Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 79/93
- Datum
- 23.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 StGB erfordert eine getrennte Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 1 (günstige Prognose) und des Abs. 2 (besondere Umstände).
Bei der Prüfung der günstigen Prognose sind namentlich Persönlichkeit, Vorleben, Tatumstände, Verhalten nach der Tat, Lebensverhältnisse und die von der Aussetzung zu erwartenden Wirkungen zu berücksichtigen (§ 56 Abs.1 Satz 2 StGB).
Die "besonderen Umstände" des § 56 Abs.2 StGB müssen nicht den Stempel des Außergewöhnlichen tragen; ihr Gewicht muss jedoch umso höher sein, je näher die verhängte Freiheitsstrafe an der Höchstgrenze von zwei Jahren liegt oder diese erreicht.
Eine formelhafte oder unzureichende Gesamtwürdigung, die die Anforderungen an die Begründung nach § 56 StGB nicht erfüllt, genügt nicht und eröffnet die Aufhebung und Rückverweisung zur Neuentscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 10. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 79/93 vom 23. März 1993 in der Strafsache gegen █████████████, geboren am Aydın ███ 1964 in ██ ██████ wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Ulupınar wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. September 1992 mit den Feststellungen, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Diebstahls mit Waffen und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist nur hinsichtlich der Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung erfolgreich. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Februar 1993 zutreffend dargelegt hat. Die Strafkammer geht zwar bei der Strafzumessung davon aus, dass für den Angeklagten sprechende Umstände nicht ersichtlich seien. Es ist aber nicht zu besorgen, dass sie das noch jugendliche Alter des Angeklagten in ihre Erwägungen nicht einbezogen hat.
Die Entscheidung, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, hat das Landgericht wie folgt begründet:
„Zwar lebt der Angeklagte in geordneten Verhältnissen, aber es sind weder in der Tat noch in der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände ersichtlich, die eine günstige Prognose ausnahmsweise begründen und eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten (§ 56 Abs. 2 StGB).“
Diese Begründung hält, wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausführt, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf Bedenken stößt bereits die unterlassene Trennung der Aussetzungsvoraussetzungen nach § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung kommt eine Strafaussetzung zur Bewährung nur in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Bei der Entscheidung hierüber sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Wenn eine günstige Prognose gestellt wird, kann das Gericht nach § 56 Abs. 2 StGB auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen.
Den Anforderungen an eine Gesamtwürdigung wird das angefochtene Urteil mit seiner insoweit formelhaften Begründung nicht gerecht. Davon abgesehen lässt der Gebrauch des Wortes „ausnahmsweise“ in Bezug auf die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB besorgen, dass die Strafkammer sich von einer früheren, inzwischen geänderten Fassung der genannten Bestimmung hat leiten lassen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die besonderen Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB nicht derart sein müssen, dass sie dem Fall den „Stempel des Außergewöhnlichen“ aufdrücken (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 6). Auf der anderen Seite muss der Tatrichter bei seiner Wertung aber auch berücksichtigen, wie nahe die festgesetzte Freiheitsstrafe an die Höchstgrenze von zwei Jahren heranreicht, bis zu welcher Strafaussetzung gewährt werden kann. Insoweit gilt als Auslegungsregel, dass „besondere Umstände“ umso gewichtiger sein müssen, je näher die Strafe an der Obergrenze liegt oder sie, wie im vorliegenden Falle, sogar erreicht (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 1).
Nach allem wird das Landgericht über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung in einer die Nachprüfung durch das Revisionsgericht eröffnenden Weise neu zu entscheiden haben.
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