Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: unzureichende Darlegung der Schuldfähigkeit bei psychiatrischen Befunden

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 810/52
Datum
07.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung verurteilt und richtete Revision ein. Zentrales Rechtsproblem war die Frage der Schuldfähigkeit angesichts mehrerer fachärztlicher Gutachten und früherer psychiatrischer Befunde. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil die Urteilsgründe nicht in rechtlich nachprüfbarer Weise darlegen, warum trotz belastender Befunde volle Verantwortlichkeit bejaht wurde. Das weitere Vorgehen kann sich nach den Anregungen des Sachverständigen, ggf. nach §81 StPO, richten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegen fachärztliche Gutachten und frühere psychiatrische Befunde vor, die ernstliche Zweifel an der vollen Verantwortlichkeit begründen, muss das Gericht in seinen Urteilsgründen in rechtlich überprüfbarer Weise darlegen, weshalb es dennoch volle Schuldfähigkeit annimmt.

2

Die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften nach §244 Abs. 3 StPO ist unbegründet, wenn aus der Sitzungsniederschrift kein Antrag der Verteidigung auf Vernehmung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen hervorgeht.

3

Ist ein vom Gericht vernommener Sachverständiger als Facharzt ausgewiesen, entfällt nicht ohne Weiteres die Pflicht der Strafkammer, einen weiteren Sachverständigen von Amts wegen zu hören; die Kammer hat bei entsprechenden Anhaltspunkten für psychische Störungen besondere, nachvollziehbare Feststellungen zum Hemmungsvermögen zu treffen.

4

Ergeben die tatsächlichen Feststellungen erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit oder konkrete Anhaltspunkte für eine behandlungsbedürftige psychische Störung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Verfahrens nach §81 StPO, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 23. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache █████ ███ ██████████████████ █████████ W 189 geboren ██ wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. █ als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████████ der Verhandlung, Staatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 23. Oktober 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war als Kanzleiassistent der Stadt Frankfurt am Main in der Verwaltung der Vergnügungssteuer tätig. Er überließ dem Kaufmann HC 24 abgestempelte, aber nicht registrierte Bonbücher und erhielt dafür 350 DM. Mit diesen Bonbüchern umging HC die Zahlung der Vergnügungssteuer.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung (§ 332 StGB) verurteilt. Dieser beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und behauptet Verletzung sachlichen Rechts.

Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO ist unbegründet; denn die Verteidigung hat nach der Sitzungsniederschrift keinen Antrag auf Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen gestellt. Die Strafkammer war auch nicht von Amts wegen verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen zu hören (§ 244 Abs. 2 StPO); denn Dr. Redhardt ist nach der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft Facharzt für Psychiatrie.

Der Sachverständige hat den Angeklagten wegen seiner Hypochondrie als einen neurasthenischen Versager bezeichnet, ihm jedoch die Zurechnungsfähigkeit im Sinne von § 51 StGB nicht abgesprochen und diese auch nicht als erheblich vermindert gewertet. Der Auffassung hat sich der Tatrichter angeschlossen. Die Urteilsgründe lassen indessen nicht erkennen, aus welchen Erwägungen die Strafkammer die Schuldfähigkeit des Angeklagten für voll gegeben erachtet hat, obwohl die nach der Sitzungsniederschrift verlesenen fachärztlichen Gutachten aus den Personalakten des Beschwerdeführers Bedenken nahelegen. Dieser ist wiederholt der Fürsorgestelle für Gemüts- und Nervenkranke vorgestellt worden. Schon das fachärztliche Gutachten aus dem Jahre 1935 bezweifelt die volle Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers, und die fachärztliche Untersuchung von 1951 ergab als Befund:

„zwangsneurotisch ängstlich mit tief verwurzeltem Insuffizienzgefühl und dauernden Störungen des seelischen Gleichgewichts durch Lebensschwierigkeiten, familiäre Sorgen und schwerste depressive Verstimmungen.“

Diese seelische Fehlanlage und Fehlentwicklung, die anscheinend den gesamten Aufbau der Persönlichkeit berühren, nötigten das Landgericht dazu, sich vor allem mit der Frage des Hemmungsvermögens in einer rechtlich nachprüfbaren Weise zu befassen, zumal da ein Zusammenhang zwischen der psychopathischen Artung und den Tatumständen zu bestehen scheint; denn der Angeklagte hat nach seiner unwiderlegten Einlassung die Tat begangen, weil er krank war und viel Geld für Medikamente brauchte.

Das Urteil war daher aufzuheben; ob es erforderlich sein wird, zunächst gemäß § 81 StPO zu verfahren, wird von den Anregungen des Sachverständigen abhängen.

EngelsKrummeDr. Augustin
HilleSeibert