Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Pflicht zur Geschwindigkeitsanpassung bei unbeaufsichtigten Kleinkindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 78/62
Datum
27.07.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, nachdem sein Lastzug ein plötzlich auf die Fahrbahn laufendes, unbeaufsichtigtes Kleinkind erfasste. Zentrale Frage war, ob der Fahrer seine Geschwindigkeit so zu vermindern hatte, dass Anhalten oder Ausweichen möglich gewesen wäre. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Pflicht zur besonderen Vorsicht gegenüber unbeaufsichtigten Kleinkindern. Das Strafmaß hält der Senat für nicht zu beanstanden; mildernd wirkte die überwiegende Aufsichtspflicht Dritter.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hält sich ein Kleinkind ohne Aufsicht in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn auf, muss der Fahrzeugführer regelmäßig mit unvorhersehbaren Übertritten rechnen und sein Fahrverhalten darauf einrichten.

2

Der Fahrzeugführer hat seine Geschwindigkeit so zu vermindern, dass er innerhalb der zur Verfügung stehenden Reaktions- und Bremszeit den Lastzug anhalten oder durch Ausweichen einen Zusammenstoß verhindern kann.

3

Zur Bejahung eines fahrlässigen Verhaltens bedarf es nicht der Feststellung einer exakt zu bestimmenden Sollgeschwindigkeit; maßgeblich ist, ob die Geschwindigkeit in den konkreten Verhältnissen nicht angemessen herabgesetzt wurde.

4

Bei der Würdigung der Verursachung genügt es, dass durch das nicht angepasste Fahrverhalten die Fähigkeit zur Gefahrenabwehr ausgeschlossen wurde; hierfür sind konkrete Geschwindigkeitsangaben nicht erforderlich.

5

Bei der Strafzumessung kann zugunsten des Fahrers berücksichtigt werden, wenn die überwiegende Schuld für die Beaufsichtigung des Kindes bei Dritten liegt.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 27. November 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Wilhelm Bernhard P. aus ████, geboren am ██████████████ in ███████ bei ████, wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 27. November 1961 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Die Strafkammer hat den Angeklagten der fahrlässigen Tötung für schuldig erachtet und ihn an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 30 Tagen zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt.

Dieser Entscheidung liegen folgende Feststellungen des Landgerichts zugrunde:

Am 15. Mai 1961 fuhr der Angeklagte gegen 19.15 Uhr als Führer eines Lastzugs mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h in Essen durch die 16,60 m breite, gut asphaltierte Kronprinzenstraße in südwestliche Richtung. Zu dieser Zeit hielt sich das noch nicht ganz drei Jahre alte Kind ██████████████ unbeaufsichtigt auf dem nordwestlich von der Kronprinzenstraße, aus der Sicht des Angeklagten also rechts von der Fahrbahn gelegenen Gehweg, in der Nähe der Kreuzung Kronprinzen- und Rellinghauserstraße auf.

Der Angeklagte sah das Kind aus einer Entfernung von etwa 100 m, als es sich, den Feststellungen der Strafkammer zufolge, „in mäßiger Bewegung auf dem ... Gehweg in angemessener Entfernung von der Bordsteinkante befand, ohne zunächst Anstalten zur Überquerung der Straße zu machen“. Der Angeklagte nahm angesichts des Kindes das Gas weg und ging, ohne seine Geschwindigkeit „im übrigen“ zu vermindern, in Bremsbereitschaft. Als er sich mit seinem Lastzug auf etwa 10 m dem Kind genähert hatte, lief es plötzlich auf die Fahrbahn. Der Angeklagte bog nach links aus und bremste scharf; sein Fahrzeug hinterließ eine bogenförmige Bremsspur von 7,70 m Länge. Er konnte nicht mehr verhindern, dass das Kind vom rechten vorderen Kotflügel des Motorwagens erfasst und erheblich verletzt wurde. An den Folgen der Verletzungen starb es nach drei Tagen.

Die Strafkammer führt zur rechtlichen Begründung ihres Schuldspruchs aus, der Angeklagte wisse, dass Kleinkinder in ihren Bewegungen und Reaktionen unberechenbar seien. Er habe auf das Kind, das erkennbar für ihn ohne Aufsicht in der unmittelbaren Nähe der Fahrbahn sich aufgehalten habe, besonders achten müssen, „da sich Kinder sehr oft unverständig dem Straßenverkehr gegenüber verhalten“. Es sei dem Angeklagten auch möglich gewesen, sich auf die Unberechenbarkeit des Kleinkindes einzustellen, da er es schon aus einer Entfernung von etwa 100 m allein am Fahrbahnrand stehen gesehen habe. Obwohl die von ihm befahrene Straße zum Ruhrschnellweg gehöre, habe er seine Geschwindigkeit „in angemessener Weise“ herabsetzen müssen, „so dass der Lastzug noch rechtzeitig hätte angehalten werden können“. Die Überzeugung, dass dies möglich gewesen wäre, begründet die Strafkammer mit der Erwägung, dass dann, wenn der Angeklagte „frühzeitig die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs angemessen herabgesetzt hätte“, „es ihm in Anbetracht der überdurchschnittlichen Bremsverzögerung des Lastzugs möglich gewesen wäre, rechtzeitig anzuhalten, falls er aus einer Entfernung von 10 m das Kind die Fahrbahn überqueren sah“.

Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen im Ergebnis den Schuldspruch gegen den Angeklagten. Wie sie in ihren rechtlichen Erwägungen deutlich zum Ausdruck bringt, sieht sie ein für den Unfall mitursächliches Verschulden darin, dass er seine Geschwindigkeit „nicht angemessen“ ermäßigte, als er sich dem Standort des Kindes, das er aus einer Entfernung von 100 m gesehen hatte, näherte, und sich dadurch außerstande setzte, den Zusammenstoß mit dem plötzlich in seine Fahrbahn laufenden Kind zu verhindern.

Mit Recht vertritt die Strafkammer die Auffassung, der Angeklagte habe damit rechnen müssen, dass der von ihm als Kleinkind erkannte Junge unüberlegt und in gefährlicher Nähe vor seinem Fahrzeug die Fahrbahn betreten werde. Dass das Kind aufmerksam und mit dem für die Gefahren des Straßenverkehrs erforderlichen Verständnis das Herannahen seines Lastzugs bemerkt hatte, konnte der Angeklagte nicht annehmen, da es, mochte es auch etwas älter wirken als es war, offensichtlich im Kleinkindesalter stand. Hält sich ein Kind in dieser Altersstufe ohne Aufsicht eines Erwachsenen im Verkehrsbereich, zu dem auch der Gehsteig gehört, auf, so muss der Kraftfahrer regelmäßig mit Unbesonnenheiten des Kindes rechnen.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, unter welchen besonderen Umständen von dieser Regel Ausnahmen gelten, etwa dann, wenn das Kind in angemessenem Abstand von der Fahrbahn auf dem Gehsteig sitzt und sich mit ungeteilter Aufmerksamkeit seinem Spiel widmet. Denn für einen solchen oder einen ähnlichen Sachverhalt fehlt es im vorliegenden Fall an jedem Anhalt.

Aus der gefahrenträchtigen Ungewissheit darüber, wie das Kleinkind sich gegenüber dem Straßenverkehr verhalten werde, ergab sich für den Angeklagten die Pflicht, sein Verhalten auf die in Rechnung zu stellende Möglichkeit einzurichten, dass das Kind vom Gehsteig herab ihm vor sein Fahrzeug laufen werde. Er hatte demgemäß seine Geschwindigkeit so wesentlich herabsetzen müssen, dass er innerhalb der Zeit, die das Kind für den – dann in Wirklichkeit gewordenen – Fall des Betretens der Fahrbahn von seinem Standort bis zur rechten Begrenzung der vom Lastzug beanspruchten Fahrbahnfläche benötigte, seinen Lastzug entweder durch eine Ausweichbewegung nach links am Kind noch hätte vorbeilenken oder erforderlichenfalls vor ihm hätte zum Stehen bringen können.

Der Anhalteweg des Angeklagten würde sich dann etwas verlängert, dem Angeklagten würde also für die Gefahrabwendung etwas mehr Zeit zur Verfügung gestanden haben, wenn er etwa, weil gerade kein Gegenverkehr herrschte, sich in weiterem Abstand vom rechten Gehsteig hätte halten können. Denn um diesen Teil würde sich dann der Weg des Kindes vom Gehsteig bis zu dem Gefahrenbereich und deshalb auch die Zeit verlängert haben, die es für seinen Weg bis dorthin benötigte und die deshalb dem Angeklagten zu Abwehrmaßnahmen noch zur Verfügung stand.

Für die Bejahung der Ursächlichkeit des verkehrswidrigen Verhaltens des Angeklagten für den Unfall bedurfte es nicht der Feststellung der genauen Geschwindigkeit, die der Angeklagte hätte einhalten müssen. Denn sie hing von der Entfernung des Kindes von dem Gefahrenbereich ab und von der Zeit, die verging, bis es sich diesem Bereich näherte. Der Angeklagte war in der Lage, das Kind zu beobachten und demgemäß zu berechnen, wie lange das Kind brauchen werde, um an die Grenze des Gefahrenbereichs zu gelangen, und wie viel Zeit ihm deshalb selbst zur Verfügung stand, um vor dem Kind auszuweichen oder anzuhalten. Danach musste er seine Geschwindigkeit einrichten, sie also, wie die Strafkammer mit Recht sagt, in „einer den Verhältnissen angemessenen Weise“ herabsetzen.

Der Senat hält im Ergebnis auch das Strafmaß gegen den Angeklagten für rechtlich fehlerfrei. Zwar enthält das Urteil des Landgerichts keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die überwiegende Schuld an dem Unfall denjenigen traf, dem die Pflicht zur Aufsicht über das Kind oblag. Der niedrigen Strafe gegen den Angeklagten, die nur auf Geld lautet, entnimmt der Senat jedoch, dass die Strafkammer gerade diesen Umstand zugunsten des Angeklagten im Strafmaß berücksichtigt hat.

JustizangestellterMartinFlitner
SauerRotbergBortzler