Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Berichtigung des Schuldspruchs wegen abweichender Tatanzahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 790/93
Datum
08.02.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH überprüft die Revision gegen das Urteil des LG Kaiserslautern und stellt eine Diskrepanz zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen fest. Die Zahl der festgestellten Diebstahlsfälle wird im Schuldspruch korrigiert; weitere Revisionsanträge werden verworfen. Die Änderung dient der Übereinstimmung von Schuldspruch und Feststellungen; sonstige Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Weicht die in der Urteilsformel angegebene Anzahl verurteilter Taten von den in den Urteilsgründen festgestellten Taten ab, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch insoweit entsprechend den tatsächlichen Feststellungen abändern.

2

Die rechtliche Wirksamkeit eines Schuldspruchs setzt nicht voraus, dass das Urteil die Bezeichnung einer Tat als 'fortgesetzt' oder 'gemeinschaftlich' enthält.

3

Das Fehlen eines Hinweises auf die Geringfügigkeit der gestohlenen Sachen berührt den Bestand des Schuldspruchs nicht, sofern die Feststellungen schlüssig sind.

4

Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 25. August 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 790/93 vom 8. Februar 1994 in der Strafsache gegen ██ aus [REDACTED], dort geboren Siegfried am ██████████████ zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. August 1993 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in 31 Fällen und des versuchten Diebstahls in vier Fällen sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeuges ohne Haftpflichtversicherungsvertrag schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Es wird davon abgesehen, die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens dem Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten in der Urteilsformel unter anderem wegen Diebstahls in 32 Fällen schuldig gesprochen, in den Gründen jedoch nur 31 Diebstahlsfälle festgestellt. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab.

Der Bezeichnung als fortgesetzte und gemeinschaftliche Tat bedarf es ebensowenig wie eines Hinweises auf die Geringfügigkeit der gestohlenen Sachen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 260 Rdn. 24 ff.).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Meyer-GoßnerGollwitzerMaatz
SteindorfTolksdorf