Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mord- und Raubverurteilung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 80/57
Datum
04.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Sachfehler gegen seine Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält die Ablehnung erneuter Ladung und die Nichtverlesung bestimmter Zeugenaussagen für zulässig, da konkrete Beweistatsachen nicht benannt waren und aus vorliegenden Vernehmungen keine entlastenden Umstände folgten. Die tatrichterliche Würdigung zu Notwehr und Raubvorsatz ist tragfähig und bindend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag i.S. von § 244 Abs. 3 StPO setzt die Angabe konkreter Beweistatsachen voraus; fehlt diese, darf das Gericht die erneute Ladung ablehnen.

2

Die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) erstreckt sich nicht auf weitere Erhebungen, wenn aus den vorhandenen Vernehmungen keine Anhaltspunkte für entlastende Tatsachen ersichtlich sind.

3

Tatrichterliche Tatsachenfeststellungen sind für das Revisionsgericht bindend, soweit sie nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen.

4

Notwehr und vermeintliche Notwehr sind ausgeschlossen, wenn der Täter nach den Feststellungen aus überwiegenden Motiven (z.B. Rache- oder Bereicherungsabsicht) gehandelt hat, wodurch ein Abwehr- oder Rechtsirrtum nicht feststellbar ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht Münster, 5. Dezember 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen den Zimmermann Tadeus ████, zuletzt wohnhaft in der Wohnstätte für Ausländer in ████, geboren am ███ 1920 in ██ ████ (Bez. ████████), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. April 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Münster vom 5. Dezember 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub gemäß §§ 211, 249, 251 StGB zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf Lebenszeit aberkannt.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften. Sie ist nicht begründet.

I. Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften.

a) Die Rüge der Verletzung des § 251 StPO ist schon deshalb unbegründet, weil, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, die Aussagen der nicht erschienenen Zeuginnen Anna ██ und Zdenka █████, der Ehefrau des Angeklagten, nicht verlesen worden sind.

Sollte in dieser Rüge zugleich eine Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO (unzulässige Ablehnung eines Beweisantrages) und der Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO liegen, so würde sie ebenfalls fehlgehen.

Die Zeugin Anna ██ ██ war geladen worden (Band II Bl. 146), aber nicht erschienen (Band II Bl. 194). Die Ehefrau des Angeklagten, Frau ████, die während des Verfahrens in ihre Heimat, die Tschechoslowakei, zurückgekehrt war, war durch Schreiben des Gerichts (Band II Blatt 174) zum Erscheinen in der Hauptverhandlung aufgefordert worden. Sie war jedoch nicht erschienen (Band II Blatt 195, 196 d.A.). Ihr Aufenthalt war nicht zu ermitteln.

a) Am Schluß der Beweisaufnahme hatte der Verteidiger beantragt, die beiden Zeuginnen erneut zu laden (Band II Blatt 204, 208 d.A.). Das Schwurgericht hat den Antrag mit

der Begründung abgelehnt, es seien keine Tatsachen angegeben, die in das Wissen der Zeuginnen gestellt seien (Band II Blatt 204).

Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben: Ein Beweisantrag im Sinne des Gesetzes lag nicht vor, da in dem Antrag, wie die Anlage zum Protokoll (Band II Blatt 208) ergibt, Beweistatsachen nicht angegeben worden sind. Auch aus den Umständen konnte nicht geschlossen werden, welche den Angeklagten entlastenden Tatsachen die Zeuginnen bekunden sollten. Insbesondere ergeben sich aus den früheren polizeilichen Vernehmungen der Zeugin (Band I Blatt 74–77, 147–190; 170–176) und der Zeugin ██ ██████ auf Blatt 58, 64–70, 83–86, 112–115, 117–118, 187, 243) solche Umstände nicht. Die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO ist daher nicht verletzt. Im übrigen hatte der Verteidiger Gelegenheit, nach dem ablehnenden Beschluß einen erneuten ergänzten Beweisantrag zu stellen.

b) Das Schwurgericht hat auch seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Da, wie ausgeführt, sich entlastende Umstände aus den mehrfachen polizeilichen Aussagen nicht ergaben, brauchte sich die Notwendigkeit der Vernehmung dieser Zeuginnen nicht aufzudrängen. Insbesondere ergibt sich aus ihnen nichts für das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, er habe nicht den Tötungs-, sondern nur den Körperverletzungsvorsatz gehabt, er habe unter starkem Alkoholeinfluß gestanden und habe zur Zeit der Tötung noch keinen Wegnahmewillen gehabt.

Auch die weiteren Rügen der mangelnden Aufklärung sind unbegründet.

Das Gericht hat den Tag der Tat ausdrücklich festgestellt (UA Blatt 7, 8). Eine Nachforschung, wer der Unbekannte war, durch den der Angeklagte sich entdeckt glaubte, konnte das Gericht für unerheblich erachten. Nach der Sachlage war für das Gericht auch kein Anlaß gegeben, zu prüfen, ob noch eine zweite Person an der Tat beteiligt war, zumal sich weder der Angeklagte hierauf berufen hat, noch im übrigen den Akten ein Anhaltspunkt hierfür zu entnehmen war. Auch die übrigens wechselnden Bekundungen der Ehefrau des Angeklagten, nach welchen neben dem getöteten ████████ noch eine zweite Person gelegen haben soll, brauchte dem Gericht eine solche Annahme nicht aufzudrängen.

Ebensowenig war eine weitere Aufklärung darüber erforderlich, welchen Einfluß der angebliche Genuß des Tarragonaweines auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten habe haben können. Denn das Gericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe vor der Tat Tarragonawein zu sich genommen, für widerlegt erachtet. Auf den zusätzlichen Ausführungen des Schwurgerichts, daß ein solcher Genuß, wenn er stattgefunden hätte, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht wesentlich beeinträchtigt hätte, beruht das Urteil nicht (UA Bl. 14, 15).

II. Sachrügen.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, daß das Schwurgericht eine Notwehrlage nicht angenommen habe, richtet er sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils. Diese lassen keinen Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Sie sind daher für das Revisionsgericht bindend.

Die Frage, ob der Angeklagte irrtümlich eine Notwehrlage angenommen hat, hat der Tatrichter nicht erörtert. Wie jedoch der Inhalt des Urteils ergibt, hat er sie erwogen und verneint. Er legt ausdrücklich dar, daß der Angeklagte, wie ihm bekannt war, von ███ nichts zu befürchten gehabt habe. Damit ist eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß nach der Überzeugung des Schwurgerichts der Angeklagte einen Angriff des ██████ nicht als gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend angesehen hat. Der Tatrichter ist ersichtlich auch davon überzeugt, daß der Angeklagte bei Ausführung des tödlichen Schlages, als das Opfer nach dem ersten nicht tödlichen Fausthieb bereits wehrlos am Boden lag, nach allgemeiner Lebenserfahrung einen Angriff nicht mehr erwarten konnte und auch nicht erwartet hat.

Abgesehen davon hat das Schwurgericht ersichtlich das Vorliegen eines Abwehrwillens des Angeklagten im Sinne des § 53 StGB auch deshalb verneint, weil er sich selbst dahin eingelassen hat, er habe dem Getöteten aus Verärgerung einen „Denkzettel“ geben und ihn abschrecken wollen. Dieses Streben und der Wille, ihn zu berauben, sind nach den Feststellungen die einzigen Beweggründe des Angeklagten gewesen. Damit sind sowohl Notwehr wie vermeintliche Notwehr rechtsirrtumsfrei ausgeschlossen.

Soweit die Revision sich gegen die Annahme des Schwurgerichts richtet, der Angeklagte habe mit seinen Schlägen auf den Kopf des ████████ gezielt, wendet sie sich in rechtlich unbeachtlicher Weise gegen die getroffenen tatsächlichen Feststellungen.

Auch die Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe die Jacke seines Opfers ergriffen, um sie zu

durchsuchen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Allerdings führt das Schwurgericht aus, daß, wenn die Geldbörse und die Uhr beim Aufheben der Jacke herausgefallen wären, wie der Angeklagte behauptet hat, auch die übrigen nicht weniger schweren Gegenstände, wie die beiden Taschenmesser und der Taschenspiegel, hätten herausfallen müssen (UA Bl. 12).

Hiergegen könnten sich dann Bedenken ergeben, wenn mit dieser Darlegung ein allgemeiner Erfahrungssatz aufgestellt werden sollte. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß sich Gegenstände auch einmal in der Kleidung, also in der Tasche, verfangen könnten und daher trotz möglicherweise gleichen Gewichts nicht herausfallen würden. Ob jene Ausführungen im Sinne eines allgemeinen Erfahrungssatzes zu verstehen sind oder ob sie in besonderen Umständen des vorliegenden Falles begründet sind, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn das Schwurgericht ist auch unabhängig von dieser Erwägung zu dem Schluß gekommen, der Angeklagte habe die Jacke des Getöteten auf Wertgegenstände untersucht. Es stützt seine Überzeugung darauf, daß der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung vor der Mordkommission, wie die Zeugen ██ ███████ und █████████ ausgesagt hätten, von vornherein aus eigenem Antrieb eingestanden habe, er habe die Jacke des Opfers durchsucht, und daß er bei dieser Angabe auch bei seiner richterlichen Vernehmung vom 26. August 1955 verblieben sei. Die Einlassung in der Hauptverhandlung hat es lediglich als unrichtige Schutzbehauptung gewertet (UA Bl. 12, 13). Jene Tatsache ist ersichtlich ein selbständiger Grund für die Überzeugung des Gerichts gewesen und von dem vorher möglicherweise aufgestellten allgemeinen „Erfahrungssatz“ nicht beeinflußt.

Die Rüge, der Angeklagte habe keinen Raubvorsatz gehabt, stellt ebenfalls lediglich einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters dar (UA Bl. 11, 15).

Eine Erörterung, ob die Voraussetzungen des § 213 StGB vorliegen, bedurfte es nicht, da das Gericht den Tatbestand des § 211 StGB als gegeben angesehen hat, durch welchen die Anwendung des § 213 StGB ausgeschlossen ist.

Auch im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsverstoß erkennen.

SeibertKrummeHoepner
SauerLang-Hinrichsen