Treffer
BGH Urteil

BGH: Freispruch bei „Opfer“-Geldforderungen durch Wahrsagerei aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 79/87
Datum
30.04.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das LG hatte Angeklagte vom Vorwurf des Betrugs im Zusammenhang mit Wahrsagerei-Ritualen und „Opfer“-Forderungen aus Rechtsgründen freigesprochen. Der BGH hob das Urteil auf, weil das LG eine taugliche Täuschung u.a. über die beabsichtigte Verwendung der übergebenen Werte (Opferstock Lourdes/Kevelaer) und damit einen (versuchten) Betrug nicht hinreichend geprüft hatte. Zudem seien ein möglicher Kreditbetrug (Darlehen mit Rückzahlungsversprechen) sowie ein Diebstahl hinsichtlich der Schmuckwegnahme zu erörtern gewesen. Die Begründung des Freispruchs einer Mitangeklagten genüge außerdem nicht § 267 Abs. 5 S. 1 StPO; die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zusage, übergebene Geld- oder Sachwerte an einem bestimmten Ort zu opfern/abzuliefern, kann als Vorspiegelung der Erfüllungsbereitschaft bzw. -fähigkeit eine Täuschung i.S.d. § 263 StGB darstellen, wenn der Täter die Zusage von vornherein nicht einhalten will.

2

Zweifel an der Kausalität zwischen Täuschung und Vermögensverfügung können die Vollendung, nicht aber ohne Weiteres den Versuch des Betrugs ausschließen, sofern nach Tätervorstellung die Täuschung für die Verfügung erheblich sein sollte.

3

Wird ein Darlehen unter Zusage fristgerechter Rückzahlung erlangt und fehlt es an Anhaltspunkten nachträglicher Leistungshindernisse, ist zu prüfen, ob bereits bei Empfang des Geldes ein Rückzahlungsunwille bestand und damit ein (Kredit-)Betrug in Betracht kommt.

4

Nimmt der Täter eine Sache gegen den Willen des Berechtigten weg, der sich lediglich aufgrund einer situativen „Lähmung“ nicht wehrt, ist der Vorgang unter dem Gesichtspunkt der Wegnahme i.S.d. § 242 StGB zu würdigen; Heimlichkeit ist kein Tatbestandsmerkmal.

5

Ein Freispruch muss nach § 267 Abs. 5 S. 1 StPO so begründet werden, dass Einlassung, wesentliche Beweisergebnisse und eine nachvollziehbare Beweiswürdigung die revisionsgerichtliche Kontrolle ermöglichen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 13. Oktober 1986

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. Therese ██, geboren am █ in █████████████████, 2. Liesa █████████, geboren am █ in █████████████████, 3. Veronika ██████████████████, geboren am █, wegen Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Goydke, Dr. Jahnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ████████████████ für die Angeklagte Therese ██ als Verteidiger,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Oktober 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Den Angeklagten werden Straftaten nach § 263 StGB zur Last gelegt, und zwar Therese ████████ drei Fälle und Liesa █████████ sowie Veronika ████████ je ein Fall des Betruges. Das Landgericht hat die Angeklagten von diesen Vorwürfen aus Rechtsgründen freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich der Angeklagten Therese und Liesa █████████ vertreten wird, rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat jedenfalls mit der Sachrüge Erfolg.

1. Die miteinander verwandten Angeklagten sind Angehörige einer Sinti-Sippe. Nach den Feststellungen des Landgerichts gelang es den Angeklagten Therese und Liesa ████████, ihren Gesprächspartnern durch Weissagungen, Rituale und damit verbundene Aufforderungen zur Erbringung von „Opfern“ so zu beeindrucken, dass diese ihnen mehr oder minder große Teile ihres Vermögens aushändigten:

Bei Bertha ███████████ in Kerken benutzte die Angeklagte Liesa ███ im Herbst 1983 in drei Fällen – davon einmal gemeinsam mit ihrer mitangeklagten Cousine Therese ███████ – einen Fadentrick: Bertha ███████████ musste mehrere Knoten in einen Faden knüpfen, die jeweils geheime Wünsche symbolisieren sollten; anschließend beseitigte die Angeklagte Liesa ███ – in einem Falle zusammen mit ihrer Schwester unter rituellen Beschwörungen mit einem Taschenspielertrick – die Knoten und redete der überraschten Zeugin ein, die Wünsche würden in Erfüllung gehen, sie müsse jedoch für jeden Wunsch einen bestimmten Geldbetrag zahlen, der dann an einem heiligen Ort (Lourdes oder Kevelaer) geopfert werde. In zwei Fällen verband Liesa ██████ – wiederum einmal zusammen mit ihrer Schwester – den Trick mit der Weissagung eines Fluches und eines bevorstehenden Unglücks für Bertha █████████ und deren Mann. Unter dem Eindruck des Geschehenen überließ Bertha █████████████████ diesen Gelegenheiten der Angeklagten Liesa ██████████ 3.000 DM und ihren gesamten Goldschmuck sowie beiden Angeklagten gemeinsam weitere 8.500 DM.

Bei einem vierten Besuch am 23. November 1983 ließ sich die Angeklagte Liesa ██████ von Bertha ███████ ██ nochmals 5.000 DM aushändigen und zudem deren restlichen Schmuck vorlegen; sie ließ den Schmuck langsam in ihrer Tasche verschwinden, während sie Bertha ███████████ derart anstarrte, dass diese sich wie gelähmt fühlte und sich nicht gegen die Wegnahme zur Wehr setzte. Bereits am 2. November 1983 war es der Angeklagten Therese █████ ██████ zusammen mit einer anderen Frau – von der „nicht geklärt werden konnte, ob es sich dabei um die Angeklagte Veronika ██████████████████ (UA 7)“ – gelungen, das „Vertrauen“ der Bertha ███████████ zu erhalten und diese zur Hingabe von 15.000 DM zu veranlassen; ihr Versprechen, das Geld binnen zehn Tagen zurückzuzahlen, hielt Therese █████ nicht ein. Bertha ██████████████ erhielt von dieser Angeklagten erst nach deren Festnahme einen Teilbetrag von 5.000 DM zurück.

Im Oktober 1984 wurden der Angeklagten Therese █████ von Maria ████████████ bei vier Besuchen nach Weissagung eines angeblich ihr sowie ihrem Sohn drohenden großen Unglücks – beim ersten Besuch verband sie damit den besagten Fadentrick – insgesamt 152.100 DM sowie wertvoller Schmuck ausgehändigt; beides sollte in Lourdes oder Kevelaer geopfert werden. Bereits im April oder Mai 1983 hatte die Angeklagte Therese █████ auch die Geschäftsfrau Ingrid ██████████ aus Essen-Kettwig durch Weissagung eines angeblich deren Sohn drohenden Unglücks zur Überlassung von 800 DM und von Schmuck im Werte von ca. 2.400 DM als „Opfer“ für die Verhinderung des Eintritts der Weissagung veranlasst.

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht unter anderem aus, dass die Angeklagten nicht über Tatsachen, sondern über künftige Geschehnisse getäuscht hätten. Sie hätten im Übrigen bereits bestehende Vorstellungen ihrer Opfer über angeblich übersinnliche Fähigkeiten der Zigeunerinnen nur ausgenutzt. Letztlich sei nicht festzustellen, dass ein möglicher Irrtum der Opfer ursächlich für die Hingabe des Geldes und des Schmucks gewesen sei. Dass die Angeklagten ihre gegenüber den jeweiligen Zeuginnen gemachte Ankündigung, die erhaltenen Wertgegenstände in den Opferstock in Lourdes oder Kevelaer legen zu wollen (UA 15), lediglich hinsichtlich eines Teiles des Schmucks wahrgemacht haben (UA 16), hält die Strafkammer für rechtlich unbeachtlich. Den Angeklagten könne auch nicht widerlegt werden, dass sie von der Wirksamkeit von Wallfahrten nach Kevelaer oder Lourdes überzeugt gewesen sind und dass sie für die Geschädigten gebetet und zumindest einen Teil des Schmucks in den Opferstock gelegt haben. Eine Bestrafung der Angeklagten wegen Betrugs würde auch dann ausscheiden, wenn man Phänomene wie seherische oder andere übersinnliche Fähigkeiten und die Beeinflussung des Schicksals außerhalb naturgesetzlich nachvollziehbarer Kausalverläufe als unbestritten und damit als nicht völlig ausschließbar ansehen wollte. Dann nämlich könne konsequenterweise zugunsten der Angeklagten nicht ausgeschlossen werden, dass die vorhergesagten Unglücksfälle eben deshalb nicht eingetreten sind, weil die Angeklagten darauf Einfluss genommen haben (UA 16).

2. Die Freisprüche halten hinsichtlich aller Angeklagten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht ist in allen den Angeklagten Therese und Liesa █████████████ zur Last gelegten Tatkomplexen davon ausgegangen, dass diese im Rahmen der von ihnen erhobenen Forderungen nach Erbringung von „Opfern“ (zum Zwecke der Abwendung von Unheil bzw. der Erfüllung von Wünschen) vorgegeben haben, die entsprechenden Wertgegenstände an religiösen Stätten in den Opferstock legen zu wollen. Bei der rechtlichen Wertung dieses Verhaltens hat das Landgericht übersehen, dass in diesem Vorgehen eine taugliche Täuschungshandlung im Sinne des Vorspiegelns der Erfüllungsbereitschaft bzw. -fähigkeit liegen kann. Denn die Angeklagten haben die Zusagen hinsichtlich der beträchtlichen Geldsummen überhaupt nicht, hinsichtlich des Schmucks jedenfalls weitgehend nicht eingehalten. Anhaltspunkte dafür, dass sie durch nachträglich eingetretene Umstände an der Erfüllung ihres Versprechens gehindert wurden, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Dies legt den Schluss nahe, dass die Angeklagten von vornherein beabsichtigten, die Wertgegenstände überwiegend nicht absprachegemäß zu den Wallfahrtsstätten zu bringen, sondern sie für sich zu verwenden. Der Tatbestand des zumindest versuchten Betruges entfällt in Fällen wie dem vorliegenden nicht deshalb, weil sich der Getäuschte der nachteiligen Wirkung seiner Verfügung auf das Vermögen bewusst ist (vgl. BGHSt 19, 37, 45 m. w. Rechtspr. Nachw.).

Die von der Strafkammer geäußerten Zweifel an der Kausalität zwischen der unterstellten Täuschung über den Zweck der Verwendung der Wertgegenstände und der anschließenden Vermögensverfügung der Tatopfer waren allenfalls geeignet, die Vollendung, nicht jedoch den Versuch eines Betruges in Frage zu stellen. Selbst wenn es danach den Tatopfern lediglich darauf angekommen sein sollte, durch Weggabe des Besitzes ein gottgefälliges Werk zu tun, ohne dass der Empfänger der Leistung eine Rolle gespielt hätte, so ist nicht ersichtlich, dass dies den Angeklagten – deren Einlassung sich aus dem Urteil nur ungenügend ergibt – bei Tatbegehung bekannt war; im Gegenteil legen Art und Weise der Tatausführung und der erhebliche Umfang der Zuwendungen nahe, dass die Angeklagten jedenfalls davon ausgingen, die von ihnen Getäuschten legten Wert darauf, dass die hingegebenen Vermögensgegenstände zweckentsprechend in Lourdes bzw. Kevelaer „der Mutter Gottes“ geopfert würden. Die Hilfserwägungen des Landgerichts, mit denen es den subjektiven Tatbestand des Betruges in Frage stellt, betreffen nur den eventuellen Glauben an die ebenfalls vorgetäuschten übersinnlichen Fähigkeiten; sie lassen jedoch den Vorsatz bezüglich eines versuchten Betruges im Zusammenhang mit der Täuschung über die Verwendung der erhaltenen Wertgegenstände unberührt.

b) Soweit die Angeklagte Therese █████████ in Anwesenheit ihrer Komplizin – am 2. November 1983 von Frau █████████████ 15.000 DM nicht im Hinblick auf eine Weissagung als „Opfergabe“, sondern als ein binnen zehn Tagen rückzahlbares Darlehen erhielt, waren die Voraussetzungen eines Kreditbetruges zu prüfen. Das gegebene Versprechen fristgerechter Rückzahlung hat weder die Angeklagte Therese █████████ noch – was nach der Hilfserwägung der Strafkammer zu unterstellen ist – die Angeklagte Veronika ██████████████████ eingehalten. Anhaltspunkte dafür, dass sie durch nachträglich eingetretene Umstände an der rechtzeitigen Erfüllung des Versprechens gehindert wurden, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Dies legt den Schluss nahe, dass die Angeklagte Therese █████████ und ihre Mittäterin von vornherein vorhatten, das Geld nicht absprachegemäß zurückzuerstatten. Das Fehlen einer derartigen Erörterung in den Urteilsgründen stellt einen weiteren materiellrechtlichen Mangel dar.

c) Schließlich hätte die Ansichnahme des restlichen Schmucks der Frau ███████████ am 23. November 1983 durch die Angeklagte Liesa ██████ unter dem Aspekt eines Diebstahls gemäß § 242 StGB gewürdigt werden müssen: Nach den Urteilsfeststellungen nahm Liesa ██████ den Schmuck gegen den Willen ihres Opfers weg, das ihn festhalten wollte, aber „wie gelähmt war“. Dass die Angeklagte etwa von einer freiwilligen Hingabe des Schmucks ausgegangen wäre, ist weder dem Zusammenhang der Feststellungen zu entnehmen noch liegt dies nahe. Heimlichkeit der Wegnahme ist kein Tatbestandsmerkmal des § 242 StGB (BGHR StGB § 242 I Wegnahme 1).

d) Die Begründung des Freispruchs der Angeklagten Veronika ██████████████████ entspricht nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO. Die knappen Ausführungen der Strafkammer, die nicht einmal die Einlassung der Angeklagten sowie die sonstigen in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden Beweisergebnisse (Aussage der Zeugin █████████████, Einlassung der Mitangeklagten Therese █████████) wiedergeben, geschweige denn eine Beweiswürdigung enthalten, ermöglichen dem Revisionsgericht nämlich nicht die erforderliche Prüfung auf sachlichrechtliche Mängel (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO, 24. Aufl. § 267 Rdn. 150).

3. Auf die Aufklärungsrüge und die weiteren Bedenken der Revision gegen die tatrichterliche Würdigung kommt es demnach nicht mehr an. Die vorgetragenen Bedenken, so insbesondere hinsichtlich der vom Landgericht unzutreffend verneinten Möglichkeit des Vortäuschens übersinnlicher Fähigkeiten als einer tauglichen Betrugshandlung (vgl. hierzu Lackner in LK, 10. Aufl. § 263 StGB Rdn. 16 m. w. Nachw.), werden jedoch von der jetzt für die Verhandlung und Entscheidung über den Anklagevorwurf zuständigen Strafkammer zu beachten sein.

Darüber hinaus wird auch geprüft werden müssen, ob und inwieweit in den Geschädigten der Eindruck erweckt werden sollte, dass die Angeklagten die Fähigkeit haben, den Eintritt der in Aussicht gestellten Übel zu beeinflussen, und ob insoweit die Voraussetzungen des § 253 StGB in Betracht kommen (vgl. BGHSt 7, 197, 198). Die Freiheit der Willensentschließung kann nämlich durch die festgestellten Täuschungshandlungen und Ankündigungen entscheidend beeinträchtigt worden sein. Die so Bedrohten können in Furcht versetzt worden sein, um sie im Sinne des Täterverlangens zu beeinflussen (BGHSt 23, 294, 295/296). Auch die Ausnutzung des Aberglaubens, die Angeklagten hätten Einfluss auf die Zufügung von Übeln, kann eine Drohung im Sinne des § 253 StGB sein (BGHSt 31, 195, 201; vgl. auch Horn in SK § 240 StGB Rdn. 18; Eser in Schönke/Schröder, 22. Aufl. § 253 StGB Rdn. 37).

GoydkeSalgerJahnke
LaufhütteMeyer-Goßner