Treffer
BGH Urteil

Falschbeurkundung im Amt (§348 StGB): Vollendung durch Inverkehrbringen der Urkunde

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 786/51
Datum
25.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verhandelt Revisionen in einem Verfahren wegen Falschbeurkundung im Amt: Notar und Bürovorsteher hatten einen vorab unterzeichneten Übertragungsvertrag in Verkehr gebracht. Die Revision des Notars und die der Staatsanwaltschaft werden verworfen; die Verurteilung des Bürovorstehers wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der Senat betont, dass die Tatvollendung erst mit dem bewussten Zugänglichmachen der Urkunde im Rechtsverkehr eintritt; bloße Vorbereitungen genügen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Vollendung der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) gehört, dass der Täter die Urkunde bewusst der Benutzung im Rechtsverkehr zuführt oder wenigstens deren Benutzung gestattet.

2

Die bloße Unterzeichnung und Siegelung einer Urkunde durch einen Amtsträger stellt nicht zwingend die Vollendung der Falschbeurkundung dar; entscheidend ist das anschließende Inverkehrbringen oder eine gleichwertige Handlung.

3

Ein vorab entworfenes oder vorbereitendes Schriftstück verletzt § 348 StGB nicht, solange es in der ausschließlichen Verfügung des Amtsträgers bleibt und eine pflichtgetreue innere Einstellung vorliegt.

4

Für die Verwirklichung der Beihilfe zur Falschbeurkundung ist darzulegen, dass der Gehilfin/der Gehilfe mit Wissen und willentlichem Beitrag die Tatförderung bezweckte; bloße vorbereitende Tätigkeiten ohne entsprechenden Willen begründen keine Beihilfe.

5

Ein Geständnis kann bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt werden, sofern es auf echter Einsicht und Reue schließen lässt; alleiniges Geständnis aus Zweckmäßigkeit ist nicht strafmildernd zu verwerten.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 31. Juli 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen

1.) ████ Josef █████████████ ███ █████, geboren am █, in ██████████,

2.) den ██████████████ ██████ ███, dort geboren am █████,

wegen Falschbeurkundung u. a. hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grosse, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Jagusch, als beisitzende Richter, █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Zur Vollendung einer Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) ist erforderlich, dass der Täter die Urkunde bewusst der Benutzung im Rechtsverkehr zugeführt oder wenigstens diese gestattet.

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten Josef ████ und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 31. Juli 1951 werden verworfen.

Der Angeklagte Josef ████ trägt die Kosten seines Rechtsmittels, die Staatskasse die des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft.

Auf die Revision des Angeklagten Hubert █████ wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft, und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten seines Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte zu 1) ist seit 1947 Notar zu █████. Der Angeklagte zu 2) ist sein Bruder und seit vielen Jahren sein Bürovorsteher. Dieser hatte im Auftrag des hochbetagten und schwer erkrankten Grundstückseigentümers ██████████ einen notariellen Übereignungsvertrag über sein Anwesen an seinen Enkel entworfen und von den beiden Vertragspartnern schon unterschreiben lassen, nachdem sie auf das Eintreffen des Notars in der Wohnung des ██████████ in ██████████ vergeblich gewartet hatten. Der Bürovorsteher legte am nächsten Tage auf der Kanzlei den Entwurf ins Fach für abgehende Post, die noch vom Vortage auf die Unterschrift durch den Notar wartete. Dieser unterschrieb dann u. a. auch den Vertrag; erst nach Unterschriftsleistung und Beidrucken des Dienstsiegels erkannte er, dass der Vertrag in seiner Abwesenheit geschlossen worden war. Gleichwohl ließ er sogleich noch beglaubigte Abschriften den Parteien, den zuständigen Finanzämtern und später auch eine Ausfertigung dem Grundbuchamt erteilen.

Das Landgericht hat den Notar ████ wegen einer Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs. 1 StGB) und den Bürovorsteher █████ wegen Beihilfe dazu (§ 49 StGB) anstelle an sich verwirkter Gefängnisstrafen zu Geldstrafen verurteilt.

Beide Angeklagten und der Oberstaatsanwalt fechten das Urteil mit der Rechtsbeschwerde an, die Anklagebehörde unter Beschränkung auf das gegen den Angeklagten Notar verhängte Strafmaß.

I.

Schuld- und Strafausspruch gegen den Notar ████ begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Revision dieses Angeklagten meint, der Tatrichter habe den Begriff der „Beurkundung“ im § 348 StGB verkannt. Der Vorgang erschöpfe sich in der Unterschriftsleistung und Siegelung durch den Beamten; hierbei sei er jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen noch gutgläubig gewesen. Das spätere Inverkehrbringen stelle § 348 StGB nicht unter Strafe.

Dieser Rechtsauslegung durch den Beschwerdeführer vermag der Senat nicht zu folgen. Ein Gebrauchmachen von der falschen Beurkundung sieht das Strafgesetz in § 348 StGB im Gegensatz zu § 276 StGB zwar nicht ausdrücklich vor. Gleichwohl ist zur Vollendung erforderlich, dass sich der Täter der Urkunde irgendwie entäußert bzw. sie bewusst der Benutzung im Rechtsverkehr zugänglich macht oder diese wenigstens gestattet (Frank § 348 Anm. I, 3; Olshausen Anm. 9). Ein Beamter, der schon vor der Vornahme einer Amtshandlung eine abschließende Urkunde darüber errichtet, wie das aus Gründen der Beschleunigung nicht selten geschieht, verfehlt sich so lange nicht gegen § 348 StGB, als die Urkunde in seiner ausschließlichen Verfügung bleibt und die Sachlage einen darauf gerichteten Willen ausweist (RGSt 64, 136); denn so lange kann er den Inhalt der Urkunde noch mit dem erwartungswidrig verlaufenen Geschehen durch Änderungen in Einklang bringen. Das vorzeitig entworfene Schriftstück stellt sich nur als die Vorbereitung einer Beurkundung des erwarteten oder bereits in Aussicht gestellten Inhalts erst nach abzugebender Parteierklärungen dar, sofern der Beamte dabei von einer pflichtgetreuen, inneren Einstellung geleitet wird.

Das nach § 348 StGB strafrechtlich erhebliche Verhalten des Notars war daher mit der Unterzeichnung und Siegelung des Vertrages noch nicht abgeschlossen. Den Begebungsakt, d. h. die Weisung an seine Kanzlei, beglaubigte Abschriften zu erteilen, hat er in Kenntnis dessen vollzogen, dass er soeben als Notar innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtserhebliche Tatsache falsch beurkundet hatte. Mit diesem positiven Tun hat er zu erkennen gegeben, dass er die Urkunde so behandelt wissen wollte, als sei sie ordnungsmäßig zustande gekommen; damit hat er den Tatbestand des § 348 StGB erfüllt. Auf die Frage, ob der Beamte eine Falschbeurkundung auch durch ein pflichtwidriges Unterlassen begehen kann, kommt es daher nicht an.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird damit begründet, dass die Strafkammer das Geständnis des Angeklagten Notars aus rechtsirrigen Erwägungen strafmildernd berücksichtigt habe. Die Urteilsgründe bieten jedoch keinen Anhalt für die Annahme der Revision, dass dieser Angeklagte nur deshalb in der Hauptverhandlung gestanden habe, weil weiteres Leugnen zwecklos gewesen wäre. Der Bundesgerichtshof hat es zwar als rechtlich fehlerhaft erachtet, den geständigen Angeklagten nur seines Geständnisses wegen milder als sonst zu bestrafen (BGHSt 1, 105, 106), es aber als zulässig angesehen, das Geständnis bei der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen, wenn daraus ein Schluss auf das Maß der Schuld, besonders auf Einsicht und Reue des Täters gezogen werden kann. Nach dem Urteilszusammenhang lässt sich nicht bezweifeln, dass die Strafkammer angenommen hat, der Angeklagte habe nicht lediglich aus äußeren Zweckmäßigkeitsgründen gestanden, sondern er habe mit seinem Geständnis die Einsicht in das Fehlerhafte seines Verhaltens und sein Bedauern hierüber zum Ausdruck gebracht. Dafür, dass die Urteilsgründe so verstanden werden müssen, spricht vornehmlich die Feststellung des Tatrichters, der Angeklagte habe die Tat lediglich aus Gefälligkeit begangen; ein charakterliches Versagen sei bei ihm nicht festzustellen.

Auch in der als fehlerhaft angegriffenen Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte sei stets auf die Eilbedürftigkeit der Sache hingewiesen worden, liegt kein rechtlicher Mangel des Urteils, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigte. Diese Strafzumessungserwägung soll nur darlegen, dass der Angeklagte die Tat nicht begangen habe, um sich die Einnahmen aus einer Beurkundung zu verschaffen, sondern um den Vertragsparteien im Hinblick auf die (angebliche) Eilbedürftigkeit der Sache zu nützen. Versteht man die Urteilsgründe in diesem Sinne, so kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Angeklagte mehrmals oder nur einmal auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit aufmerksam gemacht worden war. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Josef ████ waren als unbegründet zu verwerfen.

II.

Dagegen vermögen die Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten Hubert █████ wegen Beihilfe zur Falschbeurkundung nicht zu tragen. Einmal ist bislang nichts dafür dargetan, dass er bei der schriftlichen Vorbereitung des Vertrages oder der Ablage des Entwurfs im Postfach einverständlich damit gerechnet hat, sein Bruder werde den Vertrag beurkunden, obwohl er bei Abgabe der Erklärungen der Vertragsschließenden nicht zugegen war. Zum anderen enthält der Sachverhalt keine Mitteilung darüber, ob sich der Beschwerdeführer nach der falschen Beurkundung durch seinen Bruder noch mit der Erteilung der beglaubigten Abschriften und der Ausfertigung befaßt hat; diese Feststellung kann der Senat auch nicht dem Urteilszusammenhang entnehmen, da noch weitere Angestellte in der Kanzlei tätig waren, die die Weisung des Notars ausgeführt haben könnten. Das Landgericht wird daher über Art und Umfang der Beteiligung dieses Beschwerdeführers, insoweit aber auch zum inneren Tatbestand, weitere Feststellungen treffen müssen.

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