrigen Verhandlungstagen bestanden habe, fehlt jeder Anhalt.
Ihr Vorliegen ist auch während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung weder von der Angeklagten noch von ihrem Verteidiger geltend gemacht worden.
2. Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO darin, dass die Strafkammer zur Frage der Unzurechnungsfähigkeit der Angeklagten nicht als weiteren Sachverständigen den Professor Erhardt aus Narburg gehört habe. Dazu war sie indes nicht veranlasst. Der vernommene Sachverständige, Landesobermedizinalrat Dr. Leonhardt, hatte die Angeklagte seit dem 24. November 1964 im Westfälischen Landeskrankenhaus ██████████████ beobachtet. Dabei hat er entgegen der Behauptung der Revision, er habe keine Tests vorgenommen, mit ihr auch eine Intelligenzprüfung mit Hilfe des Hamburg-Wechsler-Intelligenztests für Erwachsene durchgeführt (vgl. Bd. I Bl. 138 d.A.). Er hatte bereits im Ermittlungsverfahren ein eingehendes schriftliches Gutachten abgegeben, bei dessen Anfertigung ihm die früheren Strafverfahren gegen die Angeklagte und die damals eingeholten Gutachten bekannt waren. Unter diesen Umständen konnte die Strafkammer sich mit seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten begnügen, auch wenn dieses zum Teil von der Ansicht der früheren Gutachter abwich. Zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen zwecks Klärung der Frage, ob die Angeklagte zur Tatzeit zurechnungsunfähig war, bestand im Übrigen für die Strafkammer umso weniger Anlass, als der Verteidiger in der Hauptverhandlung durch einen Hilfsbeweisantrag die Heranziehung dieses Sachverständigen nicht zum Nachweis der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB, sondern des Gegenteils, nämlich der vollen Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten, erstrebt hatte.
3. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt auch für den Fall █████. Dass hier hinsichtlich der 4,– DM ein Diebstahl vorlag, weil Frau ████████ zum Zeitpunkt der Wegnahme zumindest noch Mitgewahrsam an dem Geld hatte, hat die Strafkammer zutreffend bejaht.
Die Erwägungen, aus denen sie die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB in den Fällen █████, ████████ und █████ ablehnt, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Strafkammer hat sich mit dem Gutachten des Sachverständigen auseinandergesetzt und ist dabei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung gekommen, dass jedenfalls in den Fällen, in denen die Angeklagte nicht unter fremdem Einfluss gehandelt hat, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht vorliegen.
4. Die Anwendung des allgemeinen Strafrechts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dass die Angeklagte ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung nach zur Zeit der Tat nicht mehr einer Jugendlichen gleichstand, konnte das Landgericht allerdings nicht mit der Erwägung bejahen, sie sei fast 21 Jahre alt gewesen, habe auf eigenen Füßen gestanden und sei wie eine Erwachsene der Prostitution nachgegangen. Doch trägt die Feststellung, dass echte Erziehungs- und Reifungsrückstände nicht vorhanden seien, die Nichtanwendung des § 105 JGG.
5. Die Strafzumessung gibt zu Bedenken keinen Anlass. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB sind zutreffend dargetan. Von der Milderungsmöglichkeit dieser Bestimmung hat die Strafkammer Gebrauch gemacht.
6. Die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist rechtsfehlerfrei begründet. Insbesondere hat das Landgericht die Frage, ob andere Mittel die Unterbringung überflüssig machen, geprüft und sie ohne Rechtsirrtum verneint.
| Scharpenseel | Sanders | Spiegel | |||
| Mayr | Hürxthal |