Treffer
BGH Beschluss

Verzicht auf Revision durch Vollmachtserklärung führt zur Verwerfung des Rechtsmittels

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 79/84
Datum
13.03.1984
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Angeklagte verzichtete durch ihren Verteidiger auf die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Siegen. Das Gericht prüft, ob dieser Verzicht wirksam ist und ob ein späterer Widerruf die Zulässigkeit der Revision wiederherstellt. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Verzichtserklärung gegenüber dem zuständigen Gericht rechtswirksam abgegeben wurde und ein nachträglicher Widerruf wirkungslos ist. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beschwerdeführerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine wirksame, gegenüber dem zuständigen Gericht erklärte Verzichtserklärung auf ein Rechtsmittel schließt die Zulässigkeit eines nachfolgend eingelegten Rechtsmittels aus.

2

Der Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht zur Abgabe einer Verzichtserklärung ist gegenüber dem Gericht grundsätzlich unwirksam, wenn der Verzicht bereits in rechtswirksamer Weise erklärt worden ist.

3

Erklärungen des Verteidigers, die den ausdrücklichen Wunsch der Mandantin zur Verzichtserklärung belegen, können den wirksamen Verzicht begründen, sofern die Bevollmächtigung ersichtlich ist.

4

Ist die Revision wegen wirksamen Verzichts unzulässig, ist sie gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 30. August 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Edelgard C. Clomy, geborene ███, aus ████, geboren am █████ 1942 in ███, wegen Anstiftung zum Meineid

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 1 StPO am 13. März 1984

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 30. August 1983 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil die Angeklagte wirksam und damit endgültig auf ihr Rechtsmittel verzichtet hat.

Der Verteidiger der Angeklagten hat mit Schriftsatz vom 31. August 1983, der am 4. September 1983 bei dem Landgericht eingegangen ist, „auf den ausdrücklichen Wunsch“ seiner Mandantin mitgeteilt, dass diese zwar nach wie vor den Anklagevorwurf bestreite, dass sie aber im Hinblick auf die Beratung über die Erfolgsaussichten einer Revision erkläre, „dass sie auf das Rechtsmittel verzichtet“.

Diese nach Wortlaut und Inhalt auch hinsichtlich der Bevollmächtigung eindeutige Verzichtserklärung ist rechtlich wirksam, auch wenn die Angeklagte mit Schreiben vom 31. August 1983, das am 2. September 1983 beim Landgericht eingegangen ist, Revision eingelegt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Ermächtigung zur Abgabe der Verzichtserklärung widerrufe. Ein solcher Widerruf ist grundsätzlich wirkungslos, wenn der Verzicht zuvor in rechtswirksamer Weise gegenüber dem zuständigen Gericht erklärt worden ist (vgl. BGHSt 10, 245, 247 und ständige Rechtsprechung). Angesichts der Erklärungen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 6. September 1983 ist auch auszuschließen, dass die Angeklagte diesem gegenüber die Ermächtigung zur Erklärung des Verzichts bis zum 1. September 1983 widerrufen hat.

Die trotz des rechtswirksamen Verzichts eingelegte Revision ist danach unzulässig und gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

KnoblichSalgerGoydke
HürxthalMeyer-Goßner