Revision: Freispruch in gemeinschaftlichem Betrugsverfahren aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 80/51
- Datum
- 05.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter muss alle für die Überzeugungsbildung wesentlichen Umstände aufklären; unterlassene Sachaufklärung kann einen Freispruch wegen unzureichender Beweiswürdigung aufheben.
Bei der Prüfung des Vorsatzes im Betrugsdelikt (§ 263 StGB) sind wirtschaftliche Indizien wie bestehende Schulden, erwartete Verkaufserlöse und vertragliche Zahlungsfristen als Anknüpfungstatsachen zu berücksichtigen.
Das Unterdrücken wahrer Tatsachen über die eigene vermögensrechtliche Lage kann als Täuschung in Sinne des § 263 Abs. 1 StGB gewertet werden, wenn dadurch die Willensbildung des Gegenübers beeinflusst wird.
Zur Bildung richterlicher Überzeugung genügt ein nach der Lebenserfahrung erreichbares Maß an Sicherheit; absolute Gewissheit ist nicht erforderlich, wenn vernünftige Zweifel ausgeschlossen sind.
Vorinstanzen
Landgericht in ████, 17. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Hermann ██ ███████ aus ████, geboren am ██████ 1920 in ████, wegen Betruges
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in ████ vom 17. November 1950 aufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anklage wegen Betrugs freigesprochen ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist u. a. von der Anklage wegen eines gemeinschaftlich mit seinem Vater verübten Betruges freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht greift durch.
Das Landgericht hat eine Betrugsabsicht des Beschwerdeführers nicht für nachgewiesen erachtet, weil sich nicht mit letzter Sicherheit ausschließen lasse, dass dieser bei Auftragserteilung die Möglichkeit und die Absicht gehabt hat, von dem Verkaufserlös der bestellten Tabakwaren sowohl den Kaufpreis als auch seine sonstigen Schulden zu bezahlen. Als einzigen belastenden Umstand berücksichtigt das Urteil hierbei, dass der Vater des Angeklagten dem Zeugen █████████ nach Spielverlusten in ████ vorgeschlagen hatte, sich das Geld zum Weiterspielen durch Bezug von Waren auf Kredit zu verschaffen, die er für ihn weiterverkaufen wolle. Sonstigen sich nach dem festgestellten Sachverhalt aufdrängenden Verdachtsgründen für die Zahlungsunfähigkeit und den mangelnden Zahlungswillen des Angeklagten hat das Landgericht zu Unrecht keine Beachtung geschenkt.
Die mit ████ vereinbarten Vertragsbedingungen ermöglichten es dem Beschwerdeführer nicht, über den Erlös aus dem Verkauf der Zigarren längere Zeit frei zu verfügen, weil er „2/3 des Kaufpreises von gelieferter Ware“ schon binnen zehn Tagen und den Rest innerhalb von vier Wochen nach der Lieferung bezahlen musste, ohne Rücksicht darauf, ob die Ware in dieser Zeit abgesetzt werden konnte. Nach dem Urteilszusammenhang ist es auch möglich, dass von vornherein Teillieferungen ohne feste Liefertermine gestattet waren, weil die von ████ vertretenen Firmen die Kreditwürdigkeit des Käufers prüfen wollten. Zur Zeit des Vertragsabschlusses und ebenso bei Abnahme der Teilmengen hätte der Angeklagte noch keine planmäßige Ordnung seiner Vermögensverhältnisse ins Auge fassen können. Die alten Schulden waren überdies wahrscheinlich höher als der erwartete Reinverdienst aus dem Verkauf der Zigarren; denn die letzten Bilanzen der Otto █████ & Co GmbH hatten mit Verlust abgeschlossen, und die Eheleute █████ verlangten allein 5000 DM für das aufgeopferte Spielkapital zurück. Diese Sachlage hat der Angeklagte möglicherweise schon bei Abschluss des Kaufvertrages übersehen und erkannt, dass er seine neuen Verpflichtungen nicht neben der Befriedigung seiner alten Gläubiger erfüllen konnte. Daraus könnte entnommen werden, dass er auch nicht den ernsten Willen gehabt hat, die Kaufpreisraten pünktlich einzuhalten. In diesem Falle würde er es pflichtwidrig unterlassen haben, ████ seine bedrängte Lage zu offenbaren. Hierin wäre ein Unterdrücken wahrer Tatsachen in Sinne des § 263 Abs. 1 StGB zu erblicken. Um eine feste Grundlage für die Bildung seiner Überzeugung zu schaffen, hätte das Landgericht daher ermitteln müssen, wie hoch die fälligen Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers und die erwarteten Reineinnahmen aus dem Verkauf der Zigarren waren. Auch hätte es prüfen müssen, ob der Angeklagte, dessen Firma schon vor mehr als einem Monat aufgelöst war, noch genügend Absatzmöglichkeiten hatte, um die zur Bezahlung der Kaufpreisraten erforderlichen Beträge innerhalb der Zahlungsfristen hereinzubekommen.
Die mangelnde Sachaufklärung führt schon zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, das gegebenenfalls noch festzustellen hat, ob Schneider zu dem Vertragsschluss durch das betrügerische Verhalten des Angeklagten veranlasst worden ist. Nach dem Sachverhalt hat er erst auf Veranlassung des Beschwerdeführers Erkundigungen über die [REDACTED] [REDACTED] eingezogen und eine Teilmenge geliefert, obwohl er einander widersprechende Auskünfte erhalten hatte. Die Auslieferung weiterer Ware geschah auf Bitten und Versprechungen des Vaters des Angeklagten; ob dieser damit einverstanden war, ist nicht geklärt. Bei der neuen Urteilsfindung wird der Tatrichter schließlich zu berücksichtigen haben, dass ein unbedingt sicherer Einblick in die inneren Vorgänge der menschlichen Erkenntnis schlechterdings verschlossen ist und es zur Bildung der richterlichen Überzeugung daher genügt, wenn ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, dem gegenüber vernünftige Zweifel schweigen müssen (BGH NJW 1951, 83 Nr. 23; 122 Ur. 16).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Krumme | Dr. Groß | Engels | |||
| Dr. Peetz | Dr. Augustin |