Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Vergewaltigung: Aufhebung mangels Feststellungen zum Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 792/84
Datum
29.01.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen Vergewaltigung. Zentrales Problem war, ob das Landgericht ausreichende Feststellungen zum subjektiven Tatbestand (Vorsatz, Erkennen und Überwinden des Widerstands) getroffen hat. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, da konkrete Feststellungen zum Vorsatz und zum Einsatz der Körperkraft fehlten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fortsetzung eines einvernehmlich begonnenen Geschlechtsverkehrs durch gegen den Willen des Opfers erzwungene Gewalt erfüllt den objektiven Tatbestand des § 177 StGB.

2

Für eine Verurteilung wegen Vergewaltigung sind ausdrückliche Feststellungen zum subjektiven Tatbestand erforderlich; das Gericht hat zu darzulegen, ob der Täter den Widerstand mit Gewalt brechen wollte (unbedingter Vorsatz) oder diesen billigend in Kauf nahm (bedingter Vorsatz).

3

Die bloße Feststellung, dass das Fehlen des Einverständnisses für den Täter erkennbar war, genügt nicht zur Bejahung des Vorsatzes; es muss ersichtlich sein, ob der Täter die Ernsthaftigkeit des Widerstands erkannte und bewusst seine körperliche Überlegenheit zur Überwindung eingesetzt hat.

4

Fehlen hinreichende Feststellungen zum Vorsatz oder zum Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB), ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 29. August 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 792/84 in der Strafsache gegen Michael aus AC====), dort geboren am ██ 1961, wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Januar 1985 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 29. August 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war Monika Winkler zunächst damit einverstanden, mit dem Angeklagten den Geschlechtsverkehr auszuüben. Während des Geschlechtsverkehrs kam es bei Frau ███ zu einem Scheidenabriss, der ihr starke Schmerzen verursachte und zu erheblichen Blutungen führte. Der Angeklagte, der den Geschlechtsverkehr unterbrochen hatte, wollte auf dessen weitere Durchführung nicht verzichten und führte „unter Ausnutzung seiner größeren Körperkräfte“ trotz des Protestes von Frau ██████ sein Glied wieder bei ihr ein. „Frau ███ wehrte sich dagegen mit Händen und Füßen, soweit ihr das möglich war“ und schrie laut um Hilfe. „Der Angeklagte entließ die Zeugin jedoch erst Minuten später aus seiner Umklammerung“ (UA 4).

Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte sei der Vergewaltigung schuldig, weil er „über Minuten hinweg“ die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs erzwungen habe, obwohl Frau ███ „für den Angeklagten eindeutig erkennbar zum Ausdruck gebracht“ habe, dass sie den Geschlechtsverkehr „nicht länger dulden wollte“ (UA 8).

Damit hat das Landgericht zwar die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 177 StGB zu Recht als erfüllt angesehen; auch die durch Gewalt erzwungene Fortsetzung eines einverständlich begonnenen außerehelichen Beischlafs ist eine Vergewaltigung (BGH GA 1970, 57 m. w. Nachw.). Das Urteil enthält jedoch keine Feststellungen zum subjektiven Tatbestand: Es legt weder dar, ob der Angeklagte den von ihm erkannten Widerstand mit Gewalt brechen wollte (unbedingter Vorsatz), noch ob ihm der Widerstand möglicherweise gleichgültig war und er sich darüber hinwegsetzen wollte, um sein Ziel zu erreichen (bedingter Vorsatz). Dass das fehlende Einverständnis von Frau ███ für den Angeklagten erkennbar war, besagt noch nichts darüber, ob er die Ernsthaftigkeit des Widerstandes auch erkannt hat und ob er diesen Widerstand mit Gewalt brechen wollte.

Auf die nähere Darlegung eines bei dem Angeklagten bestehenden Vergewaltigungsvorsatzes konnte hier schon deswegen nicht verzichtet werden, weil auch noch nach Beendigung des Geschlechtsverkehrs sowohl Frau █████ als auch der Angeklagte „den Ernst der Situation immer noch nicht erkannt“ hatten (UA 4). Für die Beantwortung der – vom Landgericht nicht erörterten – Frage, ob der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, könnte eine genauere Bestimmung des bisher nur sehr ungenau bezeichneten Zeitraums, über den der Angeklagte den Geschlechtsverkehr gegen den Willen von Frau ██ fortgesetzt haben soll, von Bedeutung sein. Dabei wäre auch darzulegen, inwiefern der Angeklagte „seine größeren Körperkräfte“ bewusst zur Überwindung dieses Widerstandes eingesetzt hat.

Schließlich hatte das Landgericht prüfen müssen, ob sich der Angeklagte bei der von ihm erzwungenen Fortsetzung des einverständlich begonnenen Geschlechtsverkehrs des Unrechts der Tat unter dem Gesichtspunkt der Vergewaltigung bewusst war (§ 17 StGB). Dagegen könnte sprechen, dass der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen besonders brutale Gewalt zur Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs nicht einsetzte (vgl. dazu BGH GA 1970, 57) und nach einem gewissen Zeitraum den Geschlechtsverkehr abbrach.

Da das Urteil auf die Sachbeschwerde hin aufzuheben war, braucht auf die erhobene Verfahrensrüge nicht mehr eingegangen zu werden.

SalgerKnoblichMeyer-Goßner
HurxthalGoydke

Zitiert von (2)