Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Zuhälterei bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 805/51
Datum
15.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen gewerbsmäßiger Zuhälterei (§181a StGB) verurteilt, da er wiederholt erhebliche Zuwendungen aus den Einnahmen einer Prostituierten erhielt. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt die tatsächlichen Feststellungen, die Strafzumessung und die Berücksichtigung ausländischer Vorstrafen, da keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung bestand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Zuhälterei genügt, dass der Beschuldigte wiederholt und in einem Umfang Zuwendungen aus den Einnahmen einer Prostituierten annimmt, die zur Bestreitung seiner Lebensbedürfnisse beitragen und damit ein gemeinsames unzüchtiges Gewerbe begründen.

2

Die Aufklärungspflicht des Gerichts bei der Strafzumessung (§244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt, wenn längere Zeiträume von Gelegenheitsarbeit als solche bewertet werden, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für produktive Erwerbstätigkeit vorliegen.

3

Vorstrafen aus anderen Zuständigkeitsbereichen oder Besatzungszonen sind grundsätzlich zu berücksichtigen, solange keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass sie rechtsstaatlich bedenklich oder offensichtlich unzuverlässig zustande gekommen sind.

4

Die Vollstreckung einer ausländischen Verurteilung stärkt die Annahme ihrer Ernstlichkeit und kann in Ermangelung begründeter Zweifel eine vertiefte Prüfung der Entstehungsgründe entbehrlich machen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 15. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bicker und Redakteur ███, geboren am █████ in ███, wegen Zuhälterei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. August 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groff als Vorsitzender, Bundesrichter Kouame, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 15. August 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte, der mit der Dirne ███ befreundet war, lebte von gelegentlichen Gelegenheitsgeschäften, von denen er nicht leben konnte. Er besuchte seine Freundin fast täglich und nahm von ihr wiederholt – an manchen Tagen 20 bis 50 DM – an, die sie durch Unzucht in ihrem Bordell verdient hatte. Am 24. Mai 1951 entfernten sie sich gemeinsam nach Dortmund.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Zuhälterei (§ 181a StGB) verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts und der Strafzumessungstatsachen. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Die tatsächlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Der Angeklagte hat mit der Dirne ein gemeinsames unzüchtiges Gewerbe betrieben (RGSt 72, 49, 126) und diese hat – wie die Strafkammer betont – nicht nur gelegentlich durch Zuwendungen, wie sie unter Verlobten üblich sind, sondern durch solche, die zur Bestreitung seiner Lebensbedürfnisse beigetragen haben, der im Allgemeinen dauernd dazu bestimmt waren, das Leben besser und angenehmer zu gestalten (RGSt 35, 92). Der Angeklagte wusste, dass die Dirne gewerbsmäßig Unzucht trieb, und gab ihr Geld aus dieser Tätigkeit.

Wenn das Landgericht die Einnahmen des Angeklagten aus gelegentlichen Arbeiten nicht als produktive Arbeit wertet, so spricht dies nicht gegen die Auffassung der Revision. Die Zeitdauer der Innehabung, die nicht den Charakter der Gelegenheitsarbeit zu verlieren braucht, ist nicht so weitgespannt, dass sie eine Verletzung der Aufklärungspflicht hinsichtlich der Strafzumessung begründet (§ 244 Abs. 2 StPO).

Die Berücksichtigung der „zahlreichen Vorstrafen“ zu Lasten des Angeklagten lässt keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Drei von seinen sechs Vorstrafen, zu denen sich der Angeklagte bekannt hat, und die der Tatrichter lediglich nach diesen Angaben berücksichtigt hat, sind von Gerichten der sowjetischen Besatzungszone verhängt. Es handelt sich um Diebstahl und Betteln in einer Höhe von 6 Monaten sowie um Widerstand gegen die Staatsgewalt und Arbeitsverweigerung in einer Höhe von je 3 Monaten Gefängnis. Waren die beiden letztgenannten Verurteilungen mit Strafen belegt worden, die nach ihrer Höhe schon den Verdacht hervorgerufen hätten, dass sie nach anderen Gesichtspunkten, als denen rechtsstaatlichen Strafens, verhängt worden sind, dann hätte Anlass dazu bestanden, sich mit ihnen im Verfahren und seines Ausgangs näher zu befassen. Dazu bestand aber entgegengesetzt der Auffassung der Revision keine Veranlassung. Die Strafen sprechen ihrer Höhe nach in nichts dafür, dass die Verurteilungen eine andere, als die schuldangemessene Bewertung erfahren haben. Diese Auffassung wird durch die Tatsache unterstrichen, dass das Urteil wegen Arbeitsverweigerung in der Sowjetunion vollstreckt wurde. Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann daher in diesen Punkten nichts die Rede sein, wie gegenüber dem Vorwurf, dass es der Tatrichter unterlassen habe, den „Gemeinschaftsklingen“ nachzugehen, die zur Verurteilung durch das Tätergericht geführt haben.

Die Revision des Angeklagten musste daher verworfen werden.

KrumpeDr. Hille
Dr. GroffDr. Augustin