Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Vorsatz, Alterseinsicht und Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 799/51
- Datum
- 18.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern nach § 176 StGB müssen hinreichende Feststellungen darüber getroffen werden, dass der Täter die Absicht hatte, Kinder zur Betrachtung oder Teilnahme an unzüchtigen Handlungen anzuregen.
Kann das äußere Verhalten des Täters verschieden gedeutet werden, hat das Gericht die Wahl der als maßgeblich angenommenen Deutung substantiiert zu begründen.
Bei Sexualdelikten ist ausdrücklich festzustellen, welche Vorstellungen der Täter über das Alter der beteiligten Kinder hatte, wenn der äußere Sachverhalt keinen sicheren Rückschluss zulässt.
Akzeptiert das Gericht altersbedingte Hemmungsminderung oder Alkoholisierung als mildernde Umstände, hat es zugleich zu prüfen und darzulegen, ob und in welchem Umfang dadurch Einsichts- oder Steuerungsvermögen beeinträchtigt sind; bei Zweifeln ist ein psychiatrisches Sachverständigengutachten heranzuziehen.
Vorinstanzen
Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 9. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Invaliden Albert ████ aus K——, geboren am █ 1883 in ██, wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens u. a.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gro████████████████████ als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Etzel Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als █████████ ███ ███████████████████
Justizangestellter ████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 9. August 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der 68-jährige Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt worden, weil er in stark angetrunkenem Zustande, erhitzt vor seinem im ersten Stock straßenwirts gelegenen offenen Schlafzimmerfenster stehend, an seinem entblößten Geschlechtsteil gerieben und dabei ständig auf etwa 6 Kinder unter 14 Jahren gesehen hat, die vor seinem Hause spielten. Seine Sachbeschwerde hat Erfolg:
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe seine Geschlechtslust nicht nur durch das bloße Zeigen des Geschlechtsteils in der Öffentlichkeit, sondern auch in der Form befriedigen wollen, dass die Kinder seinen Geschlechtsteil geflissentlich betrachten sollten. Das Vorliegen der Absicht, die Blicke der Kinder auf sich zu lenken, schließt die Strafkammer ohne nähere Erörterung oder Begründung lediglich aus den zum objektiven Tatbestande getroffenen Feststellungen. Dabei hat das Gericht möglicherweise verkannt, dass das äußere Verhalten des Angeklagten in dieser Hinsicht mehrdeutig ist. Es kann nämlich auch ohne den Willen, von den Kindern betrachtet zu werden, durch die Vorstellung bestimmt worden sein, sich selbst schon durch den bloßen Anblick der Kinder zu erregen. Die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe die Kinder zur Verübung einer unzüchtigen Handlung verleiten wollen, kann daher auf dem Denkfehler beruhen, dass das Gericht eine der mehreren möglichen Deutungen, deren Wahl nach Lage der Sache einer näheren Begründung bedurft hätte, ohne weiteres für zwingend gehalten hat.
Der innere Tatbestand des § 176 Nr. 3 StGB ist weiterhin auch aus dem Grunde nicht ausreichend festgestellt, weil den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, welche Vorstellungen der Angeklagte sich über das Alter der Kinder gemacht hat. Eine ausdrückliche Feststellung in dieser Richtung war hier unerlässlich, da der mitgeteilte äußere Sachverhalt insoweit einen sicheren Schluss auf die Überzeugung des Tatrichters nicht zulässt.
Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.
Es kommt noch folgendes hinzu: Die Strafkammer hat dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt, weil er als alternder Mann, wie aus zahlreichen ähnlich liegenden Fällen gerichtsbekannt sei, in geschlechtlicher Hinsicht verminderte Hemmungen aufweise. Das Gericht hat ferner die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB für erfüllt erachtet, weil das Hemmungsvermögen des Angeklagten durch den reichlichen Alkoholgenuss erheblich vermindert gewesen sei. Dabei ist möglicherweise übersehen geblieben, dass sowohl die altersbedingten Rückbildungserscheinungen als auch der Alkoholgenuss nicht nur das Hemmungs-, sondern auch schon das Einsichtsvermögen des Angeklagten beeinträchtigt haben können. In welchem Ausmaß insbesondere das Zusammenwirken von Rückbildungserscheinungen und Alkoholgenuss die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in beiden Richtungen beeinflusst haben, dürfte anhand allgemeiner Erfahrungen nicht zuverlässig zu beurteilen sein. Auffällig ist vor allem, dass der Angeklagte sich selbst durch die lauten Pfiffe eines entrüsteten Nachbarn in seinem unzüchtigen Treiben nicht stören ließ. Für die neue Hauptverhandlung wird sich daher die Zuziehung eines Psychiaters empfehlen.
| Groß | Engels | Etzel | |||
| Dr. Geier | Glanzmann |