Revision führt zur Aufhebung der Strafaussetzung — Pflicht zur Prüfung der Verteidigung der Rechtsordnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 79/83
- Datum
- 17.03.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB voraus.
Die Annahme besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB liegt im Beurteilungsspielraum des Tatrichters; dessen Würdigung ist von der Revision nur eingeschränkt zu überprüfen.
Ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, muss der Tatrichter nach § 56 Abs. 3 StGB in den Urteilsgründen ausdrücklich prüfen und begründen, warum Vollstreckung nicht erforderlich ist.
Bei umfangreichen Schädigungen mehrerer Gläubiger und einer durch Handelsgepflogenheiten erleichterten Tatausführung kann aus Gründen des Schutzes des Handelsverkehrs die Vollstreckung der Strafe geboten sein.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 22. Juni 1982
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Maurermeister Helmut ███, geboren am ██████ 1930 in ████████, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Juni 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbeziehung früher gegen ihn verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge die Strafaussetzung zur Bewährung. Sie hat Erfolg.
1. Die als Voraussetzung für die Strafaussetzung unerlässliche günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) hat die Strafkammer allerdings rechtlich unbedenklich bejaht. Dagegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen.
2. Nach den Urteilsfeststellungen kann es auch nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, dass die Strafkammer besondere Umstände in der Tat und in der Person des Angeklagten (§ 56 Abs. 2 StGB) als gegeben erachtet hat.
Sie hat festgestellt, dass der Angeklagte auf Grund zweier schwerer Erkrankungen zu 50 % erwerbsunfähig und auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist. Etwa 160 eigene Bewerbungen um einen Arbeitsplatz führten zu keinem Erfolg (UA 3). Um dennoch nicht auf öffentliche Unterstützung angewiesen zu sein, ließ der Angeklagte sich von einem Freund zur Übernahme eines Supermarktes überreden (UA 5). Dieses Angebot stellte sich für ihn als die letzte erkennbare Berufschance dar, von der er erhoffte, „wieder ein aktives und damit anerkanntes Mitglied der Gesellschaft zu werden“; dabei wurde er auf Grund seiner geschäftlichen Unerfahrenheit von dem erfahreneren Freund in die Straftaten hineingezogen (UA 23).
Bei diesem Sachverhalt steht es außer Zweifel, dass der vorliegende Fall in dem Bereich liegt, in dem es wegen des nicht scharf abgrenzbaren Begriffs der besonderen Umstände keine allein richtige Entscheidung gibt, sondern sowohl die eine Auffassung über deren Vorliegen wie durchaus auch die entgegengesetzte Ansicht vertretbar sind. Die innerhalb dieses Beurteilungsspielraums getroffene Wertung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht hinzunehmen (BGH DRiZ 1979, 187, 188; NStZ 1981, 389, 390).
3. Die Strafkammer hat es jedoch versäumt, der Frage auseinanderzusetzen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Auch die Beurteilung dieser Frage ist zwar in erster Linie Sache des Tatrichters; ihre ausdrückliche Erörterung in den Urteilsgründen ist aber unerlässlich, wenn Grundlage der Verurteilung ein Sachverhalt ist, der die Notwendigkeit der Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lässt (dazu BGHSt 24, 40, 44 ff. und Ruß in LK, 10. Aufl., § 56 StGB Rdn. 27 ff. m. w. Nachw.).
Dies ist hier der Fall. Der Angeklagte hat, wenn auch aus Gründen, die sein Verhalten in milderem Licht erscheinen lassen, eine Vielzahl von Lieferanten in erheblicher Höhe beschädigt. Die Gepflogenheiten des Handels erleichtern ein solches strafbares Vorgehen. Im Hinblick auf den notwendigen Schutz der Teilnehmer des Handelsverkehrs könnte die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebieten. Damit hätte die Strafkammer sich in den Gründen ihres Urteils ausdrücklich auseinandersetzen müssen.
| Salger | Knoblich | Goydke | |||
| Hürxthal | Engelhardt |