Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Alkohol, Tempoverstoß und keine „Schrecksekunde“

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 803/51
Datum
24.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach einem Zusammenstoß mit einem links abbiegenden Radfahrer ein. Streitpunkt war u.a., ob Kausalität und Pflichtwidrigkeit trotz unklarer Wahrnehmung des Handzeichens sowie unter Berufung auf eine „Schrecksekunde“ verneint werden müssten. Der BGH verwarf die Revision, weil Trunkenheit (1,72‰) und deutlich überhöhte Geschwindigkeit innerorts den Unfall in ihrem Zusammenwirken ursächlich herbeiführten und das Abbiegezeichen rechtzeitig erkennbar war. Ein möglicher geringfügiger Mitverursachungsbeitrag des Radfahrers durfte bei der Strafzumessung tatrichterlich als nicht ins Gewicht fallend bewertet werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer in angetrunkenem Zustand und mit unzulässiger Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft fährt, verletzt grundlegende Verkehrspflichten; dieses Zusammenwirken kann den ursächlichen Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei einem tödlichen Unfall tragen.

2

Für die Kausalitäts- und Pflichtwidrigkeitsprüfung ist es unerheblich, ob ein Fahrtrichtungszeichen übersehen oder zwar wahrgenommen, aber wegen alkoholbedingter Reaktionsverzögerung und überhöhter Geschwindigkeit nicht rechtzeitig beachtet wurde, wenn der Unfall in beiden Alternativen auf denselben Pflichtverstößen beruht.

3

Die Zubilligung einer „Schrecksekunde“ kommt nur bei plötzlich eintretender, nicht vorhersehbarer Gefahr in Betracht; sie scheidet aus, wenn der Kraftfahrer die Gefahr durch eigenes schuldhaft verkehrswidriges Verhalten, insbesondere durch Trunkenheitsfahrt, selbst herbeigeführt hat.

4

Ein innerhalb geschlossener Ortschaft deutlich und länger andauernd gegebenes Fahrtrichtungszeichen eines Vorausfahrenden verpflichtet den nachfolgenden Kraftfahrer zu erhöhter Vorsicht und rechtzeitigen Anpassungsmaßnahmen.

5

Ob und in welchem Umfang ein Mitverschulden des Unfallopfers strafmildernd zu berücksichtigen ist, liegt im Wesentlichen im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; ein lediglich geringfügiger Beitrag kann unberücksichtigt bleiben.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Peter H—— aus ████, geboren am ███ 1892 in ███, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grob als Vorsitzender, Bundesrichter Kramme, Bundesrichter Dr. Hörchner, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. A██████ als beisitzende, ██████ Erster Staatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ███████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom August 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte kam am 9. Mai 1951 nachmittags gegen 16.45 Uhr mit seinem Volkswagen auf der Fahrt von ████ nach ████ durch den Ort ███████. Er hatte zuvor alkoholische Getränke zu sich genommen, so dass die Blutprobe einen Alkoholgehalt von 1,72‰ ergab, und hatte nicht zu Mittag gegessen. Er benutzte die durch ████ führende K——straße und hatte eine Fahrgeschwindigkeit von 50–60 (etwa 55) km/h. Vor dem Angeklagten fuhr in derselben Richtung am rechten Rande der Fahrbahn der 67 Jahre alte Arbeiter T█████ auf einem Fahrrad. Dieser wollte nach links in die K——straße einbiegen, hob deshalb 15 m vor deren Einmündung den linken Arm und fuhr bis zum Einbiegen nach links ununterbrochen mit ausgestrecktem linken Arm weiter. Er wurde auf der Mitte der Fahrbahn von dem Wagen des Angeklagten, der mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren war, erfasst, geriet über die Kühlerhaube auf das Dach des Kraftwagens und fiel über dieses hinweg auf die Fahrbahn. Er fand den sofortigen Tod infolge Schädelbruchs und lag 17 m von der Zusammenstoßstelle entfernt auf der linken Seite der Fahrbahn in einer Blutlache, während sein Fahrrad in 20 m Entfernung von der Stelle des Anpralls auf der rechten Straßenseite aufgefunden wurde. Der Wagen des Angeklagten blieb 30 m von der Zusammenstoßstelle entfernt stehen; die Bremsspur war jedoch nur 12,70 m lang.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretungen der §§ 1, 9 Abs. 1 und 2, 49 StVO sowie der §§ 2, 71 StVZO zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr 3 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte hat das Urteil in vollem Umfange angefochten. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.

Die zur Schuldspruch getroffenen Feststellungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

Zutreffend hat die Strafkammer darin, dass der Angeklagte mit einem Blutalkoholgehalt von 1,72‰ seinen Wagen gesteuert hat, eine Übertretung der §§ 2, 71 StVZO gefunden. Der Angeklagte stand zur Zeit des Unfalls stark unter der Wirkung des Alkoholgenusses, so dass seine Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt war. Infolgedessen verging bis zur Betätigung der Bremse ein Mehrfaches der Zeit, die von einem nüchternen Fahrer zur Erfassung eines gegebenen Fahrtrichtungszeichens und zur Auslösung der erforderlichen Maßnahmen benötigt wird; das ergibt sich einwandfrei daraus, dass die Bremsspur erst etwa 17 m nach der Zusammenstoßstelle begann. Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe die Gewöhnung des Angeklagten an Alkoholgenuss rechtsirrig außer Betracht gelassen, findet in den Urteilsgründen keine Stütze.

Die Feststellung einer Übertretung der §§ 9 Abs. 1a und 2, 49 StVO ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum. Der Angeklagte ist mit der unzulässigen Geschwindigkeit von etwa 55 km/h innerhalb einer geschlossenen Ortsschaft gefahren.

Das Verhalten des Beschwerdeführers enthält zugleich einen Verstoß gegen die Grundregel des § 1 StVO.

Auch der Tatbestand der fahrlässigen Tötung ist von der Strafkammer rechtlich einwandfrei festgestellt worden.

Allerdings ist in den Urteilsgründen nicht klargestellt, ob der Angeklagte das von T█████ gegebene Richtungszeichen übersehen oder ob er es wahrgenommen und nur nicht rechtzeitig die gebotenen Maßnahmen ergriffen hat. Diese Frage kann jedoch unentschieden bleiben, denn in beiden Fällen stellt sich, wie dem Urteil zu entnehmen ist, der tödliche Unfall als eine Folge der Angetrunkenheit und der zu hohen Fahrgeschwindigkeit des Angeklagten dar. Dem Landgericht ist entgegen der Ansicht der Revision darin beizutreten, dass diese beiden Verstöße gegen grundlegende Vorschriften des Verkehrsrechts für den tödlichen Unfall in ihrem Zusammenwirken ursächlich waren.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es hätte für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs der Aufklärung bedurft, in welchem Abstand sich sein Kraftwagen von dem Radfahrer befand, als dieser begann, die beabsichtigte Richtungsänderung durch Ausstrecken des linken Armes anzuzeigen. Es trifft zu, dass diese Entfernung vom Landgericht nicht ausdrücklich angegeben worden ist; sie lässt sich jedoch an Hand der tatrichterlichen Feststellungen ungefähr ermitteln. T█████ kann als 67-jähriger Mann, noch dazu mit 28 Pfund Holz beladen, keine erheblich höhere Fahrgeschwindigkeit als 15 km/h gehabt haben, während der Angeklagte ungefähr 55 km/h fuhr. Der Beschwerdeführer legte demgemäß in demselben Zeitraum mindestens die fünffache Strecke zurück. Als T█████ 15 m von der Einmündung der K——straße entfernt war, betrug der Abstand des Angeklagten von dieser Stelle etwa 75 m. Der Beschwerdeführer war also etwa 60 m vom Radfahrer entfernt, als dieser mit der Zeichengabe begann. Für ihn war demnach das von T█████ gegebene Zeichen bereits in so erheblicher Entfernung wahrnehmbar, dass er in nüchternem Zustand und bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen hätte treffen können, um einen Unfall zu vermeiden. Fehl geht hiernach der von der Revision angestellte Vergleich mit dem Fall, in dem ein Kind unvorhersehbar im letzten Augenblick aus einem Haus unmittelbar vor einen in Fahrt befindlichen Kraftwagen läuft.

Darauf, ob die Einmündung der K——straße für den Angeklagten schwer erkennbar war, kommt es schon deshalb nicht an, weil ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer innerhalb einer Ortschaft erfahrungsgemäß auch aus einem anderen Grunde als dem, in einen Seitenweg zu gelangen, die Fahrbahn überqueren kann, etwa um zu einem auf der linken Seite gelegenen Haus zu gelangen.

Entscheidend ist für die Beurteilung des Unfallhergangs, dass T█████ seine Absicht, nach links abzubiegen, deutlich und langdauernd zu erkennen gegeben hat. Das verpflichtete den Angeklagten zu größter Vorsicht, die er indessen nicht hat walten lassen.

Fehl geht die Berufung des Beschwerdeführers darauf, dass ihm eine Schrecksekunde, die sich im allgemeinen etwa mit einer Zeitsekunde deckt, zuzubilligen sei. Eine solche Rücksichtnahme auf die Grenzen menschlicher Geistesgegenwart steht einem Kraftfahrer nach ständiger Rechtsprechung dann zu, wenn an ihn plötzlich eine Gefahr herangetreten ist, auf die er nicht gefasst sein musste (RGSt 65, 135, 142), keinesfalls aber dann, wenn er sich schon vorher schuldhaft verkehrswidrig verhalten und hierdurch die Gefahr heraufbeschworen hat, die alsdann bei ihm einen Schreck ausgelöst hat (RG a. a. O.). Die Zubilligung einer Schrecksekunde kommt vor allem auch dann nicht in Betracht, wenn der Kraftfahrer in einem seelischen Zustand, in dem er den Anforderungen des Verkehrs nicht gewachsen war, oder gar in angetrunkenem Zustand (RG DR 1938 Nr. 781) einen Kraftwagen gesteuert hat. Mit der Ankündigung einer Fahrtrichtungsänderung durch einen vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer musste der Angeklagte innerhalb einer geschlossenen Ortschaft jederzeit rechnen. Wenn er, wie als wahr unterstellt werden kann, erschrocken ist, so geschah das offensichtlich deshalb, weil er in seiner Angetrunkenheit das Richtungszeichen des T█████ zu spät wahrgenommen hatte und sich dann aufgrund seiner übermäßigen Fahrgeschwindigkeit außerstande sah, der drohenden Gefahr eines Zusammenstoßes durch geeignete Maßnahmen zu begegnen.

Auch im Strafausspruch unterliegt das angefochtene Urteil keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Strafkammer hat es bei der Stellungnahme zur Schuld des Angeklagten dahingestellt gelassen, ob sich der verunglückte Radfahrer „in jeder Beziehung verkebrsmäßig richtig“ verhalten hat. Es bedarf der Prüfung, ob aus dieser für den Schuldspruch unbedenklichen Wendung etwa ein Rechtsirrtum herzuleiten ist, der dem Beschwerdeführer im Strafausspruch zum Nachteil gereicht sein kann.

Das Landgericht hat erwogen, ob sich T█████ etwa, bevor er nach links abbog, nach hinten hätte umschauen müssen, um sich von der Verkehrslage zu überzeugen. Gegen die Annahme dieser Verpflichtung bestehen indessen nach Lage des Falls Bedenken. Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft hat der abbiegende Radfahrer in erster Linie sein Augenmerk auf die vor ihm liegenden Gefahrenquellen zu richten. Er hat nicht nur auf entgegenkommenden Fahrverkehr zu achten, sondern auch auf etwaige Unebenheiten der Fahrbahn. Im vorliegenden Fall grenzt an die mit Kleinsteinpflaster befestigte Fahrbahn ein unbefestigter Streifen sowie zum Schutz der Fußgänger auf den angrenzenden Gehwegen. Ein Radfahrer kommt überdies beim Umschauen erfahrungsgemäß leicht von der bisher eingehaltenen Fahrtrichtung ab. Es wird deshalb dem Radfahrer jedenfalls in geschlossenen Ortschaften nicht in allen Fällen zuzumuten sein, dass er sich vor dem Abbiegen nach rückwärts umschaut. Er wird sich innerhalb einer Ortschaft im allgemeinen darauf verlassen können, dass sein rechtzeitig und langdauernd gegebenes Fahrtrichtungszeichen von den ihm folgenden Verkehrsteilnehmern beachtet wird.

Der abschließenden Entscheidung der Frage, ob T█████ überhaupt unter diesem Gesichtspunkt ein gewisses Mitverschulden zur Last fällt, bedarf es indessen nicht, und zwar aus folgenden Gründen:

Die Strafzumessung, insbesondere die Entscheidung darüber, ob ein Mitverschulden des Verunglückten für die Bemessung der Strafe ins Gewicht fällt, unterliegt im Wesentlichen dem tatrichterlichen Ermessen. Handelt es sich um eine erhebliche oder gar überwiegende Mitschuld des Verletzten, so wird sie allerdings billigerweise vom Tatrichter grundsätzlich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Darüber aber, ob ein geringfügiges Mitverschulden des Verunglückten beim Strafmaß in die Waagschale zu werfen ist, hat der Tatrichter lediglich nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Das ist im vorliegenden Fall ersichtlich geschehen. Das Landgericht hat die Frage einer etwaigen Mitschuld des T█████ unmittelbar vor den Strafzumessungsgründen eigens behandelt und zum Ausdruck gebracht, dass es überhaupt zweifelhaft erscheine, ob man von irgendeinem Verstoß des Radfahrers gegen eine Verkehrsvorschrift sprechen könne. Dabei hat es zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt, dass sich T█████ „nicht ganz vorschriftsmäßig“ verhalten hat. Ein etwaiges Mitverschulden des Radfahrers ist also vom Tatrichter jedenfalls als sehr geringfügig bewertet worden. Diese Beurteilung begegnet, wie oben näher dargelegt, bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wenn das Landgericht sodann anschließend in den Strafzumessungsgründen ausgeführt hat, irgendwelche Milderungsgründe lägen nicht vor, so kann daraus nicht, wie die Revision meint, hergeleitet werden, der Tatrichter habe bei der Bemessung der Strafe die Frage eines etwaigen Mitverschuldens des Radfahrers versehentlich oder rechtsirrig außer Betracht gelassen. Damit würde jene Stelle der Strafzumessungsgründe willkürlich aus dem Urteilszusammenhang gerissen werden. Vielmehr wollte der Tatrichter nach der Überzeugung des Senats zum Ausdruck bringen, ein etwaiges Mitverschulden des T█████ trete gegenüber der besonders schweren Schuld des Angeklagten, der noch dazu als einschlägig erheblich Vorbestrafter durch das Fahren in angetrunkenem Zustand und mit viel zu hoher Geschwindigkeit gegen grundlegende Verkehrsregeln verstoßen und das langdauernde, deutliche Fahrtrichtungszeichen des T█████ außer acht gelassen hat, an Bedeutung derart zurück, dass es bei der Strafzumessung überhaupt nicht ins Gewicht fiel. Darin liegt weder ein Rechtsfehler noch ein Ermessensmissbrauch.

Die Annahme der Revision, T█████ sei sogar zum Absteigen vom Fahrrad verpflichtet gewesen, bevor er nach links in die K——straße einbog, geht offensichtlich fehl. Sie findet im Gesetz und in der Rechtsprechung keine Stütze. Sonstige Verstöße des Verunglückten gegen Verkehrsvorschriften hat die Revision selbst nicht behauptet.

Ob T█████ bei anderen Gelegenheiten unvorsichtig gefahren ist, hat die Strafkammer mit Recht dahingestellt gelassen. Für die Entscheidung in diesem Verfahren kommt es nur darauf an, wie er sich verhalten hat, als es zu dem tödlichen Unfall kam.

Nach alledem war die Revision mit der aus § 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

███ Hörchner Groß Kramme Dr. Augustin Hille Dr. A██████