Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach Verlassen des Sicherungspostens

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 79/71
Datum
29.04.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verließ als Aufsichtsführender einer Gleisbaurotte seinen Sicherungsposten, ohne für Ersatzsicherung zu sorgen; drei Arbeiter wurden von einem verspäteten Zug getötet. Er behauptete, einen Arbeiter bestimmt und gewarnt zu haben; das Landgericht hielt dies für widerlegt. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Eine mögliche fehlerhafte Auslegung einer UVV-Vorschrift war für das Ergebnis ohne Bedeutung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer als Aufsichtsführender einer Gleisbaurotte seinen Sicherungsposten verlässt, ohne geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen, macht sich bei daraus resultierendem Tod Dritter wegen fahrlässiger Tötung strafbar.

2

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nur eingeschränkt überprüfbar; eine aus den Feststellungen denkgesetzlich mögliche oder naheliegende Schlussfolgerung ist der Revision entgegenzunehmen, sofern keine offenkundige Fehlwürdigung vorliegt.

3

Die Formulierung einer Unfallverhütungsvorschrift mit dem Wortlaut ‚soll‘ begründet nicht automatisch eine zwingende Pflicht; eine fehlerhafte Auslegung einer UVV beeinträchtigt eine Verurteilung nur, wenn sie für die Gesamtbeurteilung entscheidungserheblich ist.

4

Tatrichterliche Feststellungen über das Verhalten eines als Sicherungsposten bezeichneten Arbeiters können einen Einlass widerlegen, wenn dieses Verhalten nach Erfahrung nicht dem zu erwartenden ordnungsgemäßen Verhalten eines Sicherungspostens entspricht.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 12. November 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 79/71

in der Strafsache gegen ██ den Gleisbauer Wilfried Erwin ██, geboren am ██ 1938 in ██, wegen fahrlässiger Tötung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Bortzler als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Buddenberg, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ████ als Verteidiger, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. November 1970 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zur Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten, der Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte als Aufsichtsführender einer Gleisbaurotte der Bundesbahn seinen Sicherungsposten unmittelbar neben der im Gleis arbeitenden Rotte verlassen, ohne Sicherungsmaßnahmen für die Zeit seiner Abwesenheit zu treffen. Die deshalb nicht gewarnten (drei) Arbeiter wurden von einem verspäteten Eisenbahnzug überrollt und getötet.

Die Einlassung des Angeklagten, er habe den Arbeiter █████ für die Zeit seiner Abwesenheit zum Sicherungsposten bestimmt und diesen außerdem kurz vor dem Unfall durch (vereinbarte) Zeichen auf die Gefahr aufmerksam gemacht, █████ habe jedoch unverständlicherweise nichts unternommen, hält die Strafkammer für widerlegt. Auch ihre in diesem Zusammenhang im Urteil angestellten Erwägungen halten entgegen der Meinung der Revision der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die im Übrigen unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Urteils geben nur im Folgenden Anlass zur Erörterung:

Die Strafkammer führt u. a. an, █████ habe bereits beim Weggehen des Angeklagten nach dessen eigener Einlassung nicht in der Stellung gestanden, in der sich ein Sicherungsposten zu befinden habe. Einmal habe er auf der falschen Seite des Gleises gestanden; ein Sicherungsposten sei verpflichtet, sich auf der Gleisseite aufzuhalten, nach der die Arbeiter heraustreten mussten. Zum anderen habe er nicht die Strecke beobachtet, sondern habe in der Art eines nicht tätigen Arbeiters auf seiner Gabel gelehnt am Gleis gestanden.

Die erste dieser beiden Erwägungen beruht möglicherweise auf einer unrichtigen Auslegung des § 203 Nr. 18 UVV. Nach dieser Vorschrift muss der Sicherungsposten nicht unter allen Umständen, sondern „soll“ er nur „möglichst auf der Gleisseite stehen, nach der bei Räumung der Arbeitsstelle die Arbeiter herauszutreten haben, niemals aber in oder dicht neben einem Nachbargleis“. Mangels näherer Feststellungen im Urteil lässt sich deshalb mit der Revision nicht ausschließen, dass █████ (nach der Einlassung des Angeklagten) auf der richtigen Seite gestanden hat. Für die Gesamtbeurteilung ist dies indessen ohne Bedeutung. Auch unabhängig davon verhielt sich █████ nicht wie ein (ordentlicher) Sicherungsposten, wenn er die Strecke nicht beobachtete.

Im Übrigen war für die Strafkammer ersichtlich nicht das ohnehin nicht mehr nachzuweisende anfängliche Verhalten █████ entscheidend, sondern sein späteres, durch die von ihr für glaubhaft gehaltene Aussage des Lokomotivführers de ██████ festgestelltes Verhalten.

Danach haben alle später getöteten Arbeiter, also auch █████, im Gleis gestanden und gearbeitet, als de ██████ nach einer Kurve aus einer Entfernung von 140 bis 150 m Einblick gewann. Deshalb und weil █████, was selbst der Angeklagte bestätigt hat, als überdurchschnittlich erfahrener Gleisarbeiter galt und schon häufig als Sicherungsposten eingesetzt war, hat es die Strafkammer für „ausgeschlossen“ angesehen, „dass er (sich) so verhielt, wie der Angeklagte dies für die Nachfolgezeit angab. Er hätte niemals, nachdem er das Warnzeichen des Angeklagten gesehen hatte, wobei er auch den Zug hätte bemerken müssen, sich in die Gefahrenzone begeben, um sich und seine Arbeitskameraden untätig überfahren zu lassen“ (UA S. 5).

Bei dieser Sachlage ist die Schlussfolgerung der Strafkammer, der Angeklagte habe █████ nicht zum Sicherungsposten bestimmt, seine Einlassung sei also widerlegt, nicht nur – was ausgereicht hätte (BGH NJW 1951, 325) – denkgesetzlich möglich; sie drängte sich geradezu auf.

BortzlerHürxthalSalger
MayrBuddenberg