Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 811/52
- Datum
- 30.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision, die lediglich die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift, ohne einen konkreten rechtlichen Bewertungsfehler aufzuzeigen, ist unbegründet.
Fehlt ein direkter Nachweis, kann das Gericht aus den gesamten Umständen die Beweisvermutung des §259 StGB heranziehen, wenn die Indizien in ihrer Gesamtschau die Kenntnis von der strafbaren Herkunft der Sache nahelegen.
Nach §261 StPO ist die Verwertung einer auf Tatsachen beruhenden Beweisvermutung durch das Tatgericht im Revisionsverfahren nur zu beanstanden, wenn sie rechtsfehlerhaft erfolgt ist.
Die hartnäckige, wissentlich unwahre Leugnung der Tat kann sich bei der Strafzumessung als strafverschärfender Umstand auswirken, weil sie fehlende Einsicht und Reue zum Ausdruck bringt.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 7. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Treibriemensattler Albert ███ aus █, geboren am ███ ██ in █, wegen fortgesetzter Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1954, an der teilgenommen haben Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt █ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 7. Dezember 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte erwarb vom April bis November 1950 von dem Sattlerlehrling ██ Sohlenleder, das dieser seiner Arbeitgeberin entwendet hatte.
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage des Einbruchdiebstahls und der Anstiftung zu den Diebstählen des ██ freigesprochen, ihn jedoch wegen fortgesetzter Hehlerei zu acht Monaten Gefängnis „abzüglich Vorhaft“ verurteilt; unter dieser ungewöhnlichen Fassung des Urteilsspruches versteht die Strafkammer die Untersuchungshaft im Sinne des § 60 StGB, wie die Gründe der Entscheidung ergeben.
Die Revision des Angeklagten, die sich nur gegen die Verurteilung richtet, macht geltend, das Landgericht habe gegen den Grundsatz verstoßen, dass Zweifel am Beweise zugunsten des Angeklagten ausschlagen müssen. Dabei bemängelt sie jedoch lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters.
Die Sachbeschwerde ist gleichfalls unbegründet.
Die Strafkammer lässt es dahinstehen, ob der Beschwerdeführer „positive Kenntnis“ davon hatte, dass ██ das Leder durch eine Straftat erlangt hatte. Das Urteil führt dann einige Beweisanzeichen an, die in ihrer Gesamtheit diese Beweisannahme zwar „sehr nahelegen“, aber dennoch die Feststellung „nicht erlauben mögen“. Es entscheidet sich dann „nach den gesamten Umständen“ – womit es offensichtlich auf die vorausgegangenen Erwägungen Bezug nimmt – mit Hilfe der Beweisvermutung des § 259 StGB für das Wissen des Angeklagten von der strafbaren Herkunft der Sachen. Als Umstände, die auf einen solchen Ma-
kel hinwiesen, von außen auf die Vorstellung des Täters einwirkten und ihm die Überzeugung geradezu aufdrängten, hat das Landgericht nach dem Zusammenhang der Gründe gewertet:
der Beschwerdeführer wusste, dass ████ nur Lehrling bei der Firma war, bei der der Angeklagte früher selbst als Treibriemensattler gearbeitet hatte, und dass dort ein Lehrling Sohlenleder für 30 bis 40 Paar Schuhe nicht auf ehrliche Weise, insbesondere nicht durch Kauf erwerben konnte. Wenn sich der Tatrichter unter diesen verdächtigen Umständen, die er als „erdrückende Beweise“ gewertet hat, der Vermutung des § 259 StGB bedient hat, so kann darin kein Rechtsfehler gefunden werden (§ 261 StPO).
Die Voraussetzungen des § 260 StGB hat das Landgericht zu Unrecht verneint. Die Strafvorschrift setzt kein kriminelles Gewerbe voraus (BGHSt 1, 363). Jedoch ist der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler nicht beschwert.
Die Angriffe der Revision auf die Strafzumessung verkennen, dass das Landgericht das Leugnen des Angeklagten nicht schlechthin als strafschärfend bewertet hat; vielmehr hat es die Überzeugung gewonnen, dass „dieser Angeklagte“ seine Unschuld wider besseres Wissen behauptet (BGHSt 1, 105), weil auch für ihn die Unhaltbarkeit seiner Verteidigung bei dem Ergebnis der Beweisaufnahme offen zutage liegt. Das Landgericht hat nicht lediglich aus dem Bestreiten auf einen Mangel an Einsicht und Reue geschlossen. Eine Uneinsichtigkeit des Angeklagten, die auf einem bösen Willen beruht, kann der Tatrichter strafschärfend verwerten.
Nach der Rechtsprechung des Senats nötigt ihn die Neufassung der §§ 2, 23 StGB nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs (NJW 1954, 39 Nr. 15).
| Hille | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Engels | Seibert |