Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch wegen schwerer Unzucht bestätigt; §20a StGB und Sicherungsverwahrung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 796/51
Datum
15.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer Unzucht zwischen Männern verurteilt; die Revision rügte Verfahrens- und Sachfehler, insbesondere zu §175a und §20a StGB. Der BGH bestätigt den Schuldspruch wegen Verführung eines unerfahrenen Minderjährigen, hebt jedoch den Strafausspruch insoweit auf, als §20a StGB und die Sicherungsverwahrung mangels genügender Feststellungen unzulässig angewandt wurden. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verführung eines Minderjährigen (§175a StGB) genügt die Ausnutzung von Unerfahrenheit und geschickte Beeinflussung des Willens; es bedarf nicht eines unwiderstehlichen Zwangs.

2

Die Annahme der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach §20a StGB setzt eine umfassende Gesamtwürdigung des Täters und seiner bisherigen Taten voraus, die Art, Anzahl, zeitlichen Ablauf, Umstände und die Wirkungslosigkeit früherer Strafen darlegt.

3

Die bloße Auflistung früherer Verurteilungen ohne Darlegung ihres inneren Zusammenhangs und ohne Nachweis eines dem Täter eigentümlichen verbrecherischen Hanges reicht nicht zur Bejahung des §20a StGB.

4

Sind die Voraussetzungen des §20a Abs.1 StGB nicht hinreichend dargetan, hat dies zur Folge, dass der gesamte Strafausspruch einschließlich einer angeordneten Sicherungsverwahrung aufzuheben ist.

5

Vor einer Anordnung der Sicherungsverwahrung ist zu prüfen, welcher Einfluss der Strafverbüßung zu erwarten ist und ob mildere Maßnahmen ausreichen, um die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr abzuwenden.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 13. Juli 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich ████, geboren am ██████ in ████████████, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Haft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groh als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Eitle, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 13. Juli 1951 im Strafausspruch mit den ihn zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist – unter Beweiswürdigung in Würdigung seiner Unzucht – wegen eines Verbrechens der schweren Unzucht zwischen Männern als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt; außerdem ist seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 20a, 175a StGB. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt. Die Sachrüge kann teilweise durchgreifen.

1.) Der Schuldspruch des Urteils hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der 43 Jahre alte, ledige, wiederholt vorbestrafte Angeklagte, der ein unstetes Leben führt und ständig den Arbeitsplatz wechselt, am 21. März 1951 in einer Scheune bei Ferdorf mit dem 19 Jahre alten Arbeiter ███ den Afterverkehr vollzogen. Dieser war in seiner geistigen Entwicklung zurückgeblieben und machte den Eindruck eines 16-jährigen Jungen. Er besaß auf dem geschlechtlichen Gebiete keine Erfahrung, wollte daher seinen „Erfahrungsschatz“ ständig bereichern. Mit sicherem Instinkt fand der Angeklagte heraus, dass ███ ein „denkbares Opfer“ für ihn war. Nachdem er ihn im Vorraum des Bauernhofes kennengelernt hatte, wusste er durch Gespräche über günstige Arbeitsgelegenheiten das Vertrauen des ███ zu gewinnen und ihn zu bestimmen, bei ihm zu bleiben und nicht nach Hause zu fahren. Durch geschickte Anspielungen auf sexuelle und homosexuelle Vorgänge verstand er es, den in diesem Alter erfahrungslosen ███ geschlechtlich zu erregen, sodass dieser schließlich zu dem vom Angeklagten von vornherein beabsichtigten gleichgeschlechtlichen Verkehr bereit war.

Die Annahme einer Verführung im Sinne des § 175a StGB begegnet danach keinen rechtlichen Bedenken. Unter diesen Umständen war der Wille des Minderjährigen ███ dahin beeinflusst, ihn zu unzüchtigen Handlungen geneigt zu machen. Der Angeklagte hat die Unerfahrenheit des ███ erkannt und dessen Widerstandskraft dadurch ausgeschaltet, dass er ihn durch entsprechende Reden geschlechtlich erregte und sich gefügig machte.

Der Einwand der Revision auf die „Freiwilligkeit“ der Einwilligung des ███ kann die rechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht beeinflussen. Verführung eines Minderjährigen setzt nicht voraus, dass der Minderjährige einem unwiderstehlichen Zwang ausgesetzt wird.

2.) Das Landgericht hat die Strafe auf Grund des § 20a StGB verschärft, weil der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei. Dabei stützt es sich auf die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB, nämlich mehrere, nicht rückfallverjährte Verurteilungen wegen Verbrechen zu mehrjährigen Zuchthaus- und Gefängnisstrafen. Die bisherigen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um die Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers zweifelsfrei erkennen zu lassen. Das Landgericht müsste prüfen, ob sich aus der Art und Vielzahl der Straftaten, den Umständen, unter denen sie verübt wurden, ihrer zeitlichen Aufeinanderfolge, der Wirkungslosigkeit der bisherigen Strafen, dem unsteten Lebenswandel des Angeklagten und seiner Scheu vor regelmäßiger Arbeit ein ihm innewohnender Hang zur Unzucht zwischen Männern nachweisen lässt, der ihm durch angeborene Veranlagung oder durch im Laufe der Zeit erworbene charakterliche Eigenschaften eigen ist. Jede der in Frage kommenden Straftaten des Angeklagten, die für seine Beurteilung in Betracht kommen, müsste eine gleichartige, innere Beziehung zueinander haben. Als Ausdruck seines verbrecherischen Willens in Erscheinung getreten sein (RGSt 68, 156). Für diese Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten bedurfte es zunächst der genauen Schilderung aller Straftaten. Sie fehlt, soweit die erste Verurteilung vom Oktober 1937 in Detmold in Betracht kommt. Es fehlen aber auch Ausführungen, die den ursächlichen Zusammenhang jeder dieser Straftaten mit dem dem Angeklagten eigentümlichen, verbrecherischen Hang aufzeigen. Das Landgericht verkennt, wenn es auf den starken Hang des Angeklagten zur Homosexualität verweist, dass eine solche geschlechtliche Veranlagung nicht notwendig zu Verbrechen oder Vergehen führen muss. Es bedarf vielmehr des Nachweises, dass dem Angeklagten der unwiderstehliche Drang innewohnt, diesen Trieb durch Begehung von Verbrechen oder Vergehen der Unzucht zwischen Männern zu befriedigen.

Ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, bedurfte auch der Prüfung des Umstandes, dass zwischen der Entlassung nach verbüßter Strafe wegen der ersten Verfehlung auf gleichgeschlechtlicher Grundlage und der Verurteilung wegen des zweiten Verstoßes gegen §§ 175, 175a StGB ein Zeitraum von sieben Jahren liegt, einer Würdigung.

Sind somit die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB nicht ausreichend dargetan, so muss der ganze Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung entfallen (RGSt 68, 385, 390).

Kommt das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu der Überzeugung, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, so wird es, ehe es die Sicherungsverwahrung anordnet, prüfen müssen, welcher Einfluss von der Strafverbüßung auf ihn zu erwarten ist und ob nicht andere Maßnahmen als die am schärfsten einschneidende Maßnahme der Sicherungsverwahrung ausreichen, um die von dem Angeklagten im Zeitpunkt der späteren Entlassung noch ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit wirksam zu bannen.

GrohEngelsDr. Eitle
KrummeDr. Augustin