Treffer
BGH Urteil

Einstellung nach Straffreiheitsgesetz bei Steuerhehlerei mangels Gewinnsucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 801/53
Datum
22.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Steuerhehlerei verurteilt und legte Revision ein. Der BGH stellte fest, dass die Tat nicht von Gewinnsucht getragen war und die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes (insbesondere §§ 4, 2 Abs. 2 und 3, 10) vorliegen. Der Verteidiger verzichtete auf einen Antrag auf Fortführung; daher wurde das Verfahren eingestellt. Die Kosten trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Straffreiheitsgesetz gewährt Straffreiheit, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere keine auf Gewinnsucht beruhende Tat festgestellt werden kann.

2

Sind die sachlichen Voraussetzungen der Straffreiheit gegeben und wird kein Antrag auf Durchführung des Verfahrens gestellt, ist das Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften einzustellen.

3

Die Existenz von Vorstrafen steht der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes nicht zwingend entgegen, wenn das entscheidungserhebliche Merkmal der Gewinnsucht nicht festgestellt wird.

4

Das Gericht kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und bei Verzicht auf Fortführung gemäß § 260 Abs. 3 StPO die Einstellung des Verfahrens feststellen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm H. ████ ███ ███████████, geboren am ██ ███, wegen Steuerhehlerei

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, ██ Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Das Verfahren wird gemäß §§ 4, 2, 10 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen einer am 16. Januar 1952 begangenen Steuerhehlerei gemäß §§ 403, 396 RAbgO zu drei Monaten Gefängnis und zu DM 3000 Geldstrafe, hilfsweise zu weiteren 30 Tagen Gefängnis, verurteilt worden.

Hiergegen hat er das Rechtsmittel der Revision eingelegt. Seine Vorstrafen unterliegen der beschränkten Auskunft.

Dass die Straftat auf Gewinnsucht, d. h. auf einem über das tatbestandsmäßige Vorteilsstreben hinausgehenden, ungewöhnlichen Maß des Erwerbssinnes beruhte, kann nicht festgestellt werden (§ 9 Abs. 2 StraffreiheitsG).

Hiernach sind die sachlichen Voraussetzungen der Straffreiheit nach §§ 4, 2 Abs. 2 und 3, 10 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 gegeben. Der Verteidiger hat erklärt, dass ein Antrag auf Durchführung des Verfahrens nicht gestellt werde. Gemäß § 260 Abs. 3 StPO war daher wie geschehen zu erkennen.

MantelGroßHille
EngelsDr. Schalscha