Revision verworfen: Richtungsanzeige bei abknickender Hauptstraße (§ 11 StVO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 806/53
- Datum
- 18.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Macht eine Hauptstraße nach links einen Knick, während in gerader Richtung eine Nebenstraße weiterführt, ist derjenige, der von der Hauptstraße in die Nebenstraße einfahren will, zur Anzeige der Fahrtrichtung verpflichtet (§ 11 StVO).
Der auf der Hauptstraße verbleibende Verkehrsteilnehmer behält seine Fahrtrichtung im verkehrsüblichen Sinn bei und braucht daher in der Regel kein Richtungszeichen zu geben, wenn er die Hauptstraße weiterfährt.
Ob eine Richtungsänderung vorliegt, bestimmt sich nach der vernünftigen Verkehrsauffassung, also danach, welche der beteiligten Straßen als Fortsetzung der bisherigen Fahrtrichtung anzusehen ist.
Kenntnis der Örtlichkeit, Wahrnehmung amtlicher Verkehrszeichen und das Verhalten der Beteiligten können Haftungsfragen und die Strafzumessung beeinflussen; ein Mitverschulden ist bei pflichtwidrigem Verhalten des Opfers zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 5. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Egon ████ aus ██, dort geboren am █████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ bei der Verhandlung, Staatsanwalt █████████ bei der Verkündung, ███████████████████ als Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der ████████████████
Leitsatz
Macht eine Hauptstraße nach links einen Knick, während in gerader Richtung eine Nebenstraße weiterführt, so hat der Verkehrsteilnehmer seine Fahrtrichtung anzuzeigen, der von der Hauptstraße in die Nebenstraße zu fahren beabsichtigt.
Aktenzeichen: 4 StR 806/53
Urteil vom 18. März 1954
Vorinstanz: LG Detmold
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 5. Oktober 1953 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Auf der Bundesstraße 1 kam es am 15. August 1953 in Horn zu einem Zusammenstoß zwischen den vom Angeklagten gesteuerten Personenkraftwagen und dem Kraftrad, das der Tischlermeister █████ lenkte.
Die Straße ist als Hauptstraße durch Verkehrsschilder gekennzeichnet. Sie macht in Horn in Fahrtrichtung Paderborn eine leichte Rechtskurve, führt über eine Brücke und geht in eine mäßige Linkskurve über. In diese mündet von rechts her die Nebenstraße Holzhausen – Horn im spitzen Winkel so ein, dass die von Horn aus gesehen rechten Kanten der beiden Straßen eine gerade Linie bilden. In der Einmündungsstelle sind beide Straßen nicht besonders voneinander abgegrenzt; es befinden sich dort zwei Verkehrsinseln, von denen die innere (nach Horn zu) in einer Spitze verläuft. An ihr geht die Nebenstraße in die Bundesstraße über.
Der Angeklagte näherte sich auf der Nebenstraße aus Richtung Holzhausen mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h der bezeichneten Einmündung. Er verminderte seine Geschwindigkeit auch dann nicht, als er etwa 100 m vor der Einmündung auf seiner rechten Straßenseite das Verkehrszeichen „Vorfahrt auf der Hauptstraße achten“ wahrnahm. ███ kam aus Horn und wollte in Richtung Paderborn fahren. Als er an die Einmündungsstelle herankam, zeigte er seine Fahrtrichtung nicht an. Der Angeklagte nahm an, ███ wolle geradeaus fahren, also die Nebenstraße in Richtung Holzhausen benutzen; er fuhr daher weiter auf die Bundesstraße zu. Erst als er merkte, dass ███ auf der Bundesstraße verblieb, bremste er zunächst leicht, dann stärker, konnte aber den Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge auf der Bundesstraße nicht mehr verhindern. Den dabei erlittenen Verletzungen erlag █████ am nächsten Tage.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretungen der §§ 1, 13, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Es macht ihm zum Vorwurf, zu schnell gefahren zu sein, bewusst fahrlässig die Vorfahrt des ██████ verletzt und dadurch dessen Tod schuldhaft herbeigeführt zu haben.
Die Revision des Angeklagten ist in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt worden. Sie macht geltend, das Landgericht habe rechtsirrig angenommen, ███ sei zu einer Anzeige seiner Fahrtrichtung (§ 11 StVO) nicht verpflichtet gewesen. Diese Auffassung des Tatrichters habe sich bei der Strafzumessung zuungunsten des Beschwerdeführers wesentlich ausgewirkt.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Macht eine Hauptstraße, wie im vorliegenden Falle, nach links einen Knick, während in gerader Richtung eine Nebenstraße weiterführt, so entsteht die Frage, welcher Verkehrsteilnehmer seine Richtung ändert: Wer auf der Hauptstraße bleibt und den Knick ausfährt oder wer in gerader Richtung in die Nebenstraße einfährt. Das Reichsgericht (RGZ 160, 115 [118]) hat den letzteren als verpflichtet angesehen, seine Fahrtrichtung gemäß § 11 StVO anzuzeigen. Diesem folgen Flügel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 189 Anm. 5 b.
Das Erläuterungswerk von Müller, Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage S. 750 und die dort angeführten Oberlandesgerichte vertreten die entgegengesetzte Meinung. Sie machen nicht, wie das Reichsgericht, den Verlauf der Hauptstraße zum entscheidenden Gesichtspunkt, sondern die gerade Richtung, die Haupt- und Nebenstraße miteinander bilden.
Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Die Frage, ob eine Richtungsänderung gegeben ist, ist nicht schon damit entschieden, dass ein Verkehrsteilnehmer nicht mehr geradeaus fährt. Selbst bei sehr spitzen Kurven, die im Zuge einer Straße liegen, ist es selbstverständlich, dass Verkehrszeichen nicht gegeben zu werden brauchen, wenn man die Kurven ausführt. Es kommt vielmehr darauf an, welche von den in Betracht kommenden Straßen nach vernünftiger Verkehrsauffassung als Beibehaltung der bisherigen Fahrtrichtung anzusehen ist.
Während der Fahrt auf einer Hauptstraße hat der Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt; er darf darauf vertrauen, dass sein Recht beachtet wird. Die Einmündungen von Straßen muss er zwar im Auge behalten, braucht aber seine Geschwindigkeit nicht schon dann herabzusetzen, wenn sich dort Fahrzeuge der Hauptstraße nähern. Ist aber insoweit der Verlauf der bevorrechtigten Straße maßgebend, so muss er es auch sein für die Frage, wann eine Änderung der Fahrtrichtung gegeben ist. Solange sich also ein Fahrer auf der Hauptstraße bewegt, behält er seine Fahrtrichtung bei. Er braucht demnach vor Straßeneinmündungen, wie im vorliegenden Falle, dann kein Zeichen zu geben, wenn er auf der Hauptstraße bleiben will. Es spielt dann keine Rolle, dass diese Straße in gerader Richtung in eine Nebenstraße ausläuft. Die von Müller (a. a. O.) geäußerten Bedenken überzeugen nicht. Wenn die Verkehrsteilnehmer diese vernünftiger Verkehrsauffassung entsprechende Regel beachten, brauchen keine Schwierigkeiten zu entstehen; im besonderen kann der nachfolgende Verkehrsteilnehmer davon ausgehen, dass sein Vordermann auf der Hauptstraße bleibt, solange er kein auf eine Änderung seiner bisherigen Fahrtrichtung hinweisendes Zeichen gibt. Freilich können sich nach der inneren Tatseite Zweifel dann ergeben, wenn etwa die Beteiligten ortsunkundig sind und sich der Verlauf der Hauptstraße nicht ohne weiteres aus der äußeren Gestaltung der Einmündungsstelle ergibt.
In solchen Fällen wird sich der gewissenhafte Kraftfahrer auf der Hauptstraße mit entsprechend herabgesetzter Geschwindigkeit der Einmündungsstelle nähern und ein aus der Nebenstraße kommender Fahrer mit besonderer Vorsicht auf die Vorfahrtsberechtigung des sich auf der Hauptstraße abwickelnden Verkehrs achten müssen. Im vorliegenden Falle stellt sich diese Zweifelsfrage nicht. Der Angeklagte kannte die Örtlichkeit; er hatte wenige Stunden vor dem Unfall die Strecke in entgegengesetzter Richtung bereits durchfahren. Er nahm auch das amtliche Verkehrszeichen wahr und wusste, dass er das Vorfahrtrecht des █████ zu achten hatte.
Das Landgericht hat daher mit Recht den ███ nicht für verpflichtet angesehen, bei Beibehaltung seiner Fahrtrichtung auf der Hauptstraße ein Zeichen zu geben.
Die Erwägung des Tatrichters, die Schuld des Angeklagten durch dessen irrige Annahme, ███ werde die Nebenstraße nach Holzhausen benutzen, weil er kein Zeichen gab, nicht aufgehoben, entzieht sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil sie Bestandteil des von der Revision nicht angefochtenen Schuldspruchs ist. Bei der Strafzumessung hat der Tatrichter diesen Irrtum des Angeklagten Rechnung getragen, indem er auch in dem Verhalten des ███ ein gewisses Mitverschulden gesehen hat. ███ hatte nämlich erkennen müssen, dass der Angeklagte mit unverminderter Geschwindigkeit der Bundesstraße sich näherte, und hatte deshalb als vorsichtiger Fahrer, auch wenn für ihn keine rechtliche Verpflichtung dazu vorlag, ein Zeichen seiner Fahrtrichtung geben sollen. Da auch sonst die Strafzumessung keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, kann die Revision keinen Erfolg haben.
Das Landgericht hatte, wie abschließend zu bemerken ist, wegen der Neufassung des § 49 StVO auf Grund der Verordnung vom 24. August 1953 nur wegen fahrlässiger Tötung verurteilen dürfen; da aber der Schuldspruch rechtskräftig ist, kann ihn das Revisionsgericht nicht berichtigen.
| Grog | Hille | Dr. Seibert | |||
| Engels | Dr. Augustin |