Treffer
BGH Urteil

Revision in Hehlerei-Sache: Teilaufhebung wegen neuer Strafzumessungsvorschrift

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 786/53
Datum
30.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt; die Revisionen wurden überwiegend verworfen. Ein Teil der Revision einer Angeklagten führte zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung, weil zwischenzeitlich das mildere § 260 Abs. 2 StGB in Kraft trat. Verfahrens- und Beweiswürdigung blieben im Wesentlichen unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Hoffnung auf eine künftig mildere strafrechtliche Regelung begründet keinen Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung (§ 265 Abs. 4 StPO).

2

Bedingter Vorsatz zum Erwerb rechtswidrig erlangter Sachen kann aus objektiven Indizien wie ungewöhnlicher Beschaffenheit der Ware, auffälligen Preisermäßigungen, Unterlassen von Nachfragen, fehlenden Rechnungen und wiederholten Verhaltensweisen abgeleitet werden.

3

Gewerbsmäßige Hehlerei liegt vor, wenn der Täter durch wiederholte Ankäufe eine fortlaufende Gewinnquelle zu schaffen beabsichtigt.

4

Das Revisionsgericht kann nach § 354 StPO ein nachträglich in Kraft getretenes milderes Strafrecht bei der Entscheidung über den Strafausspruch berücksichtigen und den Strafausspruch dahin aufheben, die Sache zur neuen Strafzumessung zurückverweisen.

5

Die Verurteilung darf nicht allein auf die gesetzliche Beweisvermutung des § 259 StGB gestützt werden, wenn der Tatrichter den erforderlichen Vorsatz aus der Gesamtheit des Beweisergebnisses ohne Inanspruchnahme der Vermutung nachweist.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 30. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████████████ Pranzicka, ███, ███, geb. ███, ███, ██, geboren am 19. April 1904 in ██, █, bei █, geboren am ███, den Kaufmann Adolf ███, dort geboren,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krume, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter █████ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ███ und ███ werden verworfen.

Soweit es die Angeklagte ███ betrifft, wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 30. Juli 1953, soweit es die Beschwer der Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu Zuchthausstrafen von je einem Jahr verurteilt worden.

Die verfahrensrechtlichen Rügen der Rechtsmittel, die Verletzung des sachlichen Strafrechts betreffen, können nur im Strafausspruch Erfolg haben.

Die Revision der Angeklagten ███ wird zu Unrecht darauf gestützt, dass das Landgericht dem Antrag des Verteidigers, die Hauptverhandlung im Hinblick auf die bevorstehende Verkündung des dritten Strafrechtsänderungsgesetzes auszusetzen, nicht entsprochen hat. Die – wenn auch begründete – Hoffnung auf eine mildernde Regelung des Strafgesetzes bedeutet keine veränderte Sachlage im Sinne des § 265 Abs. 4 StPO und gibt dem Angeklagten keinen Anspruch auf Verfahrensaussetzung.

Der Schuldspuch wird von den Feststellungen getragen.

Die Angeklagte kaufte in den Jahren 1951 und 1952 schätzungsweise 2500 m zum großen Teil noch nicht fertig ausgerüstete, einmal ██████ noch nasse Webwaren, die in der Stoffdruckerei ██ Sohn AG in █ von Arbeitern dieses Werks █████████ worden waren. Sie ließ sie in ihrem Nähereibetrieb verarbeiten oder gab sie ihrem Sohn zur Weiterveräußerung in seinem Einzelhandelsgeschäft.

Sie war selbst Kundin der Firma ██ und wusste von fast allen Verkäufern, dass sie keine Stoffhändler, sondern Arbeiter in diesem Unternehmen waren. Nach ihrer Einlassung erkannte sie auch, dass es sich um ██ ██████ handelte. Sie fragte weder nach der Art und Weise ihres Erwerbs noch nach dem Namen der Lieferer und bezahlte ohne Rücksicht auf Qualität und Länge der Stücke, die bisweilen bis zu 2 m Dekorationsstoff 2 DM je m, bisweilen 1,20 DM für erheblich schwankten, obwohl die Textilpreise damals allgemein bekannt waren. Rechnungen ließ sie sich nicht erteilen und stellte auch keine Quittungen aus; sie trug diese Geschäfte nicht in ihre Bücher ein. Aus ihrem gesamten Verhalten hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei geschlossen, sie habe mit der unredlichen Herkunft der Ware gerechnet, diese aber auch für den Fall eines Diebstahls kaufen wollen, um einen größeren Verdienst zu erzielen; sie habe also mit bedingtem Vorsatz gehandelt.

Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit ist ebenfalls rechtsirrtumsfrei festgestellt. Die Beschwerdeführerin wollte sich durch den Ankauf und die Weiterveräußerung der Stoffe für unbestimmte Zeit eine leichte Einnahmequelle durch eine höhere Verdienstspanne verschaffen.

Die Revision des Beschwerdeführers rügt, die Strafkammer habe auf Grund seines Beweisantrages als wahr unterstellt, es gebe Stoffhändler, die Deputatwaren von Fabrikarbeitern aufkaufen und an andere Stoffhändler absetzen. Dieser Tatsache habe das Landgericht in den Urteilsgründen nicht Rechnung getragen, obwohl sie geeignet sei, seine vermutete Kenntnis von der strafbaren Herkunft der Ware zu widerlegen. An die beim Erlass des Ablehnungsbeschlusses gegebene Möglichkeit, dass die als wahr unterstellte Tatsache erheblich sei, ist der Tatrichter nicht gebunden, wenn er am Schluss der Verhandlung zu dem Ergebnis kommt, dass die Beweistatsache dennoch nicht geeignet ist, die Urteilsfindung zu beeinflussen; dann muss er sie entsprechend behandeln (RGSt 65, 322; 63, 26; BGH 4 StR 329/53 vom 27. November 1953).

Seine Annahme, eine Beweisbehauptung sei für die Entscheidung letztlich unerheblich, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar.

Die Revision irrt auch, indem sie annimmt, das Landgericht habe seine Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers auf die Beweisvermutung des § 259 StGB gestützt. Wie die Urteilsgründe eindeutig ergeben, hat der Tatrichter den Nachweis des bedingten Vorsatzes des Angeklagten auf Grund des gesamten Beweisergebnisses ohne Inanspruchnahme der gesetzlichen Beweisregel erbracht. Die Revisionsausführungen gegen das vermeintliche Unterlassen der Beweiswürdigung sind daher gegenstandslos.

Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei.

Der rechtskräftig wegen Diebstahls im Jahre 1949 verurteilte Mitangeklagte Jacobs verkaufte seit Ende des Jahres 1951 bei der Stoffdruckerei ██ gestohlene Stoffe an den Beschwerdeführer und einen Gesellschafter, der ein Textilwarengeschäft in Kreuztal betrieb. Der Beschwerdeführer kaufte insgesamt etwa 2700 m von ██ und anderen Arbeitern der Firma ██ entwendete Webwaren, die er in seinem noch im Aufbau befindlichen Geschäft als Lockartikel führen wollte. Obwohl ihm Bedenken kamen, die Stoffe könnten gestohlen sein, fragte er niemals nach ihrer Herkunft. Dazu bestand besonderer Anlass, weil sie großenteils noch nicht appretiert waren, teilweise gespannt und nicht fertig ausgerüstet waren; sie konnten keine Restposten sein und waren auch lang. Wenn Spediteure einen der Lieferanten als Begleiter mitbrachten, ließ der Angeklagte sich mit diesen nicht in Gespräche ein, weil er nicht wissen wollte, was sie mit den Lieferungen zu tun hatten; er verhandelte vielmehr stets allein mit ███. Nach einigen Monaten vereinbarte er mit diesem, dass die Waren unter einem fingierten Absender zugeschickt werden sollten, um sicher zu gehen. Seitdem bekam er die Sendungen ständig mit wechselnden Namen als Absender. In den Paketen lag ein handgeschriebenes Inhaltsverzeichnis ohne Unterschrift von dem jeweiligen Verkäufer.

Der Angeklagte bezahlte durchschnittlich 1,20 DM für besonders wertvolle Stücke bis zu 2 DM je m. Den Erlös wollte ██ ████ sich und die übrigen Verkäufer persönlich in Kreuztal abholen. Der Beschwerdeführer trug die Lieferungen weder in das Wareneingangsbuch noch in seine sonstigen Geschäftsbücher ein und nahm auch ██ █████ nicht in die Lieferantenkartei auf. Er ließ sich keine Rechnungen erteilen, den Kaufpreis zahlte er aus seiner Privatkasse. Das Landgericht hat aus dem gesamten Verhalten des Angeklagten entnommen, er habe mindestens damit gerechnet, die Stoffe könnten bei einer Firma gestohlen sein, aber den Ankauf auch für diesen Fall gewollt. Damit ist der bedingte Vorsatz des Beschwerdeführers rechtsirrtumsfrei dargelegt.

Die Beweiswürdigung des Tatrichters enthält weder Denkfehler noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung. Eine Verwechslung der Kenntnis und der Kenntnis der Wechsel der Bezüge tritt entgegen der Ansicht der Revision in den Urteilsgründen nicht hervor. Mit seinen Angriffen gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen, weil sie für das Revisionsgericht nicht bindend sind; dieses kann nicht prüfen, ob das Ergebnis der Hauptverhandlung mit dem festgestellten Sachverhalt übereinstimmt.

Das Landgericht hat dem Angeklagten nicht geglaubt, dass er angenommen habe, der █████████████ █████ sei Miteigentümer einer Firma ██ ██ ███ in Wuppertal, die Deputatstoffe von Textilarbeitern aufkaufe und weiterverkaufe. Denn er bekam während der mehrjährigen Geschäftsverbindung niemals einen Briefbogen, ein Geschäftsformular, einen Stempel dieser Firma zu Gesicht und erfuhr nicht von einem Bankkonto, über das sie die Zahlungen hätte leiten können, anstatt den Preis in ████████ abholen zu lassen. Es hat nur für erwiesen erachtet, dass er einmal von dem Gesellschafter Gebhardt die Anschrift eines Schwiegervaters in Wuppertal angegeben hat.

Der Vorwurf des Tatrichters, dass sich der Angeklagte nicht nach der Herkunft der Ware erkundigt habe, obwohl ██████████ schwer zu erhalten waren und man ██ sie viel bequemer im Ruhrgebiet als im Siegerland hätte absetzen können, spricht gegen die Lebenserfahrung. Bei einem Hinweis auf die dortige Arbeiterschaft im Ruhrgebiet, die solche Druckstoffe in allen Haushaltungen zu verschiedenen Zwecken verwendet, übersieht die Revision, dass es sich um nicht fertig ausgerüstete Stoffe handelte, die erfahrungsgemäß Deputatempfängern zur eigenen Verwendung im gebrauchsfertigen Zustand überlassen werden. Das Landgericht hat die Feststellung des bedingten Vorsatzes nicht darauf gestützt, dass der Angeklagte den Textilwarenhandel schon seit der Währungsreform betrieb, sondern darauf, dass er als versierter Kaufmann anzusehen ist, der auf diesem Gebiet nicht gespannte und nicht appretierte Webwaren von fertig ausgerüsteten unterscheiden kann.

Die Annahme, der Beschwerdeführer habe die Vorteilsabsicht gehabt, ist ebenfalls rechtsirrtumsfrei begründet. Diese Annahme wird schon durch die Feststellung getragen, dass der Angeklagte die begehrten und schwer zu erhaltenden Stoffreste als Lockartikel nutzen wollte, weil er sie billiger als die gewöhnlichen Verbrauchswaren verkaufen konnte und hoffte, dadurch den Ruf eines besonders preisgünstigen Geschäftsmannes zu erlangen. Dass Weiterwaren erheblich billiger sind als Fertigwaren, ist allgemein bekannt; das gilt erst recht für nicht fertig ausgerüstete Stoffe. Da solche im Handel nur in beschränktem Umfang zu haben sind, bedurfte es hier keiner weiteren Ausführungen darüber, ob der Beschwerdeführer die durch ███ █████████ gelieferten Stoffe zu niedrig bezahlt hat oder ob die gleichen Waren anderweitig im Handel ebenso günstig erworben werden konnten. Unter Vorteil im Sinne des § 259 StGB ist nicht bloß die Erzielung einer größeren Verdienstspanne zu verstehen, sondern auch jede mittelbare Vergünstigung wie die im vorliegenden Fall erstrebte Hebung des Umsatzes durch Abgabe billiger Stoffreste. Dies gilt selbst dann, wenn der Beschwerdeführer sie ohne jeden Verdienst abgegeben haben sollte.

Die Annahme gewerbsmäßiger Hehlerei ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte wollte sich durch wiederholte Ankäufe eine fortlaufende Gewinnquelle verschaffen, weil er sich von ihrer dauerhaften Verwertung in seinem Handelsgeschäft eine allgemeine Umsatzsteigerung versprach.

Da gegen beide Beschwerdeführer auf ein Jahr Zuchthaus erkannt wurde und die Mindeststrafe noch nicht erreicht ist, der Beschwerdeführer ███ jedoch nicht vorbestraft ist, hätte es möglicherweise näher gelegen, wenn die Strafkammer nur eine Gefängnisstrafe verhängt hätte. Das dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 hat durch die Neufassung des § 260 Abs. 2 StGB eine Strafmilderungsvorschrift geschaffen, die schon im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils hätte angewendet werden können.

Dem Senat erschien es geboten, von der dem Revisionsgericht im § 354 StPO gegebenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, das nach der tatrichterlichen Aburteilung in Kraft getretene mildere Strafgesetz zu berücksichtigen. Das angefochtene Urteil war daher im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, die Strafzumessung unter dem neuen Gesichtspunkt des § 260 Abs. 2 StGB zu prüfen. Im Übrigen waren die Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

GroßEngelsAugustin
KrumeHille