Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Notzuchts und Nötigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 805/53
Datum
23.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte nach Verurteilung wegen versuchten Notzuchts und Nötigung Verfahrens- und Rechtsfehler. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision: Verfahrensrügen greifen nicht (Akteneinsicht des Sachverständigen und Gewährung des letzten Wortes waren ausreichend) und die tatrichterliche Beweiswürdigung sowie die Feststellung verminderter, aber nicht aufgehobener Schuldfähigkeit sind nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist für die Revisionsinstanz bindend, soweit sie auf der sachgerechten Bewertung von Zeugenaussagen und erfahrungssatzlichen Erwägungen beruht und keine Rechtsfehler aufweist.

2

Das letzte Wort des Angeklagten im Sinne des § 258 Abs. 2 StPO ist gewahrt, wenn der Vorsitzende den Angeklagten ausdrücklich fragt, ob er noch zur Verteidigung vortragen wolle.

3

Die Überlassung von Akten an einen sachverständigen Zeugen nach § 80 Abs. 2 StPO ist nicht zwingend; die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen des Gerichts, insbesondere wenn wesentliche Tatsachen durch Augenzeugen ermittelt werden können.

4

Eine erhebliche Verminderung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses schließt die Schuldfähigkeit nur dann aus, wenn die freie Willensbestimmung tatsächlich aufgehoben ist; eine bloß erhebliche Verminderung reicht nicht aus (vgl. § 51 StGB).

5

Die durch Drohung mit erheblicher Gewalt bzw. Einsatz einer Schusswaffe bezweckte Hemmung eines Verfolgers, die dessen Verfolgung kurzzeitig vereitelt, erfüllt den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 29. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schweißer Walter ███ aus HeC7, dort geboren am ██ ██ █████, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 29. September 1953 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Im Oktober 1952 gegen 20.30 Uhr verfolgte der angetrunkene Angeklagte die 14 Jahre alte Marianne K__, die auf der Wehringhauser Straße in Hagen nach Hause ging. Er erreichte die Jugendliche, die ihre Schritte bei seiner Annäherung beschleunigt hatte, vor den Gartenanlagen des Museums, trat plötzlich vor sie hin und würgte sie, ohne ein Wort zu sagen, mit beiden Händen. Auf ihren gellenden Hilferuf eilte ein körperbehinderter Passant herbei und schlug den Angeklagten mit seinem Stock. Ein Radfahrer nahm die Verfolgung des in den Park des Museums fliehenden Täters auf. Als er ihn eingeholt hatte und packen wollte, erhob der Angeklagte eine Hand so, als ob er von einer Schusswaffe Gebrauch machen wollte, und rief: „Bleib stehen oder ich schieße dich über den Haufen!“ Als der Radfahrer daraufhin stutzte, entfloh der Angeklagte erneut. Er konnte aber in einer Sackgasse, in der er sich flach auf den Boden geworfen hatte, ergriffen werden. Die Strafkammer hat ihn wegen versuchter Notzucht und Nötigung verurteilt. Der Beschwerdeführer rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Die Gewährung von Akteneinsicht an den Sachverständigen ist im § 80 Abs. 2 StPO nicht zwingend vorgeschrieben. Die Unterrichtung des Gutachters untersteht dem Ermessen des Gerichts. Da Augenzeugen über das Verhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Tat vernommen worden sind, war es nicht notwendig, dem Sachverständigen die Akten zur Kenntnisnahme der Angaben des Arztes über das Benehmen des Beschwerdeführers bei der Blutentnahme zuzuleiten. Die Verteidigung hat auch einen solchen Antrag nicht gestellt.

Das letzte Wort ist dem Angeklagten gemäß § 258 Abs. 2 StPO in ausreichendem Maße gewährt worden; denn der Vorsitzende hat ihn gefragt, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Darin liegt die von der Revision vermisste förmliche Worterteilung.

Auch die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht geht fehl. Der Einnahme des Augenscheins bedurfte es zur Klärung der Frage nicht, ob der Tatort zur Tatzeit durch eine Straßenlaterne erhellt war. Dies konnte der Tatrichter durch Befragen des Opfers sowie des Zeugen, der dem Mädchen zu Hilfe geeilt war, ausreichend erforschen.

Die sachlich-rechtlichen Rügen sind ebenfalls unbegründet.

Die Würdigung der Straftat als Notzuchtsversuch ist mit Rechtsgründen nicht anzugreifen. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte sei dem Mädchen in der Absicht gefolgt, es in den an den Bürgersteig grenzenden Gartenanlagen zu notzüchtigen; sein Geschlechtstrieb sei infolge des Alkoholgenusses erwacht. In den Würgegriffen hat es den Beginn der auf die Erzwingung des Geschlechtsverkehrs abzielenden Gewaltanwendung erblickt. Die Revisionsangriffe richten sich im Grunde nur gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die keine Rechtsfehler erkennen lässt.

Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, seine Einlassung gestatte die Schlussfolgerung des Landgerichts nicht, dass er die Jugendliche geschlechtlich missbrauchen wollte. Nach den Urteilsfeststellungen sagte der Angeklagte sofort nach seiner Ergreifung, er wisse, dass er ein „Schweinehund“ sei. Am nächsten Morgen gab er bei seiner polizeilichen Vernehmung an, er könne sich auf Einzelheiten nicht besinnen, ihm sei aber erinnerlich, ein Mädchen gewürgt zu haben. Auf die Frage nach dem Beweggrund bekannte er, aus geschlechtlicher Erregung gehandelt zu haben. In der Hauptverhandlung suchte er seine Bekundung damit abzuschwächen, dass er bei seiner Befragung nur nach einem Motiv für sein ihm selbst „unverständliches Benehmen“ gesucht habe. Dieses Vorbringen hat die Strafkammer gegenüber dem früheren „völlig unbeeinflussten“ Bekenntnis, das der Angeklagte – wie das Urteil hervorhebt – nach einigen Stunden des Schlafes in vernünftigem und ausgeglichenem Zustand vor der Polizei abgelegt hatte, in möglicher tatrichterlicher Würdigung als unwahre Schutzbehauptung angesehen. Die Selbstbezeichnung des Beschwerdeführers als „Schweinehund“ hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei als ein Geständnis schamverletzender Absichten gewertet. Überdies hat es seine Überzeugung von der Vergewaltigungsabsicht des Täters nicht bloß auf seine Äußerungen nach der Festnahme, sondern ersichtlich in erster Linie auf die bei dem Überfall bewiesene Zielstrebigkeit des Beschwerdeführers gestützt. Es hat nachdrücklich hervorgehoben: Der Angeklagte folgte dem Opfer beharrlich bis zu dem dunklen, von Wiesen und Baumbestand umgebenen Tatort. Er vergewisserte sich wiederholt, ob die Straße frei sei, indem er an den Rand des Bürgersteiges trat und die Straße hinauf- und hinunterspähte. Erst dann trat er an einer nicht erhellten Stelle des Bürgersteigs schnell vor das Mädchen hin und würgte es. Als dieses bei einer Lockerung seines Griffs um Hilfe schrie, fasste er wieder fester zu, so dass der zweite Hilferuf erstickend verklang. Aus dem vorsichtigen Vorgehen des Angeklagten hat die Strafkammer rechtsbedenkenfrei entnommen, er habe den Ort des Überfalls mit Vorbedacht so gewählt, dass er mit Sicherheit ungestört sein konnte, sofern er das Mädchen nur am Schreien hinderte. Bei dem Gewicht dieser Umstände ist die Beweisannahme, der Angeklagte habe den Zweck verfolgt, die Angegriffene zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu nötigen, jedenfalls denkgesetzlich nicht zu beanstanden.

Gegen die einzige sonst naheliegende Deutung, dass die in dem Würgen des Opfers bestehende Gewalttätigkeit infolge einer plötzlichen, allzu starken geschlechtlichen Spannung an die Stelle des Geschlechtsakts getreten sei (vgl. Gruhle, Verstehen und Fühlen S. 94, 97; Kretzschmer, Kriminalbiologische Gegenwartsfragen S. 4), spricht das geschilderte beharrliche und hinterlistige Verhalten des Beschwerdeführers. Dass sich das Landgericht auch einer abweichenden Auslegungsmöglichkeit bewusst war, kann nach dem Inhalt der Urteilsgründe nicht bezweifelt werden.

Was die Revision demgegenüber vorträgt, steht im Widerspruch zu den bindenden tatrichterlichen Feststellungen und ist mithin unbeachtlich. Das Landgericht hat das vorsichtige Gebaren des Angeklagten keineswegs „unterstellt“. Diese Feststellungen beruhen vielmehr offensichtlich auf den Bekundungen der Überfallenen. Dass der Angeklagte angegeben hat, er könne sich auf Einzelheiten nicht mehr besinnen, und auch nicht wusste, ob er zu Fuß oder mit der Straßenbahn nach Hagen gekommen war, ist deshalb in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

Der Schuldspruch wegen Nötigung wird ebenfalls von den Feststellungen getragen. Der Angeklagte drohte dem Radfahrer mit Erschießen, wenn er nicht stehenbleibe. Dieser stutzte und hielt einen Augenblick in der Verfolgung inne, so dass der Angeklagte wieder entfliehen konnte, was er von vornherein mit seiner Drohung beabsichtigt hatte. Damit sind der äußere und innere Tatbestand des § 240 StGB erfüllt.

Das Landgericht hat auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB auf Grund des Untersuchungsergebnisses über den Alkoholgehalt im Blute des Angeklagten zur Zeit der Tat und der Aussagen der über den Trunkenheitsgrad des Beschwerdeführers vernommenen Zeugen unter Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen – mit rechtlich unangreifbarer Begründung verneint. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten hat es angenommen, dass Einsichtsfähigkeit und Hemmungsvermögen des Angeklagten nur erheblich vermindert waren. Die dagegen erhobenen Beanstandungen der Revision gehen fehl. Der Tatrichter hat unter Berücksichtigung des Blutalkoholgehaltes von 2,7‰ und seines durch die Bekundungen des überfallenen Mädchens und seiner Verfolger nachgewiesenen, also nicht bloß unterstellten, zielstrebigen Verhaltens vor und nach der Tat ausdrücklich festgestellt, dass auch die freie Willensbestimmung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert war. Damit ist entgegen der Ansicht der Revision schon hinreichend deutlich gesagt, dass die Verminderung des Hemmungsvermögens nicht so stark war, dass der Angeklagte sein Tun nicht mehr bestimmen konnte. Dieser Beweisannahme steht das Vorliegen einzelner Erinnerungslücken nicht entgegen.

Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler erkennen. Mildernde Umstände sind dem Angeklagten im Hinblick auf die Alkoholbeeinflussung nach § 177 Abs. 2 StGB zugebilligt worden. Außerdem hat ihm das Landgericht Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB gewährt. Da das Urteil bei der Strafbemessung mehrmals von einem versuchten Notzuchtsverbrechen spricht, war sich der Tatrichter erkennbar auch der Strafmilderungsmöglichkeit des § 44 StGB bewusst. Der ausdrücklichen Anführung dieser Vorschrift bedurfte es nicht. Nach alledem muss die Revision verworfen werden.

JustizangestellterDr. EngelsDr. Augustin
KrummeDr. HilleDr. Seibert