Aufhebung des Strafausspruchs wegen Nichtberücksichtigung mildernder Umstände
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 79/68
- Datum
- 20.03.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein vom Angeklagten unwiderlegt vorgetragenes Verhalten, das als wesentlicher Strafzumessungsgrund zu qualifizieren ist, muss vom Tatrichter erörtert werden; das Unterlassen der Erörterung ist ein sachlich-rechtlicher Mangel und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Auch wenn ein Verhalten nicht den gesetzlichen Rücktritt vom Versuch erfüllt, kann ein diesem nahekommendes Verhalten als erheblich mildernder Umstand bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
Die Revision gegen den Schuldspruch ist unbegründet, wenn bei der revisionsrechtlichen Nachprüfung keine Fehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt werden.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 349 Abs. 4 StPO den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, während der Schuldspruch bestehen bleiben kann.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 15. Januar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 79/68 in der Strafsache gegen die ehemalige zahnärztliche Helferin Rena K. geschiedene ████, geborene ███, aus ████, geboren am 1943, wegen versuchter räuberischer Erpressung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin in der Sitzung vom 20. März 1968 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 15. Januar 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Ihre Revision greift die Verurteilung im Falle Dr. ██████ in vollem Umfang, im Falle Dr. Kac[REDACTED] im Strafausspruch an.
Soweit das Rechtsmittel sich im Falle Dr. ███ gegen den Schuldspruch richtet, ist es offensichtlich unbegründet, da insoweit die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es hat jedoch in diesem Falle wie auch im Falle Dr. ███ zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht unwiderlegt vorgetragen, sie habe versucht, sowohl Dr. H[REDACTED] als auch Dr. Ke[REDACTED] anzurufen, um ihnen mitzuteilen, der ursprüngliche Anruf sei erledigt, es sei alles in Ordnung und sie hätten nichts mehr zu befürchten. Tatsächlich hat sie bei beiden angerufen und verlangt, sie persönlich zu sprechen, sie aber nicht erreicht. Geht man gemäß der Einlassung der Angeklagten von dem Zweck dieser Anrufe aus, so war ihr Verhalten zwar kein Rücktritt vom Versuch, wie die Strafkammer zutreffend dargelegt hat; es kam jedoch einem solchen nahe.
Dieses Verhalten der Angeklagten bedeutete einen wesentlichen, sich aufdrängenden Strafzumessungsgrund. Die Strafkammer hat ihn nicht erörtert. Es ist daher ungewiss, ob sie ihn erwogen hat. Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führt (vgl. BGH NJW 1960, 1869).
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