Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 80/58
Datum
27.03.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Sachmängel gegen seine Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt Strafe, Aberkennung der Ehrenrechte sowie die Haftanrechnung. Ein weiteres Obergutachten sei nicht erforderlich, weil umfangreiche schriftliche Gutachten und Akten vorlagen und kein Antrag gestellt wurde. Die Annahme eines Gesamtvorsatzes bei fortgesetzten Taten wird verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Erfüllung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 StPO) ist die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen nicht zwingend, wenn ein aussagekräftiges schriftliches Gutachten und die Aktenlage eine hinreichende Grundlage bilden und der Verteidiger keinen Beweisantrag stellt.

2

Zweifel an der Sachkunde eines beigezogenen Facharztes müssen so erheblich sein, dass sie die Verwertbarkeit seines schriftlichen Gutachtens in Frage stellen, bevor ein Obergutachten angeordnet werden darf.

3

Bei der Würdigung von Diebstahlsdelikten kann die Annahme einer Vorschrift wie § 370 Nr. 5 StGB ausscheiden, wenn der Täter von Anfang auf Gelderlangung gerichtet war und die entwendeten Sachen nicht zum sofortigen Verbrauch bestimmt waren.

4

Ein bloßer Plan, fortgesetzt zu stehlen, bis ein "großer Coup" gelingt, begründet für sich genommen keinen Gesamtvorsatz im Sinne einer fortgesetzten Handlung; wiederholte Entschlüsse, nicht erneut straffällig zu werden, sprechen gegen einen einheitlichen Gesamtvorsatz.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 4. Dezember 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den █████████████ ██████ Cu aus ██ ██ in Hit. ███ ███, █████, geboren am █, █████████████, wegen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ██████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftestelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 4. Dezember 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 5. Dezember 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als rückfälligen Dieb wegen vollendeten schweren Diebstahls in 12 Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls in 3 Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

Die Strafkammer ist auf Grund des Gutachtens des Facharztes für Nervenkrankheiten Dr. █████████ davon überzeugt, dass der Angeklagte für seine Taten voll verantwortlich ist. Die Revision sieht mit Unrecht eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, dass der Tatrichter nicht noch ein Obergutachten eingeholt hat. Sie meint, dass sich die Notwendigkeit eines solchen daraus ergeben habe, dass der in einem früheren Verfahren gehörte Sachverständige Dr. Sch[REDACTED] und mit ihm das damals erkennende Gericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB für gegeben gehalten haben. Dafür, ob der Tatrichter verpflichtet ist, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts einen zweiten Sachverständigen zuzuziehen, sind den § 244 Abs. 4 StPO Anhaltspunkte zu entnehmen. Dass das mündlich erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. █████████ die in § 244 Abs. 4 StPO bezeichnete Art enthalten habe, ist auch bei Heranziehung seines vorher erstatteten schriftlichen Gutachtens (Bl. 78 ff. HA) nicht zu erkennen. Ihm liegt nicht – wie die Revision meint – nur ein kurzer Besuch des Sachverständigen bei dem im Gefängnis befindlichen Angeklagten zugrunde, sondern auch der Inhalt der Akten dieses Verfahrens und der Beiakten 11 Js 6/54 der Staatsanwaltschaft Köln, bei denen sich das Gutachten des Medizinalrats Dr. Sch[REDACTED] befindet. Auf dieses Gutachten hatte der Vorsitzende in seinem Übersendungsschreiben vom 28. September 1957 (Bl. 77 Nr. 3 HA) ausdrücklich hingewiesen; auf dieses nimmt Dr. █████████ auf Seite 4 seines schriftlichen Gutachtens auch Bezug. Dr. █████████ geht auch insofern nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, als er von wechselnden Angaben des Angeklagten über seine Schulbildung spricht. Hierzu hatte schon der Sachverständige ██████ – und zwar entgegen der Meinung der Revision – zutreffend darauf hingewiesen, dass der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung in Kaiserslautern am 5. Januar 1951 (Bl. 39 R dA. 8 bs 13/51 der Staatsanwaltschaft █████ ███) angegeben hatte, er habe in [REDACTED] 8 Klassen der Volkshauptschule und drei Jahre der Fortbildungsschule besucht. Im Übrigen kommt das schriftliche Gutachten des Medizinalrats Dr. Sch[REDACTED] trotz günstigen Ausgangs der Intelligenzprüfung und nach Feststellung einer Lust am Vagabundieren und einer gewissen Arbeitsscheu als besonderer Charakterzüge des Angeklagten zu dem Ergebnis, dass bei ihm „nicht die Vernunft, sondern sein Triebleben ausschlaggebend“ sei und dass man ihn in psychiatrischer Hinsicht als einen „vielleicht leicht debilen, stimmungslabilen und haltlosen Psychopathen bezeichnen“ müsse; seine Abartigkeit gegenüber einem normal entwickelten Menschen hält dieser Sachverständige für so erheblich, dass man ihn „in mancher Beziehung wohl als erheblich vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB“ bezeichnen müsse. Dem hat sich damals das Schöffengericht angeschlossen, ohne eigene Beobachtungen aus der Hauptverhandlung zu erwähnen. Die für diese Bewertung angeführten Tatsachen wiegen nicht so schwer, dass dem Landgericht angesichts des sorgfältigen schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. ███████, der den Krankheitswert der psychopathischen Anlage des Angeklagten verneint, Zweifel an der Sachkunde dieses Sachverständigen hätten kommen müssen. Auch sonst drängte die Sachlage nicht zur Vernehmung eines weiteren Sachverständigen, zumal der Verteidiger, der sie in einem Schriftsatz vom 26. Oktober 1957 angeregt hatte, in der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 1957 einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat.

II. Die Sachrüge

Auch die Sachrüge ist nicht gerechtfertigt.

a) Entgegen der Meinung der Revision konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum die Vorschrift des § 370 Nr. 5 StGB in den Fällen II 1, 9 und 13 für unanwendbar halten. Wie in den anderen abgeurteilten Fällen hatte es der Angeklagte von Anfang an auch hier auf Geld abgesehen; er wollte seine Diebstähle solange fortsetzen, bis er „einen Coup landen“ konnte. Im Falle II 1 versuchte er zunächst vergeblich, die Registrierkasse zu öffnen. Da er so kein Geld erlangen konnte, nahm er fünf Tafeln Schokolade mit. Angesichts dieser allgemeinen Willensrichtung des Angeklagten konnte die Strafkammer sehr wohl zu der Feststellung kommen, dass der Angeklagte die fünf Tafeln Schokolade nicht zum alsbaldigen Verbrauch entwendete, zumal er zu dieser Zeit auch noch nicht mit seiner Frau und seinem Kinde zusammenwohnte und so eine Absicht, die Schokolade mit seiner Familie alsbald zu verzehren, nicht in Betracht kam.

Im Falle II 9 hat der Angeklagte „etwas Bargeld und einige Tabakwaren“ entwendet, nachdem er das Fenster der Ladentür eingeschlagen hatte und durch das so entstandene Loch eingestiegen war. Dass hier an Geld nur 70 Pf gestohlen seien, wie die Revision ausführt, sagt das Urteil nicht. Aber auch die Entwendung eines so kleinen Barbetrages würde die Anwendung des § 370 Nr. 5 StGB ausschließen; da eine einheitliche Handlung vorliegt, durfte das Landgericht den von der Revision für gangbar gehaltenen Weg der Einstellung des Verfahrens wegen des Gelddiebstahls nach § 154 StPO und der Bestrafung des Angeklagten aus § 370 Nr. 5 StGB wegen des Restes nicht beschreiten.

Im Falle II 13 erscheint es als ausgeschlossen, dass die entwendete Kaffeemenge zum Verbrauch „in einer Mahlzeit“ bestimmt gewesen wäre. Auch hinsichtlich der übrigen Fälle, wegen deren der Angeklagte verurteilt worden ist, ergibt die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.

b) Das gilt auch für die von der Revision beanstandete Anwendung des § 74 StGB. Auch der schon erwähnte Plan, so lange zu stehlen, bis ein „großer Coup“ gelungen sei, würde zur Annahme eines Gesamtvorsatzes im Sinne des von der Rechtsprechung als wesentliches Merkmal der fortgesetzten Handlung verstandenen Begriffs nicht ausreichen (vgl. BGHSt 1, 313, 315; NJW 1953, 1112 Nr. 27). Zu der Annahme eines solchen Vorhabens steht übrigens auch die weitere Feststellung des Landgerichts nicht in Widerspruch, dass der Angeklagte nach jeder Tat den Entschluss gefasst hat, nicht wieder strafällig zu werden. Ein solches Schwanken des Willens, bei dem der Angeklagte immer wieder auf den Plan des „großen Coups“ zurückgekommen ist, ist gerade bei einem stimmungslabilen Menschen wie dem Angeklagten durchaus denkbar.

Auch die Begründung, die das Landgericht für die Höhe der Hauptstrafe und die erkannte Ehrenstrafe gibt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

SeibertRotbergHoepner
SauerDr. Hengsberger