Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Diebstahls, Hehlerei teils bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 78/56
- Datum
- 19.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Mittäterschaft genügt jede (auch nur geistige) Unterstützung der Tat, wenn der Beteiligte die Tat als seinen eigenen Willen zur Ausführung des Verbrechens will.
Die Qualifikation als fortgesetzter Diebstahl (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfordert, dass die nachfolgende Wegnahme einen unselbständigen Teilakt einer mit dem Einbruch begonnenen einheitlichen Fortsetzungstat bildet und der Beteiligte den Gesamtplan kannte.
Reicht die Sachverhaltsfeststellung nicht aus, um zu klären, ob eine Tatteilnahme an einer Fortsetzungstat vorlag, ist die Verurteilung insofern aufzuheben und die Sache nach § 357 StPO zur Nachholung der Feststellungen zurückzuverweisen.
Wer fortlaufend als Abnehmer und Absatzstelle für gestohlene Sachen tätig wird und daraus Gewinn zieht, handelt gewerbsmäßig hehlerisch; der Erwerb von Waren zu nahezu Schenkungspreisen und wiederholter Absatz begründet Gewerbsmäßigkeit und kann strafmildernde Umstände nicht ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 19. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die Prostituierte Hildegard S., ████████ ████ ohne festen Wohnsitz, ████ ██, Kreis B,
2. den ███████ Herbert Z., geboren am 1. März 1928 in L., Kreis B,
wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
in der Verhandlung:
Bundesanwalt Dr. Dr. Wa. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] der Geschäftsstelle als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
auf die Revision der Angeklagten S. vom 24. November 1955 das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 19. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführerin wegen schweren Diebstahls verurteilt ist, und im Gesamtstrafenausspruch.
Diese Aufhebung erstreckt sich auf den Verurteilten Ziegler.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Beschwerdeführerin von der Anklage der Hehlerei im Übrigen (Nr. 4, 6, 7, 8 und 19 des angefochtenen Urteils) unter Überbürdung der Kosten auf die Staatskasse freigesprochen wird.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte hatte in einem Bordell in Hannover, in dem sie damals als Prostituierte lebte, die wegen schweren Diebstahls vorbestraften Arbeitslosen P. und █████ kennengelernt, die dort Goldsachen verkaufen wollten. Sie sagte ihnen, dass sie Textilwaren, besonders Damenstrümpfe und Unterwäsche, an ihren Kreisen absetzen könne. Darauf führten beide zum Teil gemeinsam eine Reihe von Einbruchdiebstählen aus und entwendeten Damenstrümpfe, Wäsche, Kleidungsstücke, Stoffe, Pelze, Lederwaren, Fotoapparate, Schmucksachen und Uhren in großen Mengen. Sie brachten die Diebesbeute zu Frau S. in das Bordell, die ihnen beim Verkauf half und ████ einen Teil für sich selbst erwarb. Sie wusste, dass ███ und P. Einbrecher waren und die Sachen gestohlen hatten. In einem Fall fuhr sie mit ihnen zum Tatort nach Herford und übernahm die Rolle eines Warnpostens, während P. und ███ aus einem Verkaufspavillon Lederwaren stahlen. Auch an dem Verkauf dieser Gegenstände beteiligte sie sich. Sie wurde wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer ████████████ ███ zwei Jahren Gefängnis verurteilt; P. und ███████████████ erhielten mehrjährige Freiheitsstrafen wegen schwerer Diebstähle.
Die Beschwerdeführerin, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, wendet sich nur gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls und eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels liegt indes nicht vor. Die Revision kann nur zum Teil Erfolg haben.
I. Der Schuldspruch wegen schweren Diebstahls kann im Ergebnis nicht aufrechterhalten werden.
Nach der Sachverhaltsschilderung war ███ zuerst allein nach Herford gefahren und dort in das Lederwarengeschäft eingebrochen. Mit der ███████████ suchte er sofort Frau S. auf, wo er auch ███ antraf. Als er von seinem Einbruch erzählte, schlug ███ im Beisein von Frau S. vor, sogleich nochmals zusammen nach Herford zu fahren und aus dem Geschäft weitere Waren zu entwenden. Auch Frau S. war damit einverstanden und besorgte sogleich für alle drei Rückfahrkarten nach Herford. Sie fuhren dann mit dem nächsten Zug dorthin und begaben sich gegen drei Uhr nachts zum Tatort, wo Frau S. sich erbot, als Warnposten aufzupassen und bei Gefahr zu ████████. Demgemäß wurde der weitere ██████████ von ███ und P. ausgeführt, während Frau ██ ████████ stand.
Mit Recht hat die Strafkammer allerdings eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an diesem Diebstahl als Mittäterin angenommen. Hierzu ist keine Teilnahme an der Wegnahmehandlung selbst erforderlich, vielmehr genügt jede – auch eine nur geistige – Unterstützung des Diebstahls, sofern die Angeklagte ihn als eigenen wollte. Das ist im Urteil eindeutig festgestellt; denn Frau ██ hat vor dem Geschäft aufgepasst und dadurch ihre bewusste Mittäterschaft ausgeübt; sie hat die Tat ebenso wie die beiden anderen als ihren gemeinsamen Diebstahl gewollt. Das Vorbringen der Revision richtet sich insoweit in unzulässiger Weise gegen die Urteilsfeststellungen, indem sie anstelle der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung eine andere, der Beschwerdeführerin günstigere Auslegung des Beweisergebnisses zu setzen sucht.
Die Anwendung der Strafschärfungsvorschrift des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf die Tat der Beschwerdeführerin, die bei dem Einbruch selbst nicht beteiligt war, setzt indes voraus, dass die erneute Wegnahme von Waren aus dem Herforder Geschäft einen unselbständigen Teilakt einer mit dem Einbruch begonnenen Fortsetzungstat bildete und die Angeklagte bei Leistung ihres Tatbeitrags nicht nur den voraufgegangenen Einbruch kannte, sondern auch den Gesamtplan des Mittäters ███, der seinem Verhalten erst die rechtliche Natur eines einheitlichen Verbrechens, einer fortgesetzten Straftat, gab (BGHSt 2, 344, 346).
Schon die Annahme der Strafkammer, dass es sich hier um einen fortgesetzten schweren Diebstahl des Mittäters ███ handelte, in den die Angeklagte zusammen mit ███ später eingetreten sei, gibt nach dem festgestellten Sachverhalt nicht recht bedenkenfrei. ███ hatte, wie das Urteil bei der rechtlichen Würdigung ausführt, nicht von vornherein zwei Diebstähle geplant und wollte nicht in zwei verschiedenen selbständigen Straftaten stehlen, sondern seinen Einbruchdiebstahl als solchen fortsetzen und mit Hilfe der beiden Mittäter mit größerer Beute zu Ende führen.
In diesem ████████████ ist nicht deutlich ausgesprochen, ob ██████ schon bei Ausführung des Einbruchs vorhatte, später noch einmal an den Tatort zurückzukehren und dort weitere Waren zu entwenden, oder ob er den Vorsatz, den Einbruchdiebstahl fortzusetzen, erst im Bordell in Hannover fasste, als er dort ███ bei Frau S. antraf. Nach der Sachverhaltsschilderung erzählte er ihnen zwar von seinem Einbruch, der Vorschlag, noch einmal nach Herford zu fahren und aus dem erbrochenen Laden weitere Sachen wegzunehmen, ging aber nicht von ihm, sondern von Z. aus. Hiermit erklärten sich P. und Frau S. einverstanden. Diese Umstände sprechen dafür, dass ███ sich erst auf den Vorschlag von ██ hin entschloss, zum Tatort zurückzukehren und dort weiter zu stehlen.
In diesem Falle wäre der Einbruchdiebstahl schon vollendet gewesen; der auf Grund eines neuen Tatentschlusses ausgeführte Diebstahl würde eine selbständige Straftat darstellen.
Ob ███ seinen Tatgenossen vor Begehung des weiteren ██████████ zu erkennen gegeben hat, dass er von vornherein die Absicht hatte, später von Hannover aus nochmals nach Herford zurückzukehren, um aus dem erbrochenen Verkaufspavillon weitere Waren zu stehlen, kann den Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht entnommen werden.
Nach alledem muss das angefochtene Urteil in diesem Falle, und zwar gemäß § 357 StPO, auch gegenüber dem wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilten Herbert ████ aufgehoben und die Sache insoweit zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dem steht nicht entgegen, dass P. selbst nur wegen eines Einbruchdiebstahls, nicht auch wegen eines weiteren einfachen Diebstahls verurteilt worden ist. Er ist hierdurch keinesfalls beschwert. Ebensowenig wird die Beschwerdeführerin dadurch benachteiligt, dass sich der Schuldspruch wegen Hehlerei nicht auch auf den Verkauf der bei dem Einbruchdiebstahl des Mitangeklagten in Herford erbeuteten Lederwaren erstreckt.
II. Die Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei ist dagegen rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführerin hat bei dem Verkauf der Diebesbeute durch die ihrer Verurteilung zugrunde gelegten sieben Einzelhandlungen mitgewirkt, einen Teil der Sachen auch für sich erworben und etwas dafür bezahlt; einige Gegenstände erhielt sie zum Geschenk. Sie handelte gewerbsmäßig ihres Vorteils wegen. Hiergegen hat die Revision auch keine Einwendungen erhoben. Sie beanstandet nur die Strafzumessung, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass die Angeklagte den aus der Diebesbeute erzielten Erlös ganz an die Täter abgeführt und ihnen außerdem noch Geld geliehen habe. Die Beschwerdeführerin übersieht indes, dass sie die für sich selbst erworbenen Gegenstände zu ausgesprochenen Hehlerpreisen, nahezu geschenkt, erhielt und dadurch erhebliche Gewinne erzielte. Sie kaufte 10 Paar Nylonstrümpfe für 25–30 DM, einen Fotoapparat für 30 DM, einen Silberfuchs für 25 DM, 3 Brillantringe, 1 Perlenkette und eine goldene Anstecknadel für 30 DM, 200 englische Zigaretten für 30 DM, 4–5 Packungen Pralinen, 20 Tafeln Schokolade und 1½ Pfund Kaffee für 40 DM. Außerdem bekam sie einen Fotoapparat zum Geschenk und erhielt ein Damengarnitur sowie 5–6 Blusen ebenfalls unentgeltlich. Soweit sie die an sich gebrachten gestohlenen Sachen nicht verkaufte, hat sie sie zur fortlaufenden Deckung eigener Bedürfnisse verwendet. Einem Freier ließ sie z. B. einen Fotoapparat zukommen und bekam dafür Fleisch- und Wurstwaren.
Mit Recht hat der Tatrichter ausgeführt, dass gerade die Hehlertat empfindlich bestraft werden müsse; denn die Angeklagte hat „beträchtliche Vermögenswerte in Dirnen- und Hehlerkreisen verschleudert“. Sie hat durch ihre fortgesetzte Bereitschaft zur Abnahme und zum Absatz des gestohlenen Gutes den Dieben Rückhalt geleistet und es ihnen ermöglicht, die Beute leicht zu Geld zu machen.
Soweit die Beschwerdeführerin sich auf eine Gehirnerschütterung infolge eines Luftangriffs beruft, um ihre beschränkte Zurechnungsfähigkeit zu beweisen, handelt es sich ersichtlich um neues Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden darf. Sie hatte in der Hauptverhandlung nur geltend gemacht, sie sei bei der Begehung des Diebstahls betrunken gewesen. Diese Angabe hat das Landgericht auf Grund der Aussagen der Mittäter und des vernehmenden Polizeibeamten als unzutreffende Schutzbehauptung zurückgewiesen. Der Tatrichter war nicht verpflichtet, von Amts wegen Ermittlungen über die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten anzustellen.
Ihr Geständnis hat das Landgericht bei Anrechnung der Untersuchungshaft hervorgehoben. Es kann daher nur angenommen werden, dass es auch beim Strafmaß nicht unberücksichtigt geblieben ist. Eines ausdrucklichen Hinweises hierauf bedurfte es in den Strafzumessungsgründen nicht.
Die Revision ist hiernach insoweit als unbegründet zu verwerfen. Jedoch muss die Angeklagte von den übrigen nicht erwiesenen Hehlereivorwürfen freigesprochen werden, weil der Eröffnungsbeschluss von zwölf selbständigen Vergehen ausgegangen ist, während ihr nur sieben Einzelakte einer Fortsetzungstat nachgewiesen worden sind; denn eine als selbständige strafbare Handlung angeklagte Tat, die nicht erwiesen ist, kann nicht einen Teil der abgeurteilten Fortsetzungstat bilden (BGH – LM Nr. 7 zu § 260 Abs. 1 StPO).
| Augustin | Krumme | Dr. Hengsberger | |||
| Sauer | Seibert |