Revision verworfen: Verführung eines unbescholtenen Mädchens (§ 182 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 813/51
- Datum
- 19.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Angaben des Angeklagten aus dem Ermittlungsverfahren sind verwertbar, wenn sie verfahrensrechtlich einwandfrei in die Hauptverhandlung eingeführt werden (z. B. durch Befragung des Angeklagten oder Vernehmung des Verhörspersonals).
Der Tatbestand der Verführung im Sinne des § 182 StGB setzt voraus, dass der Täter auf den Willen des Mädchens einwirkt und es zum Beischlaf geneigt macht; für die Bewertung kommt es auf das Einwirken auf den Willen, nicht auf die Art des Mittels, an.
Verführung kann auch durch Anwendung von Gewalt bewirkt werden; die Verwendung von Gewalt steht dem Schuldspruch nach § 182 StGB nicht entgegen.
Der Vorsatz hinsichtlich der Unbescholtenheit entfällt nur, wenn der Täter zur Tatzeit die bestimmte Vorstellung hatte, das Mädchen sei nicht unbescholten; bloße Zweifel oder der Glaube an Tatsachen, die die Annahme der Unbescholtenheit rechtfertigen würden, genügen nicht zum Ausschluss des Vorsatzes.
Bei der Strafzumessung dürfen persönliche Verhältnisse des Täters (z. B. Alter, Familienstand, Elternschaft) berücksichtigt und zu einer höheren Bewertung des Schuldgehalts herangezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 22. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter August ███ aus ████, geboren am █████ in ██████, wegen Verführung eines unbescholtenen Mädchens unter 16 Jahren
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hérehner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 22. August 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des wegen Verführung eines unbescholtenen Mädchens unter 16 Jahren verurteilten Angeklagten hat keinen Erfolg.
Gegen die Verwertung von Angaben, die der Angeklagte im Ermittlungsverfahren gemacht hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Erforderlich ist nur, dass diese Angaben auf verfahrensrechtlich einwandfreiem Wege in die Hauptverhandlung eingeführt werden, etwa durch Befragung des Angeklagten oder Vernehmung der Verhörsperson. Dass hiergegen verstoßen worden wäre, hat die Revision nicht behauptet.
Dem Schuldspruch aus § 182 StGB steht es nicht entgegen, dass der Angeklagte zur Ermöglichung des Beischlafs Gewalt gegen das Mädchen angewendet hat. Der Begriff der Verführung im Sinne des § 182 StGB verlangt nur, dass der Täter auf den Willen des Mädchens einwirkt und es so zum Beischlaf, den es an sich nicht will, geneigt macht (RG DR 1939, 541 Nr. 6). Nach der Art des hierzu verwendeten Mittels fragt weder das Gesetz noch die Auffassung des täglichen Lebens (RGSt 6, 138); die Verführung kann daher auch durch Anwendung einer gewissen Gewalt bewirkt werden (RG GA 48, 451; LZ 1922, 334 Nr. 5). So ist es nach den von der Strafkammer insgesamt getroffenen Feststellungen im vorliegenden Falle gewesen: Der Angeklagte hat die 15jährige Gertrud ███████, die zunächst zum Geschlechtsverkehr nicht bereit war und sich ernstlich dagegen wehrte, durch Gewaltanwendung dazu geneigt gemacht.
Rechtlich bedenkenfrei ist ferner die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte das Mädchen zur Zeit der Tat nicht für bescholten gehalten habe. Der Angeklagte hat, wie in den Urteilsgründen zutreffend dargelegt wird, keine vom Gericht für glaubhaft erachtete Tatsache behauptet, die die Geschlechtsehre des Mädchens als nicht mehr unversehrt erscheinen ließe. Nur die bestimmte Annahme der geschlechtlichen Bescholtenheit zur Zeit der Tat hätte den Vorsatz ausschließen können (RG JW 1938, 168 Nr. 14). Da aber der Angeklagte, wie das Landgericht nach den nicht angreifbaren und das Revisionsgericht bindenden Feststellungen angenommen hat, an eine Tatsache geglaubt hat, die die Annahme der Bescholtenheit rechtfertigen würde, kann er sich auf Zweifel an der Unbescholtenheit ebensowenig berufen, wie zum Beweise der Bescholtenheit selbst.
Den Urteilsfeststellungen sind die äußeren wie die inneren Tatbestandsmerkmale des § 182 StGB auch in tatsächlicher Hinsicht einwandfrei zu entnehmen.
Die strafzumessungserwägungen lassen gleichfalls keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten hervortreten; insbesondere durfte das Gericht den Schuldgehalt der Tat höher bewerten, weil der Angeklagte ein verheirateter Mann gesetzten Alters und Vater von 2 Kindern ist, von einem gereiften und verantwortlichen Menschen ein erhöhtes Verantwortungsbewusstsein auch einem fremden Kinde gegenüber erwartet werden muss.