Treffer
BGH Beschluss

Revision: fehlende Feststellungen zur Unrechtseinsicht – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 80/85
Datum
05.03.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Verletzung sachlichen Rechts hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) oder der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) vorliegen und ob Unrechtseinsicht fehlte bzw. vorwerfbar war. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, weil das Landgericht nicht feststellte, ob Unrechtseinsicht vorhanden war und ob ein etwaiges Fehlen der Einsicht dem Angeklagten vorzuwerfen ist. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die erste Alternative des § 21 StGB ist ausgeschlossen, wenn der Täter trotz an sich erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns tatsächlich erkannt hat; in diesem Fall ist die Schuld nicht gemindert.

2

§ 21 StGB kann nur angewendet werden, wenn das Fehlen der Einsicht dem Täter vorwerfbar ist; liegt eine krankhafte seelische Störung oder ein sonstiger in § 20 StGB genannter Grund ohne Vorwerflichkeit vor, sind die Voraussetzungen des § 20 StGB zu prüfen.

3

Das Tatgericht hat bei der Prüfung der Schuldfähigkeit festzustellen, ob Unrechtseinsicht vorhanden war und ob ein etwaiges Fehlen der Einsicht dem Täter vorzuwerfen ist; das Unterlassen solcher Feststellungen macht Schuldspruch und Maßregelanordnung rechtsfehlerhaft.

4

Feststellungen zum äußeren Hergang der Tat können bestehen bleiben, wenn der Rechtsfehler allein in den fehlenden Feststellungen zur Einsichtsfähigkeit und Vorwerfbarkeit liegt.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8. Oktober 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 80/85 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Gerhard ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ ███, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. März 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Oktober 1984 mit den Feststellungen – ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Hergang der Taten – aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat im Wesentlichen Erfolg.

Der Angeklagte warf von einer Brücke herab Steine auf die Bundesautobahn, um Unglücksfälle herbeizuführen. Er wollte dadurch auf sich aufmerksam machen, weil er glaubt, ihm werde ein ererbtes landwirtschaftliches Anwesen in der DDR vorenthalten. Zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit dieser Vorstellung, die eines realen Hintergrundes entbehrt, ist er infolge einer fortschreitenden paranoiden Entwicklung außerstande. Das Landgericht nimmt an, er sei deshalb zur Tatzeit in seiner Einsichtsfähigkeit erheblich vermindert gewesen und hält die Voraussetzungen des § 21 StGB für gegeben. Es beachtet dabei jedoch nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ersten Alternative des § 21 StGB, welche auch das Schrifttum billigt.

Danach scheidet diese Alternative aus, wenn der Täter trotz an sich erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt. Denn seine Schuld wird nicht gemindert, wenn er ungeachtet seiner geistigen Verfassung das Unrecht tatsächlich einsieht. § 21 StGB regelt ebenso wie § 20 StGB, soweit er auf die Einsichtsfähigkeit abstellt, einen Fall des Verbotsirrtums. Fehlt dem Täter die Einsicht wegen einer krankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in § 20 StGB bezeichneten Grund, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist – auch bei an sich nur verminderter Einsichtsfähigkeit – nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar. Die Vorschrift des § 21 StGB kann in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGHSt 21, 27, 28; BGH bei Holtz MDR 1978, 984 m. w. Nachw.; Dreher/Tröndle StGB 42. Aufl. § 21 Rdn. 3; Lackner StGB 15. Aufl. § 21 Anm. 1; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 21. Aufl. § 21 Rdn. 4, 7; Rudolphi in SK § 21 Rdn. 4).

Ob der Angeklagte das Unrecht seines Tuns eingesehen hat oder nicht, stellt das Landgericht nicht fest. Es erörtert deshalb auch nicht die Frage, ob eine etwa fehlende Unrechtseinsicht dem Angeklagten vorzuwerfen wäre. Damit fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage sowohl für einen Schuldspruch und die Verurteilung zu Strafe als auch für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben.

Nicht betroffen von dem Rechtsfehler sind die Feststellungen des Landgerichts zum äußeren Tatgeschehen; sie können mithin bestehen bleiben.

HiirxthalGoydkeMeyer-Goßner
KnoblichJahnke