Treffer
BGH Urteil

Revision der StA: Aufhebung und Zurückverweisung bei Tötung nach Überholversuch am Bahnübergang

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 795/51
Datum
14.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte überholte auf einem beleuchteten Bahnübergang einen gerade anfahrenden PKW und stieß mit einem entgegenkommenden Radfahrer zusammen, der tödlich verletzt wurde. Das Landgericht sprach ihn frei; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Tatgericht nicht hinreichend geprüft hat, ob Pflichten nach §1, §3 Abs.1 und §9 Abs.2 StVO verletzt wurden, und verwies zur neuen Verhandlung nach §265 StPO zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung einer fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr muss der Tatrichter nicht nur spezielle Überholverbote, sondern auch die Grundregel der ständigen Vorsicht nach §1 StVO berücksichtigen.

2

Die Anpassung der Geschwindigkeit nach §3 Abs.1 StVO und die besondere Sorgfalt an Bahnübergängen nach §9 Abs.2 StVO sind entscheidungsrelevant; eine zu hohe Geschwindigkeit kann die Fähigkeit erheblich beeinträchtigen, Gefahren rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden.

3

Unterlässt der Tatrichter Feststellungen dazu, ob der Angeklagte einen Gefährdeten gesehen oder hinreichend beobachtet haben musste, bleibt eine Pflichtverletzung als mögliche Tatursache unbeachtet und das Urteil mangelhaft.

4

Sind entscheidungserhebliche tatsächliche Umstände nicht aufgeklärt, hat der Revisionsgerichtshof das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung gemäß §265 StPO zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 17. Juli 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Ernst Thilo E. aus ████, geboren am ███ 1927 in ████, wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als mitwirkende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 17. Juli 1951 samt den tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte wollte als Fahrer eines Volkswagen-PKW auf dem beleuchteten Bahnübergang in Misten-Ost, dessen Schranken sich eben wieder geöffnet hatten, einen gerade anfahrenden Mercedes-Wagen überholen, der vor der geschlossenen Schranke gewartet hatte. Dabei stieß er mit dem ihm entgegenkommenden Radfahrer ████ zusammen. Dieser wurde über den Volkswagen zu Boden geschleudert und starb an den schweren Verletzungen, die er sich dabei zuzog. Der genaue Verlauf des Unfalls war bislang nicht aufzuklären, zumal da keinerlei Fahrspuren gesichert werden konnten.

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) und der tateinheitlichen Übertretung der §§ 1, 10 Abs. 1, 49 StVO, §§ 1, 2 StVG freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

Die Strafkammer hat die Frage, ob die Verkehrslage zur Zeit des Unfalls dem Angeklagten ein Überholen auf dem Bahnübergang gestattete, bisher nur im Hinblick auf das Verbot des § 19 Abs. 1 StVO geprüft.

Die Urteilsgründe lassen jedoch eine Untersuchung darüber vermissen, ob der Angeklagte nicht in Hinsicht auf die Grundregel des § 1 StVO und die Geschwindigkeitsbegrenzung des § 3 Abs. 1 StVO das nach der Verkehrslage gebotene und ihm auch mögliche Maß an Sorgfalt und Vorsicht bei seiner Fahrweise außer Acht gesetzt hat.

Das Anhalten des fließenden Verkehrs durch die niedergehenden Bahnschranken führt häufig zu Zusammenballungen der Verkehrsteilnehmer und beim Freigeben des Überganges, erfahrungsgemäß zu einer besonderen Verkehrsdichte, deren Gefahren noch durch die Unebenheiten der Straße (Eisenbahngleise) erhöht werden. Diese Erfahrungstatsache wird den gewissenhaften Kraftfahrer auch bei geringer Verkehrsansammlung an den Schranken im Allgemeinen veranlassen, von einer gerade auf dem Übergang abzusehenden Überholung abzusehen. In starkem Maße gilt das, wenn er nicht vor der Schranke gehalten hat, weil er dann für die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer unerwartet auftaucht.

Wenn der Angeklagte zum Überholen ansetzte, so durfte er, auch wenn bei normal fließendem Verkehr der Zwischenraum zwischen dem zu überholenden PKW und einem entgegenkommenden Verkehrsmittel zu einer Überholung ausgereicht hätte, keinesfalls den Radfahrer, der durch seine Fahrweise gefährdet wurde, aus den Augen lassen. Der Tatrichter hat wegen der Beweisschwierigkeiten nicht feststellen können, ob der Angeklagte den Radfahrer schon vor dem Unfall gesehen hat oder nicht; er ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass ein sorgfältiger Fahrer, besonders bei Berücksichtigung der gegebenen Beleuchtungsverhältnisse, ihn hätte wahrnehmen müssen. Die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten, der den Radfahrer nicht gesehen haben will, liegt also entweder darin, dass er ihn überhaupt nicht bemerkte oder aber ihn nicht genügend beobachtete.

§ 9 Abs. 2 StVO nötigt den Fahrer an Eisenbahnübergängen in Schienenhöhe ferner zur besonderen Sorgfalt bei der Wahl seiner Geschwindigkeit. Ob der Angeklagte dieser Vorsicht nachgekommen ist, hat der Tatrichter bisher nicht erörtert. Aus dem Sachbericht ergibt sich nur, dass der Angeklagte vor dem Bahnübergang etwa 40 km/h gefahren ist und dass er nicht mehr vor der Schranke hat anhalten brauchen. Mit welcher Geschwindigkeit er die Schienen der Bundesbahn überquert, vor allem ob er mit Rücksicht auf die von ihm gewählte Fahrweise und auf die daraus erwachsenen Gefahren für den Radfahrer seine Geschwindigkeit herabgemindert hat, kann der Senat dem Urteil nicht entnehmen; er vermag daher auch nicht abschließend zu entscheiden, ob sich der Angeklagte durch seine zu hohe Geschwindigkeit außerstande gesetzt hat, den ihm nach § 1 und § 9 Abs. 2 StVO auferlegten Pflichten als Verkehrsteilnehmer zu genügen.

Diese Gesichtspunkte und ihre tatsächliche Bedeutung für den Geschehensverlauf wird die Strafkammer in einer neuen Hauptverhandlung unter Beachtung des § 265 StPO noch aufklären müssen.

Die Entscheidung entspricht der Rechtsauffassung und dem Antrag des Oberbundesanwalts.

KrummeGroßDr. Hille
EngelsDr. Augustin