Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs beim Rechtsüberholen wegen unsicherer Verkehrslage – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 79/61
Datum
12.05.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Nebenklägers führt zur Aufhebung des Freispruchs des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung. Zentral ist, ob der Fahrer die Verkehrslage als "völlig geklärt" ansehen durfte, obwohl die Straße in schlechtem Zustand war und die Radfahrerin mehrfach die Fahrbahn wechselte. Der BGH hält die Annahme der Vorinstanz für fehlerhaft, rügt fehlende Berücksichtigung objektiver Unsicherheiten und verweist zur neuen Verhandlung zurück; ein Augenschein wird für zweckmäßig erachtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kraftfahrer darf die Verkehrslage nur dann als völlig geklärt ansehen, wenn objektiv keine Umstände vorliegen, die auf eine unsichere oder unvorhersehbare Verhaltenserwartung eines anderen Verkehrsteilnehmers schließen lassen.

2

Bei erkennbar schlechtem Straßenbelag muss der Fahrzeugführer mit Ausweichbewegungen eines vorausfahrenden Radfahrers rechnen und seine Fahrweise (Geschwindigkeit, Abstand) daraufhin anpassen.

3

Wer ein regelwidriges Rechtsüberholen in Erwägung zieht und Unsicherheit darüber besteht, ob der Vorausfahrende die Annäherung bemerkt, hat durch Hupzeichen und gegebenenfalls Geschwindigkeitsminderung auf sein Vorhaben aufmerksam zu machen und so die gefahrenabwehrende Sorgfalt zu erhöhen.

4

Fehlen ausreichende Feststellungen zum Unfallhergang oder zu den Straßenverhältnissen, ist die Sache zur vervollständigten Aufklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; ein Augenschein kann zur Tatsachenfeststellung geboten sein.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ den Industriekaufmann, jetzt Vertreter Günter aus ██ b. Goslar, geboren am █████ ███ ███ wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als ███████████ ████████ in der Verhandlung, ███████████████████████ ███ der Verkündung ██ Oberstaatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft, als █████████ Justizangestellter als ███████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf ███ ████████ ███ █████████████ des Landwirts wird das Urteil Franz aus des ████████████ in █████ ███ ██ █████████ 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Nebenklägers, mit der er verfahrensund sachlich-rechtliche Einwände gegen das den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freisprechende Urteil des Landgerichts erhebt, muss zur Aufhebung dieses Urteils führen.

Nach den für die Beurteilung der Schuldfrage bedeutsamen Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte am ███ ██ 1960 gegen 11.20 Uhr mit seinem Volkswagen auf der Okerstraße in ███ die in der gleichen Richtung vor ihm auf einem Rad fahrende Frau ██████ an. Sie erlitt dabei tödliche Verletzungen. An der Unfallstelle war die Okerstraße 4,50 m breit. Sie befand sich in einem ungewöhnlich schlechten Zustand, war mit Schotter belegt und wies zahlreiche Schlaglöcher auf. Nach dem Zusammenstoß wurde von einem Polizeibeamten eine von der Verletzten herrührende Blutlache festgestellt, die vom linken Straßenrand 2,25 m entfernt war. Am oberen Teil des linken hinteren Kotflügels des Volkswagens des Angeklagten befand sich eine leichte Schramme. Nach dem Unfall hielt er sein Fahrzeug am rechten Straßenrand an. Die Bremsspur seines Wagens war 7,35 m lang.

Über den Unfallverlauf, der von unbeteiligten Zeugen nicht beobachtet worden war, ging die Strafkammer von folgenden weiteren Einzelheiten aus, die der Angeklagte unwiderlegt geschildert hat: Er fuhr mit etwa 40 km/h und hatte Frau ██████ schon längere Zeit vor sich auf der rechten Seite einherfahren sehen. Etwa 50 m vor dem links an der Straße gelegenen Haus Nr. █ bog sie, ohne ein Zeichen zu geben, auf die linke Straßenseite und fuhr dort geradeaus weiter. In der Annahme, die Radfahrerin wolle nach links zum nächsten Haus (es war Haus Nr. ██) abbiegen, begann er, sie mit der bisherigen Geschwindigkeit rechts zu überholen. Er war nicht sicher, ob sie den hinter ihr nahenden Personenwagen bemerkt hatte, nahm aber an, dass sie das Geräusch seines Wagens gehört habe. Ein Signal gab er nicht, um sie nicht zu erschrecken. Als er die Radfahrerin bereits erreicht hatte und schon fast rechts neben ihr fuhr, wandte sie sich wieder zur rechten Seite. Der Angeklagte bremste scharf, konnte jedoch den Zusammenstoß nicht mehr verhindern.

Die Strafkammer begründet den Freispruch des Angeklagten mit folgenden Erwägungen: er habe sich, als die Radfahrerin nach links abbog, ohne Bedenken darauf verlassen dürfen, sie werde zu dem nächsten links stehenden Haus abbiegen. Da er unter diesen Umständen die Verkehrslage als „völlig geklärt“ habe ansehen dürfen, habe er nicht zu hupen und auch seine Geschwindigkeit nicht zu ermäßigen brauchen. Er habe zum Rechtsüberholen der Frau ansetzen dürfen.

Mit Recht rügt der Beschwerdeführer diese Überlegungen als sachlich-rechtlich fehlerhaft. Insbesondere unterliegt die Meinung der Strafkammer, der Angeklagte habe in dem Augenblick, als er sich zum Überholen anschickte, die Verkehrslage „als völlig geklärt“ ansehen dürfen, erheblichen Bedenken.

Die Radfahrerin war, wie der Angeklagte gesehen hatte, vor ihm von der rechten zur linken Straßenseite hinübergewechselt und fuhr dort zunächst geradeaus weiter. Dass sie auf der linken Seite verblieb, entsprach nicht der Fahrregel. Für den Angeklagten konnte keineswegs eindeutig klar sein, was die Radfahrerin veranlasst haben mochte, nach links zu schwenken und dort weiter zu fahren.

Außer dem von ihm vermuteten Grund, sie wolle sich zu dem nächsten an der linken Straßenseite gelegenen Anwesen begeben, konnte auch der schlechte Zustand der Straße, möglicherweise die Tatsache, dass sich gerade dort besonders hinderliche Schlaglöcher befanden, sie zu dem Linksabweichen veranlasst haben. Diese Vermutung hatte für den Angeklagten angesichts des von ihm selbst wahrgenommenen schlechten Zustands der Straße nicht ferner liegen sollen, als jene ersternannte Annahme. Dann aber hätte er – geht man von durchschnittlichen Anforderungen an die Sorgfalt eines Kraftfahrers aus – daran denken müssen, dass die Radfahrerin möglicherweise wiederum auf die rechte Straßenseite lenken werde, sobald ihr der Zustand der rechten Straßenseite dies ratsam erscheinen ließ. Die Verkehrslage, der sich der Angeklagte gegenübergestellt sah, wies demnach Unsicherheiten auf.

Sie hätten ihn mindestens veranlassen müssen, die Radfahrerin durch ein Hupzeichen auf sein Herankommen und seine Absicht, er wolle sie regelwidrig rechts überholen, aufmerksam zu machen. Hierzu hatte er um so mehr Grund, als er davon ausging, sie könne seine Annäherung nicht bemerkt haben.

Bei diesem Ergebnis braucht auf die verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision nicht näher eingegangen zu werden. Immerhin dürfte die Einnahme eines Augenscheins in der neuen Hauptverhandlung zweckmäßig sein, vor allem damit, wenn noch möglich, der Zustand der Straße zur Zeit des Unfalls vom Gericht unmittelbar festgestellt werden kann.

RotbergMartinFlitner
SauerLang-Hinrichsen