Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Hehlerei und Vergehen nach Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen wegen fehlendem Wandergewerbeschein

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 808/52
Datum
04.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte kaufte Stücke von Abflugrohren von Minderjährigen und wurde wegen Hehlerei (Rückfall) sowie Verstößen gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen verurteilt. Die Revision rügte Sachaufklärung und die Anwendung eines Erlasses zur Erlaubnisbefreiung. Der BGH sah Kenntnis des hehlerischen Ursprungs durch Auswertung der Gesamtumstände als erwiesen und hielt den Erlass für nicht anwendbar, weil der Wandergewerbeschein zum Tatzeitpunkt entzogen war. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Täterschaft der Hehlerei (§ 259 StGB) genügt es, die Kenntnis der unredlichen Herkunft einer Sache aus der Gesamtwürdigung äußerer Umstände und des Verhaltens des Erwerbers zu schließen; dabei ist die Verwendung sowohl tatbestandlicher Anknüpfungsfakten als auch des Verhaltens als Beweiszeichen zulässig.

2

Die Strafbarkeit wegen Hehlerei wird dadurch nicht berührt, dass der Vortäter strafunmündig ist; die fehlende Strafmündigkeit des Vorpächters schließt den Nachweis der Kenntnis des Hehlers nicht aus.

3

Eine ministerielle Erlassregelung, die einen Handelnden von der Erlaubnispflicht befreit, findet nur Anwendung, wenn der Handelnde zum Zeitpunkt der Tat tatsächlich als Wandergewerbetreibender zugelassen war.

4

Die Rechtmäßigkeit einer Befreiung von Erlaubnisvoraussetzungen ist anhand des Sachstandes zur Tatzeit zu prüfen; ein nachträglicher Wiedererwerb der Zulassung wirkt nicht rückwirkend zugunsten des Zeitraums ohne Schein.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 16. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██, den ███████████ █████ K., geboren am ██████████ 1906, wegen Hehlerei i. R. w. Rode

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der ████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 16. November 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte kaufte von dem Schüler ██████ (14 Jahre) Stücke eines Abflugrohres aus Zinn, das dieser von einem Trümmergrundstück entwendet hatte, und von den Schülern ███ und ███████ (15 Jahre) Stücke eines gestohlenen Abflugrohres aus Zink, das diese gefunden hatten.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei im Rückfall in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 1, 16 Abs. Nr. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen verurteilt. Seine Revision beanstandet die Sachaufklärung und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verurteilungen aus § 259 StGB geben zu Bedenken nur insoweit Anlass, als es sich um den inneren Tatbestand dieser Vorschrift handelt. Im ersten Fall wird das Wissen des Beschwerdeführers um den unredlichen Vorerwerb seines Verkäufers ohne Zuhilfenahme der Beweisvermutung für erbracht angesehen; es berührt die Strafbarkeit des Hehlers nicht, dass der Vortäter noch nicht strafmündig war (BGHSt 1, 47). Im zweiten Fall führen die Urteilsgründe zunächst Tatsachen an, die von außen auf die Willensbildung des Beschwerdeführers einwirkten und ihm die strafbare Herkunft der Sache geradezu aufdrängten; im weiteren Verlauf wird dann die eigene Verhaltensweise als ein Beweisanzeichen für das schlechte Gewissen und damit für die Kenntnis des Angeklagten gewertet. Ein solches Verfahren ist denkgesetzlich nicht zu beanstanden. Dem Urteilszusammenhang vermag der Senat jedoch zu entnehmen, dass die Strafkammer auf Grund der Gesamtheit der Umstände ohne Beweisvermutung zu der Überzeugung gelangt ist, er habe den sich aufdrängenden Schluss ausweislich seines mit Strafe bedrohten Verhaltens auch tatsächlich gezogen und die Herkunft der Sache aus einer strafbaren Handlung auch erkannt (vgl. DRiZ 1952, 92; RGSt 1924, 39 Nr. 2).

Die Voraussetzungen des § 261 StGB liegen vor und werden vom Verteidiger auch nicht bezweifelt.

Die Ausführungen der Revision wenden sich nur gegen die Verurteilung aus §§ 1, 16 Abs. Nr. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe nach dem Erlass des Reichswirtschaftsministers vom 11. Oktober 1937 (IV 3878337) als Inhaber eines Wandergewerbescheines der Erlaubnis nicht bedurft. Das Rundschreiben des Bundesministers für Wirtschaft vom 20. März 1951 (II 3 69°51) habe jenen Erlass aufgehoben.

Da der Erlass des Jahres 1937 erst nach den hehlerischen Ankäufen außer Kraft getreten ist, kam es entscheidend darauf an, ob der Angeklagte zur Tatzeit einen Wandergewerbeschein besaß, so dass er der Erlaubnis nach § 1 nicht bedurfte. Auch nach den Vorbringen der Verteidigung hatte die Stadtverwaltung dem Angeklagten den Wandergewerbeschein in Anschluss an die rechtskräftige Verurteilung des Jahres 1950 wegen mangelnder Zuverlässigkeit entzogen. Zwar weist der Verteidiger darauf hin, die Stadtverwaltung habe auf eine Klage vor dem Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf – 53 67/5 – ihren Bescheid wegen formaler Mängel aufgehoben und der Angeklagte sei im Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon wieder im Besitz des Scheines gewesen. Indessen kommt es allein auf die Sachlage zur Tatzeit an; denn der Erlass stellt den Metallhändler von der besonderen Erlaubnis des § des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen nur dann frei, wenn er zum Wandergewerbe zugelassen ist. Diese Zulassung war dem Angeklagten damals aber entzogen. Wie niemand ein Wandergewerbe aufnehmen darf, ehe er die Erlaubnis dazu erhalten oder nach anfänglicher Ablehnung im Rechtswege durchgesetzt hat, ebensowenig darf jemand sein Wandergewerbe fortsetzen, bis er den ihm entzogenen Schein im Rechtswege wieder erstritten hat. Da demnach der Beschwerdeführer damals vom Wandergewerbe ausgeschlossen war, traf auf ihn die Voraussetzung des Erlasses von 1937 nicht. Er hat, wie der Tatrichter auch nicht irrtümlich die Voraussetzungen als gegeben angesehen.

HilleKrummeMartin
EngelsSeibert