Revision aufgehoben: Fortsetzungszusammenhang vs. Tatmehrheit im Betrugsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 809/52
- Datum
- 13.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein einheitlicher Zweck (z. B. Errichtung mehrerer Gebäude) begründet keinen Gesamtvorsatz; der Fortsetzungsvorsatz wird abgelehnt.
Entscheidet das Gericht zugunsten der Annahme von Tatmehrheit statt Fortsetzungszusammenhang, ist der Angeklagte über die geänderte rechtliche Würdigung zu belehren und gegebenenfalls teilweise freizusprechen.
Eine Nachtragsanklage ist nur wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 266 StPO erfüllt sind; ein bloßer Hinweis nach § 265 StPO genügt nicht und macht den betreffenden Verfahrensabschnitt bei Vorliegen eines Mangels nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.
Für die Verwirklichung des Betrugs gemäß § 263 StGB gegenüber Verkäufern muss der Vorsatz bei Vertragsschluss nachgewiesen werden; bloße spätere Zahlungsunfähigkeit ist ohne weitere Feststellungen für den inneren Tatbestand nicht ausreichend.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 22. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Architekten Günter ███ aus ████, geboren am ███ █████ ███ █████, wegen fortgesetzten Betruges
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 22. November 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ging mit etwa 120 Wohnungsuchenden Mietverträge über Räume ein, die er durch Neubauten binnen zwei bis fünf Monaten schaffen wollte, und ließ sich etwa 120.000 DM an „verlorenen Baukostenzuschüssen“ zahlen. Er schloss über fünf Trimbergrundstücke notarielle Kaufverträge ab, vermietete aber auch Wohnungen in vier weiteren Häusern, für die er nicht einmal die Grundstücke gekauft hatte. Um die neun Bauten zu finanzieren, bemühte er sich weiter um eine Hypothek im Gesamtbetrage von 535.000 DM bei der Alten Leipziger Lebensversicherungsgesellschaft. Da diese Verhandlungen nicht zum Ziele führten, geriet der Angeklagte in Zahlungsschwierigkeiten und fiel schließlich in Konkurs, an dem 95 Wohnungssuchende mit Forderungen über 96.000 DM als Gläubiger beteiligt sind. Erbaut hat der Angeklagte ein Haus ganz und zwei Häuser teilweise. Baubücher hat er nicht geführt.
Das Landgericht hat den Angeklagten nur des fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Wohnungsuchenden für schuldig erachtet und ihn deswegen auch verurteilt; hingegen hat es einen Betrug zum Nachteil der Grundstückseigentümer, die noch Restkaufgelder, in einem Falle eine Leibrente zu beanspruchen haben, sowie einen versuchten Betrug zum Nachteil der Versicherungsgesellschaft und eine Verletzung der Pflicht zur Führung der Baubücher verneint, ohne ihn insoweit freizusprechen.
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben Revision eingelegt; beide rügen Verletzung des sachlichen Rechts, die Anklagebehörde auch die des Verfahrensrechts.
Auf die Revision des Angeklagten muss das Urteil aufgehoben werden. Es lässt nicht erkennen, ob zwischen den einzelnen Tatsachenkomplexen des Betruges (Wohnungsvermietung, Grundstückskauf, Hypothekenbemühung) Tatmehrheit oder Fortsetzungszusammenhang bestehen soll. Die Einheitlichkeit des Zieles, hier neun Häuser mit fremden Kapital auf noch zu erwerbenden Grundstücken zu errichten, würde zur Bejahung eines Gesamtvorsatzes nicht genügen (RG DJ 1939, 521). Der Bundesgerichtshof hält vielmehr an den strengen Anforderungen, die das Reichsgericht an den Gesamtvorsatz gestellt hat, fest (vgl. BGHSt 2, 163, 167; 3, 290, 295) und lehnt den sogenannten Fortsetzungsvorsatz ab (JR 1953, 430).
Wäre hingegen die Strafkammer zur Annahme von Tatmehrheit gelangt, so hätte sie den Angeklagten auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinweisen und ihn von der Betrugsanklage teilweise freisprechen müssen.
Das Landgericht hat Tateinheit zwischen sämtlichen Betrugsfällen und dem Verstoß gegen die Pflicht zur Führung der Baubücher als möglich angesehen (§ 73 StGB), worauf die Belehrung in der Hauptverhandlung hindeutet; ein derartiges Zusammentreffen ist – auch abgesehen von dem nach Annahme der Strafkammer noch fehlenden Nachweis der Benachteiligung bestimmter Personen – nach den bisherigen Feststellungen zu verneinen, weil die Ausführungshandlungen der Straftaten sich nicht einmal teilweise decken. Sollte aber Tatmehrheit gegeben sein, so ist ein Vergehen gegen § 6 des Gesetzes zur Sicherung von Bauforderungen vom 1. Juni 1909 bislang überhaupt noch nicht zum Gegenstand einer Anklage erhoben; denn der Hinweis aus § 265 StPO genügt nicht den Erfordernissen der Nachtragsanklage aus § 266 StPO. Ohne diese wäre das Verfahren insoweit auf Kosten der Staatskasse einzustellen (§ 260 Abs. 3 StPO).
Die Ausführungen der Verteidigung wenden sich im Wesentlichen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung; diese lässt jedoch keine Verletzung der Denkgesetze erkennen. Die Feststellungen des Landgerichts genügen den Erfordernissen des § 263 StGB; soweit es sich um die Schädigung der Wohnungssuchenden handelt.
2. Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft wendet sich vornehmlich dagegen, dass die Strafkammer einen Betrug zum Nachteil der fünf Grundstückseigentümer verneint hat. Sie verkauften dem Angeklagten die Grundstücke nur deshalb, weil dieser sie in den Irrtum versetzt hatte, er könne die Restkaufgelder beziehungsweise die Leibrente aus den laufenden Mieteinnahmen der zu erstellenden Häuser begleichen. Das Landgericht bejaht den äußeren Sachverhalt des § 263 StGB; es hält nur den inneren Tatbestand bei Abschluss der Verträge nicht für nachgewiesen. Die Strafkammer stellt jedoch in anderem Zusammenhang fest, dass auch nach der Vorstellung des Angeklagten sein ganzer Plan zum Scheitern verurteilt war, wenn er keine Hypotheken bekam, dass also mit den Baukostenzuschüssen allein der Aufbau nicht durchgeführt werden konnte. Von allen Bemühungen um Hypothekengelder nahmen erst Ende Oktober 1950 allein die Verhandlungen mit der „Alten Leipziger“ einen Verlauf, der sich bei den nachgeordneten Organen der Gesellschaft nicht ungünstig anließ, jedoch bei der entscheidenden Persönlichkeit nicht zum Erfolg führte. Es hätte daher zur Vermeidung eines Widerspruchs näherer Darlegungen bedurft, aus welchen Gründen der Angeklagte in Anbetracht seiner bescheidenen Mittel (2.000 – 3.000 DM) bei Abschluss der fünf Kaufverträge überhaupt der Meinung war, er werde seinen Verpflichtungen voll nachkommen können, und warum er nicht schon damals mit einem Fehlschlag seiner Baupläne gerechnet und für diesen Fall auch die Möglichkeit einer Schädigung seiner Verkäufer billigend in Kauf genommen hat.
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts (§ 267 Abs. 3 StPO) ist hingegen unbegründet. Die Strafzumessungsgründe ergeben keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme, dass die Strafkammer den Abschreckungszweck der Strafe völlig außer Acht gelassen habe, mag davon auch im Urteil nicht ausdrücklich die Rede sein. Wenn sie ihm im vorliegenden Fall nur eine verhältnismäßig geringe Bedeutung beigemessen hat, so lag das im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Krumme | Engels | Dr. Augustin | |||
| Hille | Seibert |