Revision gegen Verurteilungen wegen Diebstahls, Betrugs und Urkundenfälschung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 806/52
- Datum
- 13.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme des Diebstahls (§ 242 StGB) genügt der Vorsatz, den in der Sache verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen einzuverleiben; der Glaube an die Wirksamkeit einer Sicherungsabrede schließt den Diebstahl nicht aus.
Beim Betrug (§ 263 StGB) ist ausreichend, dass die Täuschung ursächlich für eine schädigende Vermögensverfügung ist; die Kenntnis des Geschädigten von der nachteiligen Wirkung schließt die Ursächlichkeit nicht ohne weiteres aus.
Die Herstellung und Vorlage unechter Urkunden mit dem Zweck, Vermögensdelikte zu verschleiern, erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) als selbständiger Rechtsgutverletzung.
Tatmehrheit liegt vor, wenn die zur Tatbestandsverwirklichung führenden Ausführungshandlungen nicht (auch nur teilweise) zusammenfallen, selbst wenn eine Tat die andere ermöglichen oder verdecken soll.
Bei der Strafzumessung kann eine tatsächliche finanzielle Zwangslage strafmildernd berücksichtigt werden, ohne dass dies einen Rechtsfehler darstellt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 12. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Adolf ██ aus ████, Kreis ███, geboren am ███ ██ ██ in █████, Kreis ██, wegen Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 12. Oktober 1951 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, der kaufmännischer Angestellter in der Kraftfahrzeughandlung █████ war, ist wegen Diebstahls, fortgesetzter Untreue, Betrugs und fortgesetzter Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Sachbeschwerde richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen Diebstahls, Betrugs und Urkundenfälschung. Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß begründet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und deshalb unbeachtlich.
1.) Um sich eine ausreichende Sicherheit für die Erlangung eines Darlehens zu verschaffen, nahm der im Ladenlokal zur Bedienung der Kunden angestellte Angeklagte ein fabrikneues, für den Verkauf bestimmtes Triumph-Motorrad aus dem Lager seiner Arbeitgeberin weg und benutzte es für sich. Außerdem leistete er mit dem Motorrad Sicherheit für das benötigte Darlehen von 2000 DM in der Weise, dass das Rad bei Nichtrückzahlung der Darlehenssumme als Eigentum des Darlehensgebers gelten sollte, der im Übrigen die weitere Benutzung des Rades durch den Angeklagten gestattete.
Die Verurteilung wegen Diebstahls lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte, der nicht im Lager, sondern nur im Laden beschäftigt war, hatte an dem Motorrad keinen Gewahrsam, zumindest keinen Alleingewahrsam (vgl. RG HRR 1935 Nr. 351). Ob die Sicherungsabrede mit dem Darlehensgeber als Verpfändung oder Sicherungsübereignung gemeint und ob sie rechtswirksam war, ist unerheblich, wenn er selbst an die Wirksamkeit glaubte (RG HRR 1931 Nr. 902, 1935 Nr. 1188). Wesentlich ist nur, dass der Angeklagte den in dem Rad verkörperten Sachwert als Kreditgrundlage für sich verwenden und damit dem eigenen Vermögen einverleiben wollte. Da diese Absicht, wie die Strafkammer festgestellt hat, der Beweggrund der Wegnahme war, ist auch der innere Tatbestand des § 242 StGB nachgewiesen. Der etwaige, nicht verwirklichte Vorsatz, das Rad späterhin nach Abtragung des Darlehens der Firma wieder zurückzugeben, würde nur die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens zum Inhalt gehabt haben. Die nebenherlaufende widerrechtliche Benutzung des Rades (VO vom 20. Oktober 1932) kommt gegenüber dem Diebstahl nicht in Betracht (RGSt 68, 216, 218).
2.) Der Angeklagte ließ sich von dem Gastwirt ████ ein Darlehen von 50 DM unter der Vorspiegelung aushändigen, er benötige diesen Betrag sofort zur Regelung eines angeblichen Verkehrsunfalls. In Wirklichkeit brauchte er das Geld, um an die Zonengrenze zu reisen. Er wusste, dass ██████ ihm das Geld für diesen Zweck nicht gegeben haben würde. Außerdem ließ der Angeklagte den ███████ in dem Glauben, dass er noch bei der Firma █████ angestellt sei.
Ob der Angeklagte kraft eines besonderen Vertrauensverhältnisses verpflichtet gewesen wäre, den Gastwirt über den Verlust seiner Arbeitsstelle aufzuklären, kann auf Grund des im Urteil niedergelegten Sachverhalts nicht abschließend beurteilt werden. Dies darf aber auch auf sich beruhen, weil der Gastwirt – wie die Strafkammer festgestellt hat – das Darlehen schon dann verweigert hätte, wenn der Angeklagte ihn nicht über den Verwendungszweck getäuscht hätte. Damit ist der von der Revision zu Unrecht vermisste ursächliche Zusammenhang zwischen der Irrtumserregung und der schädigenden Vermögensverfügung nachgewiesen; er wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der getäuschte Darlehensgeber sich der nachteiligen Wirkung seiner Vermögensverfügung bewusst war (vgl. RGSt 70, 255 f.).
Der Schuldspruch wegen Betrugs begegnet hiernach keinem rechtlichen Bedenken. Soweit die Revision die ihm zugrunde liegenden Feststellungen des Tatrichters als unzutreffend bekämpft, ist sie unbeachtlich (§§ 261, 337 StPO).
3.) Im Zusammenhang mit der rechtskräftig abgeurteilten Unterschlagung von Kundengeldern reichte der Beschwerdeführer zur Täuschung seiner Arbeitgeberin bei deren Buchhaltung unechte Urkunden ein, die er zu diesem Zweck selbst gefertigt hatte.
Namens der Firma █████ hatte der Angeklagte am 21. August 1950 an Johann ███████ ein Leichtmotorrad zum Preis von 1046 DM verkauft; darüber war ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden. Um die gleiche Zeit verkaufte er für die Firma an Ludwig ████ ein Leichtmotorrad zum Preis von 894 DM, wobei er unbefugt einen Rabatt einräumte. Die von beiden Käufern geleistete Anzahlung in Höhe von je 500 DM führte der Angeklagte an seine Firma ab. Den von ████████ einige Tage später bezahlten Restbetrag von 394 DM veruntreute er für sich. ████████ hatte zu seinem Restkaufpreis sieben Wechsel (sechs über 99 DM, einen über 71,50 DM) ausgestellt und dem Angeklagten übergeben. Diese Wechsel vernichtete der Angeklagte; stattdessen schrieb er sechs Wechsel mit vertragswidrigen falschen Beträgen aus und versah sie mit dem Akzept „Hans ██“. Ausserdem unterschrieb er unbefugt eine Rechnung der Firma █████ über 1091 DM mit dem Namen ███████████, um die Einräumung des dem ████████ gewährten Rabatts zu verschleiern, wie auch durch die von ihm hergestellten unechten Wechsel der Anschein entstehen sollte, dass das von ████████ gefahrene Motorrad dasjenige von ███████ sei. Als der Angeklagte vier Wochen nach Kaufabschluss von ███████ den Restbetrag von 546 DM mit dem Auftrag erhielt, die Wechsel einzulösen, behielt er 376 DM davon für sich zum eigenen Verbrauch.
Den Verkauf des Leichtmotorrads an ████ suchte er dadurch zu verschleiern, dass er einen Bestellschein, eine Rechnung und drei Wechsel mit dem Namen „Hans █████████“ unter Angabe einer erfundenen Anschrift unterzeichnete. Die Wechsel reichte der Angeklagte seiner Arbeitgeberin ein, die sie nicht in Umlauf setzte, sondern als angebliche Sicherheit behielt. Den Unterschied zwischen dem auf den Papieren vermerkten Normalpreis und dem tatsächlich gezahlten, ermäßigten Preis wollte der Beschwerdeführer aus eigener Tasche bezahlen.
Diesen Feststellungen der Strafkammer sind zwar die Überlegungen des Beschwerdeführers im Einzelnen nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Sie lassen indessen soviel erkennen, dass der Angeklagte mit der Herstellung der unechten Urkunden und ihrer Vorlage bei der Buchhaltung den Zweck verfolgte, seine Arbeitgeberin über Abschluss und Abwicklung der Kaufverträge mit ███████ und ████████ zu täuschen, um so dieser gegenüber seine Unterschlagungen zu verschleiern. Er suchte demnach die Firma █████ mittels der falschen Urkunden von den Maßnahmen abzuhalten, die sie, wie er befürchten musste, bei Erkenntnis seiner Unregelmäßigkeiten alsbald gegen ihn ergriffen hätte. Sein Vorsatz ging also dahin, seine Arbeitgeberin vermöge der Urkunden zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu bestimmen und somit im Rechtsverkehr zu täuschen (RGSt 47, 199; 64, 95). Ob die Wechsel in Umlauf gesetzt oder lediglich als vermeintliche Sicherheit bei der Firma █████ verwahrt werden sollten, ist demgegenüber ohne Belang. Auch wurde die Irreführung der Arbeitgeberin nicht dadurch rechtmäßig, dass der Käufer ████████ – wie wenigstens die Revision behauptet – mit den Fälschungen auf den Namen „Hans ████ █████“ einverstanden war. Die äußeren wie die inneren Tatbestandsmerkmale des § 267 StGB sind somit bedenkenfrei nachgewiesen.
Kein Rechtsirrtum tritt auch darin zutage, dass die Strafkammer Herstellung und Gebrauch der falschen Urkunden neben der Unterschlagung als selbständiges strafbares Verhalten wertet. Der bloße Umstand, dass die Urkundenfälschungen der Vertuschung und damit dem wirtschaftlichen Zweck der Veruntreuungen dienen sollten, macht sie weder zur mitbestraften Tat, da sie ein neues Rechtsgut verletzten (RGSt 60, 372), noch begründet er Handlungseinheit mit der Unterschlagung. Tatmehrheit kann nämlich auch dann gegeben sein, wenn die eine strafbare Handlung verübt wird, um die andere zu ermöglichen oder zu verdecken; maßgebend ist vielmehr, ob die den jeweiligen Straftatbestand verwirklichenden Ausführungshandlungen wenigstens teilweise zusammenfallen (RGSt 32, 137, 139; 56, 58 f.; 72, 120, 123). Diese Möglichkeit ist hier auszuschließen, weil die Zueignung der fremden Gelder eine andere Betätigung war als die Herstellung und Einreichung der unechten Urkunden.
Schließlich bedeutet es auch keinen Rechtsmangel, dass die Strafkammer die Fälschungen auf den Namen ████████ und die Fälschungen auf den Namen ██████ als zwei selbständige, nur in sich fortgesetzte Straftaten erfasst. Dass die Veruntreuungen als eine fortgesetzte Unterschlagung beurteilt worden sind, ist hierbei ohne Belang, weil den Urkundenfälschungen, wie dargelegt, rechtliche Selbständigkeit zukommt. Bedeutungslos ist es daher auch – was die Revision ständig wacht –, ob die Kundengeschäfte mit ███████ und ████████, die zu den Fälschungen Anlass gaben, zeitlich und tatsachenmäßig eng miteinander verknüpft sind und ineinander übergreifen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Tathergang sich bei natürlicher Betrachtung dem Tatrichter als ungleichartig darstellen konnte: denn bei der einen Urkundengruppe wurde der Name des wirklichen Käufers zur Vortäuschung einer höheren Kaufschuld missbraucht, bei der anderen dagegen ein frei erfundener Name verwendet, um den Namen des wahren Käufers zu verhehlen.
4.) Die Strafzumessung weist ebenfalls keinen zu Nachteil des Angeklagten führenden Rechtsfehler auf. Insbesondere ist strafmildernd berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer sich bei Ausführung seiner Straftaten in einer finanziellen Zwangslage befand. Das Rechtsmittel war daher unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
| Hille | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Engels | Seibert |