Revision teilweise stattgegeben: Berichtigung des Schuldspruchs wegen abweichender Tatanzahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 790/93
- Datum
- 08.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Weicht die in der Urteilsformel angegebene Anzahl verurteilter Taten von den in den Urteilsgründen festgestellten Taten ab, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch insoweit entsprechend den tatsächlichen Feststellungen abändern.
Die rechtliche Wirksamkeit eines Schuldspruchs setzt nicht voraus, dass das Urteil die Bezeichnung einer Tat als 'fortgesetzt' oder 'gemeinschaftlich' enthält.
Das Fehlen eines Hinweises auf die Geringfügigkeit der gestohlenen Sachen berührt den Bestand des Schuldspruchs nicht, sofern die Feststellungen schlüssig sind.
Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 25. August 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 790/93 vom 8. Februar 1994 in der Strafsache gegen ██ aus [REDACTED], dort geboren Siegfried am ██████████████ zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. August 1993 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in 31 Fällen und des versuchten Diebstahls in vier Fällen sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeuges ohne Haftpflichtversicherungsvertrag schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens dem Angeklagten aufzuerlegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten in der Urteilsformel unter anderem wegen Diebstahls in 32 Fällen schuldig gesprochen, in den Gründen jedoch nur 31 Diebstahlsfälle festgestellt. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab.
Der Bezeichnung als fortgesetzte und gemeinschaftliche Tat bedarf es ebensowenig wie eines Hinweises auf die Geringfügigkeit der gestohlenen Sachen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 260 Rdn. 24 ff.).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Meyer-Goßner | Gollwitzer | Maatz | |||
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