Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Unklare Feststellung der Schuldunfähigkeit nach §330a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 813/52
Datum
01.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen in alkoholisiertem Zustand begangener unsittlicher Handlungen gegen § 330a StGB verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil unklar blieb, ob das Landgericht die Rauschtauglichkeit zur Schuldunfähigkeit mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt hat. Der Senat betont, dass auch pathologischer Rausch erfasst ist und verwies die Sache zur neuerlichen Hauptverhandlung unter besonderer Berücksichtigung medizinischer Entwicklungen zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Anwendung des § 330a StGB muss das Gericht feststellen, dass der Täter infolge Rausches zur Zeit der Tat schuldunfähig war; ein pathologischer Rausch fällt in den Anwendungsbereich von § 330a StGB.

2

Die bloße Möglichkeit einer rauschbedingten Schuldunfähigkeit genügt nicht; die Schuldunfähigkeit muss für das Gericht feststehen.

3

Lassen die Urteilsgründe nicht mit der notwendigen Klarheit erkennen, dass das Tatgericht die Schuldunfähigkeit zweifelsfrei bejaht hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung der Sachlage zurückzuverweisen.

4

Bei der Neubewertung sind auch zwischenzeitlich eingetretene medizinische Befunde und eine etwaige Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt entscheidungserheblich.

5

Revisionsrügen zur Sachaufklärung sind unbeachtlich, wenn sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 21. Dezember 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Kurt K. ███ aus █████████████, geboren ██ ███ ███ ████ in [REDACTED], wegen Volltrunkenheit

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 21. Dezember 1951 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte trank am Tattage seit dem Vormittag Bier und Schnaps bis in die späten Abendstunden und nahm dann in geschlechtlicher Erregung an dem sechsjährigen Lothar [REDACTED] auf einer Damentoilette unzüchtige Handlungen vor.

Das Landgericht hat den Angeklagten, der im Kriege eine Schädigung des Stirnhirns davongetragen hat, wegen Vergehens gegen § 330a StGB verurteilt. Dessen Revision rügt mangelnde Sachaufklärung, ohne jedoch den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO zu entsprechen; insoweit ist sie unbeachtlich. Die Sachrüge ist begründet.

§ 330a StGB setzt die rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit des Täters voraus; auch ein sogenannter pathologischer Rausch erfüllt die Voraussetzungen der Vorschrift (BGHSt 1, 196). Die Schuldunfähigkeit muss aber für das Gericht feststehen. Die bloße Möglichkeit, die Unterstellung eines solchen Zustandes genügt nicht; sie schließt zwar die Verurteilung wegen der im Rausch begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung aus, rechtfertigt aber noch nicht die Anwendung des § 330a StGB. Die Ausführungen des Urteils zu dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens lassen erkennen, dass der Tatrichter Bedenken gegen die Annahme einer Schuldunfähigkeit gehabt hat; dass er diese Zweifel schließlich doch noch überwunden hat, vermag der Senat dem Zusammenhang der Gründe nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Das Urteil war daher aufzuheben.

Die neue Hauptverhandlung wird der Strafkammer Gelegenheit geben, die tiefgreifenden Veränderungen der Persönlichkeit zu bewerten, die sich inzwischen als Folgen der Hirnverletzung herausgestellt und zur Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Heil- und Pflegeanstalt geführt haben (vgl. das rechtskräftige Urteil des Landgerichts vom 19. [REDACTED] 1953 – 4 KLs 10/53 Sich.).

Die Strafkammer wird insbesondere danach zu forschen haben, ob der Angeklagte trotz seines Wissens um die rauschbedingte Neigung zu Sittlichkeitsverbrechen auch schon damals willensmäßig nicht mehr in der Lage war, seinen Hang zu Alkohol zu unterdrücken.

KrummeHilleSeibert
EngelsDr. Augustin