Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen mangelhafter Prüfung der verminderten Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 816/52
Datum
23.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern verurteilt. Die Revision rügt die Nichtanwendung von § 51 Abs. 2 StGB zur Berücksichtigung verminderter Zurechnungsfähigkeit; der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist das Verfahren zurück. Das Landgericht muss erneut die Sachverständigengutachten und die Frage krankhafter Störungen sowie die Voraussetzungen des § 23 StGB prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt die Möglichkeit einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit vor, muss das Gericht prüfen, ob diese die Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert und damit die Voraussetzungen des milderen §§ 51 ff. StGB erfüllt.

2

Der gesetzliche Krankheitsbegriff ist weiter als der rein psychiatrische und kann im Einzelfall Abarten des Gefühls, Gemüts und Willens umfassen.

3

Eine pauschale Annahme, Unzuchten mit Kindern beruhten stets auf Regression, ist weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte der Strafvorschrift zu rechtfertigen.

4

Bei divergierenden Sachverständigenfeststellungen hat das Gericht im Rahmen der neuen Hauptverhandlung die Tatsachen und Beurteilungen vergleichend aufzuklären und die Anwendbarkeit des § 23 StGB zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 2. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ingenieur Oskar Walter Helmut ████ aus █, geboren am ██ ██ in ███, wegen Unzucht mit Kindern,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 2. Januar 1952 im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, der einst intime Beziehungen zu Frauen unterhielt, bekämpfte nach Rückkehr aus siebenjähriger Kriegsgefangenschaft sein geschlechtliches Unvermögen durch Stärkungsmittel. Zwei Mädchen im Alter von acht und neun Jahren fasste er durch das Fassen an den Geschlechtsteil.

Das Landgericht hat den Angeklagten für voll verantwortlich befunden und ihn wegen zweier Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil nur im Strafausspruch an, indem sie die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB rügt. Die Sachbeschwerde ist begründet.

Die Strafkammer hat zu der Frage, ob die Abirrung des Triebes beim Beschwerdeführer durch eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit erklärt werden könne, zwei Fachärzte als Sachverständige gehört. Dr. ████████ ist zu dem Ergebnis gelangt, die langjährige Gefangenschaft habe die Sexualität beim Angeklagten verdrängt und, begünstigt durch ein Jugenderlebnis, zu Kindheitsobjekten zurückgeführt. Diese „Regression“ sei eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit und habe, verstärkt durch die Reizmittel, zu einem Anfall von Bewusstseinsstörung geführt. Der Sachverständige hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht. Dr. ██████████ verneint eine Regression, hält aber den Funktionszustand der Keimdrüsen für geschädigt und führt dies auf mangelhafte Ernährung in den Hungerjahren zurück. Er hat eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht bejaht, sie aber nicht ausgeschlossen. Das Landgericht glaubt zwar, eine Veränderung des Geschlechtstriebes durch eine Regression nicht ausschließen zu können; es ist aber der Auffassung, dass jede Unzucht mit Kindern auf einer solchen beruhe und dass gerade dieser Veränderung des Trieblebens durch die Strafdrohung begegnet werden solle.

Diese Auffassung der Strafkammer wird weder durch die Entstehungsgeschichte noch durch den Wortlaut der Strafvorschrift gerechtfertigt. Sie widerspricht auch der kriminalbiologischen Erfahrung. Oft ist weniger eine Abart des Triebes als die Unfähigkeit, einen erwachsenen Geschlechtspartner zu finden, der Grund für die Kinderschändung (Mezger, Kriminologie 55), und bei sexuellen Stauungen ist die häufig wiederkehrende Einlassung triebgefestigter Täter, sie seien von dem frühentwickelten Mädchen verführt worden, nicht immer Lüge (Seelig, Kriminalbiologische Gegenwartsfragen 16). Kretschmer, Seelig und Hirschmann haben außerdem über klinische Beobachtungen berichtet (Gegenwartsfragen 4, 23, 25 ff.), die es verständlich machen, dass ganz andere Triebgruppen vermöge ihres Zusammenhanges in der seelischen Tiefenschicht mit dem Geschlechtstrieb in Verfehlungen der genannten Art mit Fernwirkung zum Ausdruck kommen können.

Das Landgericht wird daher erneut prüfen müssen, ob der Angeklagte an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit litt, die seine Zurechnungsfähigkeit erheblich verminderte. Dabei wird es beachten müssen, dass der Krankheitsbegriff des Gesetzes weiter ist als der psychiatrische, dass er im Einzelfall auch Abarten im Bereich des Gefühls, des Gemüts und des Willens umfassen kann (vgl. dazu die Abhandlungen in JZ 1952, 296; 1954, 209, 211).

Die neue Hauptverhandlung wird ferner Gelegenheit geben, die Voraussetzungen des § 23 StGB zu prüfen.

HilleEngelsSeibert
KrummeDr. Augustin