Revision verworfen; Beleidigungsverurteilung in einem Fall aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 78/57
- Datum
- 21.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Versuch des in §176 Abs.1 Nr.3 StGB bezeichneten Sittlichkeitsverbrechens liegt vor, wenn der Täter durch exhibitionistisches Verhalten das Kind zum geflissentlichen, aufmerksamen Hinschauen veranlassen will.
Das exhibitionistische Zeigen des entblößten Gliedes geht regelmäßig in dem Tatbestand des vollendeten oder versuchten Sittlichkeitsverbrechens auf; eine zusätzliche Verurteilung wegen Beleidigung kommt nur bei weitergehenden willentlichen Handlungen in Betracht.
Weitere willentliche Handlungen (z. B. unzüchtige Redensarten oder Berührungen) können eine selbständige Beleidigungstat begründen, wenn sie über das bloße exhibitionistische Zeigen hinausgehen.
Das Revisionsgericht kann im Rahmen der zulässigen Rechtskontrolle überflüssige oder mit dem Haupttatbestand zusammenfallende Nebenverurteilungen gemäß §354 Abs.1 StPO aufheben, wenn sie rechtlich nicht gesondert bestehen können.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 14. Dezember 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauer Reinhold ████████ aus ███ ██ ████, geboren am ███████ 1923 in ████████ (tschech. SR), wegen versuchter Unzucht mit Kindern u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ der Verhandlung, ████████, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 14. Dezember 1956 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall 3) BCD die Verurteilung wegen Beleidigung entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen, wegen eines versuchten Verbrechens dieser Art in Tateinheit mit Beleidigung, ferner wegen Beleidigung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich. Die Sachbeschwerde hat nur geringen Erfolg.
Im ersten Fall (Nr. 1 des Urteils) ist folgendes festgestellt:
Eines Tages im Januar 1956 gegen 12.00 Uhr folgte der Angeklagte auf der Industriestraße in AC den neun Jahre alten Schülerinnen Bärbel KC und Helga ███████ mit dem Fahrrad. Die beiden Mädchen, die ungefähr die Mitte der Fahrbahn begingen, hörten den Mann herankommen und drehten sich um. Als er mit den Kindern nahezu auf gleicher Höhe war, rief er ihnen zu: „Habt Ihr schon mal so einen Schwanz gesehen? Kommt mal her, da könnt Ihr mal fühlen, was das ist!“ Die Mädchen sahen nun, dass der Angeklagte, der breitbeinig auf seinem Rade saß, den Hosenschlitz geöffnet hatte und dass sein Geschlechtsteil aus der Hose hing. Ehe die Mädchen die Situation erfasst hatten, war der Angeklagte auch schon vorüber und entschwand, ohne sich noch einmal umzudrehen.
Das Landgericht hat diesen Sachverhalt als ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewürdigt.
Darin zeigt sich, entgegen der Auffassung der Revision, kein Rechtsfehler. Der Angeklagte wollte auch in diesem Fall die Kinder zum geflissentlichen, also aufmerksamen Betrachten seines Gliedes veranlassen (S. 3, 5 UA). Weil es dazu nicht kam, ist nur ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen worden. Der festgestellte Sachverhalt bietet keinen Anhalt dafür, dass der Angeklagte, weil er sich auf einem Fahrrad befand und anschließend weiterfuhr, die Mädchen nur erschrecken und sie nicht zum geflissentlichen Hinsehen verleiten wollte. Wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, ist er langsam hinter den Mädchen hergefahren und hatte schon in diesem Zeitpunkt den Geschlechtsteil heraushängen. Auch machte er seine auf diesen hinweisenden Zurufe schon, bevor er die Kinder ganz erreicht hatte („nahezu auf gleicher Höhe“).
Im ähnlich liegenden Fall 3) Adelheid K., 12 Jahre, hat das Landgericht den Angeklagten wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt. Insoweit hat die Revision auf Grund der allgemeinen Sachrüge teilweise Erfolg. Die Strafkammer hat die Beleidigung darin gesehen, dass sich der Angeklagte dem jungen Mädchen mit entblößtem Glied zeigte (S. 6 UA). In solchen Fällen geht jedoch die Beleidigung in dem Tatbestand des vollendeten oder versuchten Sittlichkeitsverbrechens auf (RGSt 73, 211, 212). Die rechtliche Beurteilung kann allerdings anders sein, wenn weitergehende Willensbetätigungen hinzukommen, die für sich allein nicht gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3, sondern nur gegen § 185 StGB verstoßen (RGSt 46, 302, 303; LK, 6./7. Aufl. zu § 185 Anm. VII 3), z. B. bei unzüchtigen Redensarten und Berührungen (RG JW 1937, 2380 Nr. 35). So lag der Fall BCD aber nicht. Die Verurteilung wegen Beleidigung war daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von hier aus zu beseitigen. Auf den Strafausspruch insoweit und die Höhe der Gesamtstrafe hat sich das geringfügige Versehen des Tatrichters ersichtlich nicht ausgewirkt. Das Landgericht hat die Einzelstrafe für Fall 3) nicht höher bemessen als für die beiden anderen versuchten Sittlichkeitsverbrechen, bei denen es den Beschwerdeführer nicht auch noch wegen Beleidigung verurteilt hat (S. 9 UA).
Auch sonst ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Den Strafantrag für die minderjährige Inge KC hat zwar nur ihr Vater gestellt (Bl. 9 d. A.). Sie hatte jedoch den Vorfall ihren Eltern berichtet und war von diesen zur Kriminalpolizei geschickt worden (Bl. 8 d. A.). Ihre Vernehmung und der Strafantrag ihres Vaters tragen dasselbe Datum. Es ist daher davon auszugehen, dass dessen Strafantrag im Einvernehmen mit seiner Ehefrau gestellt worden ist. Das genügt auf jeden Fall (BGH MDR 1957, S. 52).
Die Annahme von Tatmehrheit, auch in den Fällen der Beleidigung vor Frauen (Nr. 6), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gesamtvorsatz hat das Landgericht bedenkenfrei verneint (S. 8 UA; vgl. auch BGHSt 2, 167, 167/168).
Die Revision ist daher mit der aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Maßgabe zu verwerfen.
| Bundesanwaltschaft, | Seibert | Krumme | Hoepner | ||||
| Justizangestellter | Sauer | Lang-Hinrichsen |