Revision wegen Vergewaltigung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 7/98
- Datum
- 26.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründung bei Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufzeigt (§349 Abs. 2 StPO).
Ein Gericht ist nicht verpflichtet, weitere Beweiserhebungen (z. B. Zeugenvernehmungen) vorzunehmen, wenn Staatsanwaltschaft, Nebenklägervertreter, Angeklagter und Verteidiger auf diese verzichten und die Umstände eine solche Erhebung nicht erforderlich machen.
Die Nichtzurückweisung eines Verteidigers trotz formeller Verstöße gegen Vorschriften zur Verteidigerbestellung begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn hieraus ein für das Urteil erheblicher Nachteil für den Angeklagten folgt.
Die bloße Rüge einer ineffektiven Verteidigung genügt nicht; es müssen konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, dass die Verteidigung das Prozessausgang beeinflusst hat.
Der unterlegene Revisionsführer trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 11. Juni 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 7/98 vom 26. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Juni 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Hinblick auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrügen sind zwar zulässig erhoben, jedoch unbegründet. Die Vernehmung der Yvonne P. musste sich dem Landgericht nicht aufdrängen, zumal Staatsanwaltschaft, die Nebenklägervertreter, der Angeklagte und sein Verteidiger darauf verzichtet haben (Bd. II Bl. 436 d. A.).
Im Hinblick darauf, dass das auf Strafanzeige der Nicole B. vom 25. März 1993 eingeleitete Ermittlungsverfahren zunächst aufgrund von Falschaussagen von Andreas Bo. und Stefanie W. eingestellt worden war und dass der Angeklagte nunmehr den objektiven Tatbestand der Tat zum Nachteil von Nicole B. im Wesentlichen eingeräumt hat, musste sich das Landgericht auch zu den weiteren von der Revision hierzu vermissten Beweiserhebungen nicht gedrängt sehen.
Dass der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewählte weitere Verteidiger entgegen § 146a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht zurückgewiesen worden ist, kann das Urteil nicht beruhen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 137 Rdn. 11; Laufhütte in KK/StPO, 3. Aufl., § 137 Rdn. 18).
Dass die Verteidigung ineffektiv gewesen sei, kann auch in diesem Zusammenhang nicht gerügt werden (vgl. BGHSt 39, 310, 314).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Athing | Maatz | Ernemann | |||
| Meyer-Goßner | Otten |