Verwerfen von Wiedereinsetzung und Antrag auf Entscheidung nach §346 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 805/93
- Datum
- 01.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumens der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, wenn die versäumte Revisionsbegründung nicht innerhalb der nach § 45 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Nachfrist bei Gericht nachgeholt worden ist.
Die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass aus den vorliegenden Unterlagen Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Revision begründet sein könnte; fehlt eine Revisionsbegründung, ist der Antrag unbegründet.
Behauptete Kommunikationsprobleme zwischen Verteidigern begründen für sich genommen keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung; die Antragstellerin muss substantiiert darlegen, dass und warum die gesetzlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung vorliegen.
Die Nichterhebung oder Nichterwiderung einer Revisionsbegründung innerhalb der gesetzlichen Frist führt zur Verwerfung der Revision als unzulässig, wenn keine fristgerecht nachgeholte Begründung vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Dessau, 6. August 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 805/93 vom 1. Februar 1994 in der Strafsache gegen ██ aus █████, geboren am ██████ 1967, Uwe in ████, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am **1. Februar 1994
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 6. August 1993 zu gewähren, wird als unzulässig, sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 25. November 1993 die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO deshalb als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht begründet worden ist.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Verteidigerin mit ihrem Antrag, gemäß § 346 Abs. 2 StPO die „Entscheidung durch das Revisionsgericht zuzulassen“. Zugleich beantragt sie wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung wird auf Kommunikationsprobleme zwischen ihr und dem außerhalb der Hauptverhandlung tätig gewesenen Verteidiger verwiesen.
Der fristgerechte Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet. Die Frist zur Begründung der Revision war am 5. November 1993 abgelaufen. Eine Revisionsbegründung ist bei Gericht nicht eingegangen.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da die versäumte Revisionsbegründung nicht innerhalb der einwöchigen Antragsfrist nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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