Begünstigung: Straffreiheit bei Selbstbegünstigung nur ohne eigenständige Vorteilssicherung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 80/61
- Datum
- 09.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine mit Fremdbegünstigungsabsicht begangene Handlung ist bei gleichzeitiger Selbstbegünstigungsabsicht nur straflos, wenn die Sicherung materieller Tatvorteile lediglich als notwendige Folge der persönlichen Selbstbegünstigung in Kauf genommen wird und nicht als eigenständiger Zweck hinzutritt.
Die Teilnahme (Beihilfe) setzt grundsätzlich voraus, dass der Haupttäter vorsätzlich handelt; dies gilt auch für die steuerrechtliche Beihilfe zur Steuerhinterziehung bzw. zur Erlangung eines Steuervorteils nach der Abgabenordnung.
Ist nicht auszuschließen, dass der vermeintliche Haupttäter aufgrund irreführender Unterlagen gutgläubig handelt und daher kein vorsätzliches Steuerdelikt begeht, kann eine Verurteilung wegen Beihilfe keinen Bestand haben; es sind Feststellungen zum Vorsatz des Haupttäters nachzuholen.
Täuschungs- bzw. Verschleierungshandlungen nach einer Vermögensschädigung können nicht als straflose Nachtat behandelt werden, wenn sie den Schaden vertiefen, indem sie die Feststellung und Durchsetzung von Ersatzansprüchen verhindern.
Verletzt der Täter durch Täuschungshandlungen zugleich die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht und gefährdet dadurch das betreute Vermögen in schädigungsgleicher Weise, können Untreue und Betrug in Tateinheit zusammentreffen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 27. Mai 1960
Leitsatz
Verbindet ein Begünstiger mit der Absicht der persönlichen Fremdbegünstigung die Absicht, sich selbst der Bestrafung zu entziehen und sich zugleich die Vorteile einer Straftat zu sichern, ist er nur dann straffrei, wenn die sachliche Selbstbegünstigung von ihm bloß als notwendige Folge der persönlichen Selbstbegünstigung in Kauf genommen wird. (Im Anschluss an BGHSt 11, 343).
BGH, Urt. v. 9. Juni 1961 – 4 StR 80/61 – LG Arnsberg
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 27. Mai 1960, soweit der Angeklagte wegen Vorteilsbeihilfe zur Erschleichung eines Steuervorteils (XIII des angefochtenen Urteils) verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben, sowie im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
II. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das bezeichnete Urteil im Schuldspruch geändert:
Der Angeklagte █████ wird wegen fortgesetzter Untreue (§§ 266 StGB, 146 GenGes) in Tateinheit mit Unterschlagung, fortgesetztem Betrug, fortgesetzter Urkundenfälschung und fortgesetzter Anstiftung zur schweren Begünstigung (III bis V des angefochtenen Urteils), ferner wegen Vergehens gegen § 147 GenGes (XVIII) und wegen versuchten Betrugs (XIX) verurteilt.
Im gesamten Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
███ war erstes Vorstandsmitglied, ███ zweites Vorstandsmitglied der Volksbank in ████. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit haben sie sich umfangreicher Verfehlungen schuldig gemacht.
███ ist wegen schwerer Begünstigung, wegen genossenschaftlicher Untreue, wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung, wegen Vorteilsbeihilfe zur Erschleichung eines Steuervorteils, wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung, wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung und wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Vergehens gegen § 147 Genossenschaftsgesetz (GenGes) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zu Geldstrafen von 400 DM, 8.000 DM, 3.000 DM, 8.000 DM, 8.000 DM, 10.000 DM und 400 DM, ersatzweise für je 100 DM ein Tag Gefängnis, der Angeklagte ██ wegen fortgesetzter Untreue nach §§ 266 StGB, 146 GenGes in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung, wegen fortgesetzter Untreue nach §§ 266 StGB, 146 GenGes in einem weiteren Fall, wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und mit fortgesetzter Anstiftung zur schweren Begünstigung, wegen gemeinschaftlichen Vergehens gegen § 147 GenGes und wegen Betrugsversuchs zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 2.000 DM, 1.000 DM und 100 DM, ersatzweise für je 50 DM ein Tag Gefängnis, verurteilt worden.
Mit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
I. Revision des Angeklagten ███
Die Aufklärungsrügen, die zu den einzelnen Fällen erhoben worden sind, sind zum Teil schon deswegen unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich die Beweismittel bezeichnet hat, durch welche das Landgericht eine weitere Klärung des Sachverhalts hätte erreichen können. Zum Teil laufen sie auf den Vorwurf hinaus, dass die Strafkammer die Beweismittel nicht ausgeschöpft, z. B. das Aufsichtsratsmitglied ███ nicht weiter befragt habe. Dieses Vorbringen ist unbeachtlich. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, welche Fragen an die Zeugen in der Hauptverhandlung gerichtet worden sind.
Soweit die Aufklärungsrügen sich auf andere Punkte beziehen, werden sie im Zusammenhang mit den Sachrügen erörtert.
1. Fall der schweren Begünstigung des Angeklagten █████ (UA S. 21 ff.)
Mit der Aufklärungsrüge macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nach seiner Einlassung bei seinen Verhandlungen mit █████ (UA S. 22 ff.) nicht gewusst, dass eine strafbare Handlung dieses Mitangeklagten vorliege. Dafür spreche auch, dass der Aufsichtsrat und der Genossenschaftsverband gegen █████ keine Anzeige erstattet hätten. Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer aufklären müssen, aus welchen Gründen der Aufsichtsrat und der Genossenschaftsverband nichts gegen █████ unternommen habe. Anscheinend will der Angeklagte die Mitglieder des Aufsichtsrats und die Organe des Genossenschaftsverbandes als Zeugen benennen. Die Rüge ist unbegründet.
Die Einlassung des Angeklagten hatte nach den für die Revisionsinstanz maßgebenden Urteilsdarlegungen den Inhalt, █████ habe „bis dahin“, d. h. bis zur Aufdeckung der Verfehlungen █████ im März 1957, keine Kenntnis von den Verfehlungen gehabt (UA S. 23 unten). Diese Behauptung hat das Landgericht seinen Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Es hat nämlich lediglich angenommen, ██ habe dem Angeklagten █████ „nach Bekanntwerden von dessen Verfehlungen“ Beistand geleistet (UA S. 24). Es ist also nicht davon ausgegangen, der Angeklagte habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt von den Verfehlungen ███████ Kenntnis gehabt. Unter diesen Umständen brauchte es sich der Strafkammer nicht als notwendig aufzudrängen zu prüfen, aus welchen Gründen der Aufsichtsrat und der Genossenschaftsverband zu einem früheren Zeitpunkt nicht gegen ████ eingeschritten sind.
Auch die sachlich-rechtliche Rüge zu diesem Punkt ist unbegründet. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkammer habe seine Einlassung nicht berücksichtigt, er habe die Erklärungen █████ vom 26. März 1957, als er sie unterzeichnen ließ, selbst für richtig gehalten. Tatsächlich hat sich die Strafkammer mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und festgestellt, dass ███ ██████ angesichts des hohen Kassendefizits mindestens mit bedingtem Vorsatz auch an Unterschlagungen █████ gedacht hat. Diese Feststellung ist rechtsbedenkenfrei getroffen und mithin für das Revisionsgericht bindend. Insoweit greift die Revision in unzulässiger Weise nur die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Dass der Mitangeklagte █████ durch alle im Urteil geschilderten Maßnahmen der Bestrafung entziehen wollte, hat die Strafkammer ebenfalls rechtlich unangreifbar festgestellt.
Das Landgericht hat auch rechtsirrtumsfrei angenommen, dass der Angeklagte nicht deshalb straffrei ist, weil er sich gleichzeitig mit der Begünstigung █████ selbst begünstigen wollte.
Zwar ist nach der Rechtsprechung eine Fremdbegünstigung straffrei, wenn die mit ihr verbundene Selbstbegünstigung von der Absicht des Täters getragen ist, sich selbst einer Bestrafung zu entziehen. Dabei ist es unerheblich, ob das Bestreben, sich vor Strafe zu schützen, gegenüber der Absicht der Fremdbegünstigung überwiegt oder nicht. Vielmehr ist der Begünstiger schon straflos, „wenn nur überhaupt die Begünstigungshandlung darauf gerichtet ist, auch ihn selbst der Bestrafung zu entziehen“ (RGSt 60, 101; 73, 265, 268). Straffreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn es das Ziel der Selbstbegünstigung war, sich die Vorteile des Verbrechens oder Vergehens zu sichern (RGSt 63, 373, 375; 71, 280, 281). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bei seiner Selbstbegünstigung beide Absichten verfolgt (UA S. 24). Es ist daher die Frage zu entscheiden, ob die Fremdbegünstigung im Hinblick auf die Selbstbegünstigung auch dann straflos ist, wenn sich mit der persönlichen eine sachliche Selbstbegünstigung verbindet. Dies ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts, soweit ersichtlich, nicht eindeutig beantwortet worden. In RGSt 63, 233 ff. handelte es sich nach dem wiedergegebenen Sachverhalt um einen Fall, in welchem sich der Täter sowohl selbst der Bestrafung entziehen, als auch die Vorteile der Straftat für sich sichern wollte. Das Reichsgericht hatte Straflosigkeit angenommen, ohne jedoch in den Rechtsausführungen zu der aufgeworfenen Frage selbst Stellung zu nehmen. Die Entscheidung RGSt 71, 280 deutet jedoch darauf hin, dass Straflosigkeit nicht eintreten soll, wenn beide Absichten miteinander verbunden sind. Hier hatte der Angeklagte nicht nur den Zweck verfolgt, sich vor Strafe zu schützen, sondern auch das Prädikat, das er erworben hatte, vor der Einziehung zu bewahren. Das Reichsgericht legt dar, dass die Einziehung nach der Reichsabgabenordnung eine Strafe sei, und gelangt auf Grund dieser Erwägung zu dem Ergebnis, dass es sich um eine persönliche Selbstbegünstigung handele und der Angeklagte deshalb straffrei sei. Daraus ergibt sich hier die Ansicht des Reichsgerichts, dass beim Zusammentreffen von persönlicher und sachlicher Selbstbegünstigung Straffreiheit nicht eintritt. Der erkennende Senat selbst hat in Band 11, 343, 345 schon entschieden, dass derjenige, der einen Angehörigen begünstigte, um ihn der Bestrafung zu entziehen und ihm zugleich die Vorteile der Tat zu sichern, nicht straflos sei. Denn der Sinn der in § 257 Abs. 2 StGB vorgesehenen Straflosigkeit, so führt das Urteil aus, sei der, einem nahen Angehörigen des Täters zu ersparen, dass er an dessen Überführung mitwirken müsse. Daher solle der Täter, wenn er den Angehörigen begünstige, um eine drohende Bestrafung von ihm abzuwenden, deshalb allein nicht strafbar sein. Wenn aber seine Absicht darüber hinaus darauf gerichtet sei, dem Täter die Vorteile seiner Straftat zu sichern, ohne dass diese Absicht nach der Vorstellung des Begünstigers die notwendige Folge des Zwecks der persönlichen Begünstigung sei, so entspringe das Sicherungsbedürfnis nicht der Zwangslage, mit Rücksicht auf die das Gesetz einen Angehörigen straffrei gestellt habe. Hiernach verschafft die Absicht, einen Angehörigen persönlich zu begünstigen, dem Täter keine Straffreiheit, wenn in seiner Vorstellung die weitere Absicht der sachlichen Begünstigung als selbständige Absicht hinzutritt, der Täter also die sachliche Begünstigung nicht lediglich als notwendige Folge der persönlichen Begünstigung in Kauf nimmt. Der Senat ist ferner der Ansicht, dass die gleichen Grundsätze bei einer mit Selbstbegünstigungsabsicht verbundenen Fremdbegünstigung anzuwenden sind. Denn der innere Grund für die Straffreiheit der Angehörigenbegünstigung nach § 257 Abs. 2 StGB und der mit Selbstbegünstigungsabsicht vorgenommenen Fremdbegünstigung ist der gleiche. In beiden Fällen befindet sich der Täter in einer notstandsähnlichen Konfliktslage, in dem einen Fall im Hinblick auf einen Angehörigen, im anderen Fall im Hinblick auf seine eigene Person. Diese notstandsähnliche Lage kann aus den in BGHSt 11, 343, 345 angegebenen Gründen auch im Fall der Selbstbegünstigung nur dann zur Straffreiheit führen, wenn der Täter keine sachliche Begünstigung mit seiner Handlung bezweckt.
Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte ebenso stark an der Sicherung der erlangten Steuervorteile interessiert, wie daran, eine Strafverfolgung gegen sich selbst zu verhindern. Aus dieser Feststellung ist die Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen, dass der Angeklagte die sachliche Selbstbegünstigung nicht nur als eine notwendige Folge der persönlichen Selbstbegünstigung in Kauf nehmen wollte, sondern die Sicherung der Vorteile selbständig erstrebte. Daher tritt eine Straflosigkeit nicht ein.
Seine Absicht, sich die Steuervorteile und seine berufliche Stellung zu sichern, ist auch als ein Vorteil im Sinne der eigennützigen Begünstigung (§ 258 StGB) anzusehen.
Gegen die Verurteilung bestehen daher keine rechtlichen Bedenken.
2. Fall der genossenschaftlichen Untreue (UA S. 25 ff.)
In diesem Fall ist der Angeklagte wegen genossenschaftlicher Untreue verurteilt worden, weil er dem Aufsichtsrat die Kenntnis der Forderung des Gastwirts ████ von 6.000 DM vorenthalten und damit die Verwirklichung eines Schadensersatzanspruchs der Bank gegen █████ in gleicher Höhe verhindert habe.
Die Revision bestreitet, dass durch die Nichtunterrichtung des Aufsichtsrats der Volksbank ein Schaden entstanden sei. Die Vermögensverhältnisse █████ hätten so gelegen, dass mit der Verwirklichung eines Schadensersatzanspruchs gegen ihn niemals hätte gerechnet werden können. Sei die Forderung aber wertlos gewesen, so sei auch ein Schaden nicht eingetreten. Nach den Feststellungen der Strafkammer war ██ ███ allerdings stark verschuldet. Ersichtlich ist aber das Landgericht nicht davon ausgegangen, dass die Schadensersatzforderung bereits Anfang April 1957 wertlos gewesen ist. Das Landgericht führt aus (UA S. 34), die Forderung sei „zur Zeit möglicherweise nicht beizutreiben“, d. h. zur Zeit des Erlasses des Urteils. Damit bringt die Strafkammer zum Ausdruck, dass nach ihrer Überzeugung zur Zeit der Tat noch eine Beitreibungsmöglichkeit bestanden habe. Zu dieser Meinung ist das Landgericht ersichtlich auch auf Grund der Tatsache gekommen, dass █████ Eigentümer eines wenn auch belasteten Hauses gewesen ist und damals die im Urteil (UA S. 4) bezeichneten Einnahmen hatte. Es konnte daher ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, dass dieser Angeklagte die Forderung wenigstens teilweise, wenn auch möglicherweise nur durch Ratenzahlungen, befriedigen konnte. Mithin konnte es annehmen, dass in dem Verhalten des Angeklagten █████ eine den Wert des Vermögens der Genossenschaft mindernde Gefährdung vorlag, die einer Vermögensschädigung gleichzusetzen ist.
Die in der Revisionsschrift aufgestellte Behauptung, der Angeklagte habe das Aufsichtsratsmitglied █████ von dem Sachverhalt unterrichtet, ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unbeachtlich, da sie gegenüber dem Urteilsinhalt neu ist.
3. Fortgesetzte, gemeinschaftlich mit ███████ begangene Steuerhinterziehung (UA S. 35 ff.)
In diesem Fall hat der Beschwerdeführer seine Revision auf den Strafausspruch beschränkt.
Der Beschwerdeführer will nicht in Abrede stellen, dass er das Bewusstsein gehabt habe, eine Steuerhinterziehung zu begehen. Er macht lediglich geltend, das Motiv für die Tat habe nicht hierin gelegen, er habe vielmehr andere von ihm in der Revisionsschrift näher bezeichnete Absichten gehabt, die die Tat nach seiner Auffassung in milderem Licht erscheinen lasse. Das Landgericht hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt und gerade unter Berücksichtigung des Vorbringens des Angeklagten sowie des Zeugen █████ über ihre Beweggründe festgestellt, dass „das Ganze“ lediglich eine Tarnung zum Zwecke der Steuerhinterziehung gewesen sei (UA S. 38). Die Behauptungen der Revisionsschrift richten sich mithin gegen die mit Rechtsgründen nicht angreifbaren tatsächlichen Feststellungen.
4. Vorteilsbeihilfe zur Erschleichung von Steuervorteilen (UA S. 42)
In diesem Fall ergeben sich Bedenken. Bei der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe sich der Vorteilsbeihilfe zur Erschleichung eines Steuervorteils (§§ 396, 398 AbgO, § 49 StGB) für ██ und ██████████ schuldig gemacht, und zwar entsprechend dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät der Teilnahme (§ 50 StGB) ohne Rücksicht darauf, ob die Gesellschafter der Firma ███ selbst schuldhaft gehandelt haben. Im Hinblick auf die übrigen Ausführungen zu diesem Punkt kann es zweifelhaft sein, in welchem Sinn diese rechtlichen Darlegungen gemeint sind. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 9, 370) setzt die Teilnahme unbeschadet des § 50 StGB voraus, dass der Haupttäter vorsätzlich gehandelt hat. Auch für die Beihilfe des § 398 AbgO gelten keine Besonderheiten. Sie ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen wie die Beihilfe nach dem allgemeinen Strafrecht (Hartung, Das Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 1956, § 398 II 1 und S. 92 f.).
Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht das verkannt hat. Denn nach den Urteilsfeststellungen hat ██ der Firma ███████ und ███ am 30. April 1953 einen Kontoauszug zugehen lassen, wonach 28.000 DM für die Siedlungs- und Baugenossenschaft ████████ abgebucht waren, während in Wirklichkeit diese Überweisung nicht vorgenommen wurde, sondern eine Übertragung auf ein Sonderkonto „pro Diverse“ erfolgte, das der Baugenossenschaft nicht zustand. Unter diesen Umständen kann auf Grund der Sachverhaltsschilderung des Urteils nicht ausgeschlossen werden, dass ███ und ██████████ bei ihrer Steuererklärung im Hinblick auf den ihnen übersandten Kontoauszug gutgläubig davon ausgingen, dass die Abbuchung für die Baugenossenschaft im Jahre 1953 tatsächlich erfolgt war. Dann hätte diese Firma die zum 31. Dezember 1953 für das abgelaufene Geschäftsjahr dem Finanzamt am 8. Juni 1954 eingereichte Bilanz, die als Grundlage zur Feststellung des einheitlichen Gewinns diente, nicht bewusst unrichtig erstellt und daher den Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht vorsätzlich verwirklicht. In diesem Fall würde keine vorsätzlich begangene Haupttat vorliegen und damit auch nicht die Voraussetzung für eine Beihilfe des Angeklagten █████ erfüllt sein.
Das Urteil konnte daher in diesem Punkt keinen Bestand haben.
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Feststellungen darüber zu treffen haben, ob ███████ und ██████████ doch vor der am Juni 1954 erfolgten Einreichung der Bilanz oder auch später Kenntnis davon erlangt haben, dass die Abbuchung im Jahre 1953 tatsächlich nicht erfolgt ist und die Überweisung auf das Sonderkonto „pro Diverse“ keine Änderung ihres Vermögensstandes zur Erreichung des von ihr erstrebten Zwecks der Förderung des Wohnungsbaus herbeigeführt hat. Sollte das Landgericht zu einer solchen Feststellung nicht gelangen, dann wäre zu prüfen, ob der Angeklagte als mittelbarer Täter der Steuerhinterziehung verantwortlich zu machen ist. Der Kreis der Personen, die als Täter einer Steuerhinterziehung in Betracht kommen, ist, wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, nicht auf den jeweils Steuerpflichtigen beschränkt. Täter können auch andere Personen sein (Hartung aaO § 396 Anm. III). Voraussetzung für die Bestrafung als Täter wäre, dass ██ mit natürlichem Vorsatz gehandelt hat.
Unter diesen Umständen brauchte auf die Rügen der Revisionsschrift zu diesem Punkt nicht eingegangen zu werden. Die Strafkammer erhält jedoch durch die Aufhebung des Urteils insoweit Gelegenheit, das weitere tatsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
5. Fortgesetzte Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung ███████ ██ (UA S. 48 ff.)
Die Sachrügen greifen nicht durch.
Das Landgericht hat eine Steuerhinterziehung für den Zeitpunkt, in welchem der Angeklagte ██████ die Schwarzgelder entgegennahm, nicht angenommen. Vielmehr sollte die Straftat durch die Annahme dieser Geldbeträge erst ermöglicht werden. Nach den Feststellungen hat ███ ███████████ entgegengenommen, die der Versteuerung erst entzogen werden sollten (UA S. 48). Die Annahme der Gelder erfolgte in den Jahren 1950 bis 1956 (UA S. 49).
Das Landgericht hat den Angeklagten auch nur für die Zeit ab 1950 wegen Beihilfe verurteilt. Es führt aus, soweit die Zeugen bereits unrichtige Erklärungen gegenüber dem Finanzamt abgegeben haben sollten, bevor sie sich an den Angeklagten gewandt hatten, könne dessen anfängliche Tätigkeit ohne Beurteilung auf sich beruhen (UA S. 55). Für die Folge aber habe der Angeklagte seine Hilfe jedenfalls über Jahre fortgesetzt. Allerdings sind in der Aufstellung der hinterzogenen Steuerbeträge, soweit es sich um ██████ handelt (UA S. 49), teilweise auch Beträge für das Jahr 1949 enthalten. Die angeführten Urteilsausführungen stellen jedoch klar, dass die Strafkammer insoweit einen strafrechtlichen Vorwurf gegen den Angeklagten nicht erhebt.
Die Revision meint ferner, Beihilfe liege nicht vor, weil die Handlung ██████ für die Steuerhinterziehungen von ███████ und ███ nicht ursächlich gewesen sei. Der Angriff geht fehl. Das Landgericht führt aus, die Beihilfe des Angeklagten liege in seiner erklärten Bereitschaft, Gelder der Steuerpflichtigen heimlich zu verwalten, und in der anschließenden Annahme des Geldes. Dadurch habe er den Willen der beiden Kunden zur Abgabe falscher Steuererklärungen bestärkt. Damit sind die Voraussetzungen der Beihilfe erfüllt.
Es handelt sich in allen Fällen nach den Feststellungen um nicht verbuchte Betriebseinnahmen (UA S. 49). Auch ist festgestellt, dass diese Beträge noch nicht auf Grund vollendeter Steuerhinterziehung zurückbehalten waren, so dass eine Doppelbestrafung ausscheidet.
Auch die Urkundenfälschung des Angeklagten ist einwandfrei festgestellt. Zur Erfüllung des Tatbestandes genügt schon, dass eine unechte Urkunde hergestellt wird. Eine Täuschungshandlung braucht nicht erfolgt zu sein. Es genügt, wenn der Täter zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr handelt. Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe durch seine Handlungsweise vermeiden wollen, dass die Steuerbehörde etwas von der Unterbringung seiner Schwarzgelder erfahre. Damit sind die für die Erfüllung des Tatbestandes erforderlichen Feststellungen getroffen. Einer weiteren Aufklärung über den Personenkreis, der getäuscht werden sollte, bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision nicht. Inwiefern der innere Tatbestand auch im Übrigen nicht erfüllt sein soll, ist nicht erkennbar und auch vom Beschwerdeführer nicht näher begründet worden.
6. Fortgesetzte eigene Steuerhinterziehung (UA S. 56 ff.)
In diesem Fall hat der Angeklagte erklärt, nur die Strafzumessung anzugreifen. Die Revisionsausführungen (S. 6) deuten aber darauf hin, dass der Angeklagte insoweit auch den Schuldspruch beanstandet. Er meint nämlich, die Frage sei nicht geklärt, ob der Betrag von 6.000 DM im Fall █████ als Einkommen des Angeklagten anzusehen sei. Dies richtet sich ersichtlich gegen den Schuldspruch. Daher musste das Urteil in diesem Punkt in vollem Umfang geprüft werden.
Die Meinung des Beschwerdeführers, in diesem Fall sei der Betrag von 6.000 DM vom Landgericht fälschlich als Einkommen des Angeklagten behandelt worden, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Dieser Betrag ist in der im Urteil mitgeteilten Aufstellung der gewerblichen Einnahmen des Angeklagten nicht enthalten (UA S. 57). Er selbst hatte das Geld auch nicht bekommen, sondern der Mitangeklagte █████, der es zur Verringerung seines Fehlbestands in die Kasse fließen ließ. Dass das Finanzamt bei der Berechnung der Steuer den Betrag dem Einkommen des Angeklagten zugerechnet hat, wie die Revision behauptet, war für die Entscheidung der Strafkammer ersichtlich ohne Bedeutung.
Der Angeklagte rügt weiter ohne Erfolg, die Frage sei ungeklärt, ob der Sicherheitszuschlag von 4.000 DM als der Steuer entzogenes Einkommen anzusehen ist. Nach den Urteilsausführungen (UA S. 58) hat das Landgericht den im Steuerfestsetzungsverfahren zugunsten der Steuerbehörde gemachten Sicherheitszuschlag von jährlich 4.000 DM zu den gewerblichen Einnahmen des Angeklagten außer Acht gelassen. Mithin ist auch diese Rüge unbegründet.
Dass der Angeklagte mit den ohne Wissen der Bank getätigten Geschäften eine Gewerbetätigkeit ausgeübt hat, hat die Strafkammer entgegen der Meinung der Revision zutreffend begründet (UA S. 56). Der Gewerbesteuer unterliegt jeder im Inland betriebene stehende Gewerbebetrieb (§ 2 GewStG 1957). Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Wie § 1 GewStDV 1955 dazu erläutert, ist eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ein Gewerbebetrieb, wenn nicht eine der hier nicht gegebenen Ausnahmen vorliegt. Nach § 5 Abs. 2 Steueranpassungsgesetz wird ferner die Besteuerung u. a. nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Verhalten, das den steuerpflichtigen Tatbestand erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Hiernach ist es rechtlich unerheblich, dass der Angeklagte seine Geschäfte mit Geldern getätigt hat, die er widerrechtlich der Genossenschaftsbank entzogen hatte.
Die Behauptung, der Angeklagte habe die Erträge aus den Schwarzgeldern teilweise für Verluste der Bank verwandt, teilweise seien sie dem früheren Direktor █████ zugeflossen, ist gegenüber den Urteilsfeststellungen neu und daher unbeachtlich.
7. Zum Verstoß gegen § 147 GenGes (UA S. 58 ff.)
Die Rüge der Revision (Revisionsschrift unter Nr. 8), das Landgericht habe den Begriff des „fingierten Kontos“ verkannt, ist unzutreffend. Der Sinn der Erklärung des Angeklagten, dass keine fingierten Konten geführt wurden, kann nur der sein, dass auch keine Konten unter falschem Namen errichtet und geführt wurden. Für den Prüfungsverband, der die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung kontrollieren soll, ist es in gleicher Weise wichtig zu wissen, ob es sich um ein Konto handelt, dessen Bestand oder Höhe vorgetäuscht ist, oder um ein solches, das unter einem Decknamen geführt wird. Beides verstößt gegen die ordnungsmäßige Geschäftsführung einer Bank, da es geeignet ist, Steuerhinterziehungen Vorschub zu leisten.
Die Behauptung, dem Prüfungsverband sei die Tatsache schwarzer Konten bekannt gewesen, ist neu und daher für die Revisionsinstanz unbeachtlich.
Auch hinsichtlich des inneren Tatbestandes ergeben sich keine Bedenken.
Die übrigen Revisionseinwendungen sind offensichtlich unbegründet.
II. Revision des Angeklagten █████
1. Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist unbeachtlich, da sie nicht den Vorschriften des § 344 Abs. 2 StPO entsprechend ausgeführt ist.
2. Im Übrigen hat dieser Beschwerdeführer nur die allgemeine Sachrüge erhoben.
Die Nachprüfung des Urteils im ganzen gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass:
a) Der Angeklagte █████ hat mit seiner Untreuehandlung sowohl gegen § 266 StGB als auch gegen § 146 GenGes verstoßen, das erstere in der Zeit, in der er noch nicht Vorstandsmitglied war, das letztere in seiner Eigenschaft als Mitglied des Vorstandes. Dass seine Handlung gegen zwei verschiedene Gesetzesvorschriften verstieß, schließt hier die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht aus (vgl. Schönke/Schröder 10. Aufl. § 266 S. 1057; für fortgesetzte Handlung bei § 266 StGB und § 81 a GmbHG). Daher war der Angeklagte wegen dieser fortgesetzten Handlung sowohl wegen Vergehens gegen § 266 StGB als auch gegen § 146 GenGes zu bestrafen.
b) Was das Verhältnis der Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung (Eigenentnahmen) und der weiteren Untreue (Geldausleihungen) zum Betrug gegenüber den Prüfungsorganen anlangt (UA S. 16), so ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall der Betrug keine straflose Nachtat darstellt. Durch die Verschleierungshandlungen hat der Angeklagte █████ den bereits vorher eingetretenen Schaden vertieft, indem er die Organe der Genossenschaft daran hinderte, Ersatzansprüche wegen der vorangegangenen strafbaren Handlung festzustellen und geltend zu machen.
c) Nicht zutreffend ist jedoch die Annahme der Strafkammer, der Betrug stehe mit beiden Fällen der Untreue im Verhältnis der Tatmehrheit. Die dem Angeklagten obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen der Volksbank wahrzunehmen, hat er auch durch seine Täuschungshandlungen verletzt. Hierdurch wurde das Vermögen in einer einer Schädigung gleichkommenden Weise gefährdet. Untreue beging er also zugleich auch durch die Betrugshandlungen fortgesetzt weiter. Diese Bestandteile der Untreue fallen mit den Täuschungshandlungen zusammen. Es war daher Tateinheit anzunehmen.
d) Dies hat zur Folge, dass die beiden Untreuehandlungen in Tateinheit mit sämtlichen strafbaren Handlungen stehen, die das Landgericht unter III bis V des angefochtenen Urteils festgestellt hat. Als weitere selbständige Handlungen bleiben mithin nur das Vergehen gegen § 147 GenGes (XVIII) und des versuchten Betrugs (XIX) übrig.
Der Schuldspruch konnte von hier aus geändert werden. Da nicht auszuschließen ist, dass die Einzelstrafen hinsichtlich der unter XVIII und XIX festgestellten Straftaten durch die für die übrigen Taten festgesetzten Einzelstrafen beeinflusst sind, musste das Urteil im gesamten Strafausspruch mit den sich auf diese beziehenden Feststellungen aufgehoben werden.
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