Treffer
BGH Urteil

BGH: Untreue durch Anwalt/Notar; Vermögensgefährdung genügt als Nachteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 785/51
Datum
06.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte (Rechtsanwalt und Notar) wandte anvertraute Vermögenswerte (u.a. Grundschuldbrief, Kaufgelder, Sparbuch) zur eigenen Liquiditätsbeschaffung an und wurde u.a. wegen Untreue verurteilt. Seine Revision blieb erfolglos; insbesondere bejaht der BGH einen Nachteil i.S.d. § 266 StGB bereits bei Vermögensgefährdung bzw. fehlender jederzeitiger Verfügbarkeit. Die spätere Rückführung der Werte beseitigt den Tatbestand nicht, sondern ist nur strafmildernde Wiedergutmachung. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH den Freispruch im Blancowechsel-Komplex wegen lückenhafter Beweiswürdigung (u.a. zum bedingten Vorsatz) sowie die Gesamtstrafe auf und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nachteil i.S.d. § 266 StGB liegt bereits in einer konkreten Vermögensgefährdung, insbesondere wenn anvertraute Vermögenswerte dem Berechtigten nicht mehr jederzeit verfügbar gehalten werden.

2

Die spätere Wiederherbeischaffung oder Ersetzung veruntreuter Werte lässt den objektiven Tatbestand der Untreue unberührt und ist grundsätzlich nur als Wiedergutmachung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

3

Eine eigenmächtige Verfügung über anvertraute Gelder wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Täter erwartet, den Fehlbetrag durch eine Kreditmöglichkeit oder Kreditzusage Dritter ausgleichen zu können.

4

Die Verneinung (bedingten) Vorsatzes bedarf einer erschöpfenden, widerspruchsfreien Beweiswürdigung; werden naheliegende, aus der Sachlage aufdrängende Belastungsumstände nicht erörtert, liegt ein sachlichrechtlicher Mangel vor, der zur Aufhebung führt.

5

Bei missbräuchlicher Verwendung bzw. abredewidriger Ausfüllung von Blankowechseln ist neben Untreue auch eine Prüfung von Urkundendelikten (Blankettfälschung) und Betrugstatbeständen veranlasst, wenn der Täter die Papiere mit entsprechendem (auch insgeheimem) Verwendungsplan erlangt oder in Verkehr bringt.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 22. Juni 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Busso ██████ aus AC, geboren daselbst am █ 1897, wegen Untreue u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Herchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Rittle, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ ███ ████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 22. Juni 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 22. Juni 1951, soweit der Angeklagte in dem bezeichneten ███████ ██ freigesprochen worden ist, sowie im █████████ ████ die Gesamtstrafe, aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist im Fall ROM (Grundschuldbrief) wegen Untreue, a) b) im Fall █████ (Kaufgelder) wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und im Fall █████ (Sparbuch) wegen Untreue c) zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 2000 DM sowie 2 mal 500 DM, hilfsweise für je 50 DM zu je einen Tag Gefängnis, verurteilt worden.

Im Übrigen hat ihn das Landgericht freigesprochen, und zwar im Fall █████████████████ (Blancowechsel) von der a) Anklage wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und im Fall Lu (Darlehen) von der Anklage wegen Betrugs. e)

Der Angeklagte hat diese Entscheidung angefochten, soweit auf seine Verurteilung erkannt worden ist. Er rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts sowie des Verfahrensrechts (Verletzung der Aufklärungspflicht).

Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil im Umfang der Freisprechung angefochten, jedoch ihre Revision im Fall Lu ████████████████ zurückgenommen. In den nunmehr noch angefochtenen Fällen █████████████████ rügt sie die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Der Revision des Angeklagten muss der Erfolg versagt werden. Dagegen ist der Revision der Staatsanwaltschaft stattzugeben.

I. Zur Revision des Angeklagten

Zu den Fällen, in denen das Landgericht den Angeklagten verurteilt hat, ist gegenüber den Ausführungen der Revision allgemein voranzuschicken:

Ob die wirtschaftliche Lage des Angeklagten ergibt sich aus den an verschiedenen Stellen des Urteils getroffenen Feststellungen zusammenfassend folgendermaßen: Allerdings lag bei dem Angeklagten keine Überschuldung vor, da er Grundvermögen und sonstige Werte besaß, die seine Schuldenlast überstiegen. Jedoch geriet er im Laufe des Jahres 1950 in ständig zunehmendem Maße in eine zunächst angespannte und schließlich ausgesprochen schwierige wirtschaftliche Lage. Er hatte 40–50 000 DM bei dem Kraftfahrzeugmeister Le ███ verloren und musste bereits im Mai 1950 den Invaliden Lu ████████████ um ein Darlehen von 10 000 DM unter Zusage von 1 % Zinsen bitten. Im Juni 1950 begannen die mit der Staatlichen Erfassungsgesellschaft („Steg“) getätigten Geschäfte, für die der Angeklagte 40 000 DM zur Verfügung stellte, um die bei Le ███ verlorenen 40–50 000 DM wiederzuerlangen; diese Geschäfte erwiesen sich als ein Fehlschlag; der Angeklagte verlor auch die weiteren 40 000 DM. Im Sommer 1950 wurde u. a. ein vom Angeklagten ausgestellter Wechsel fällig, um dessen Verlängerung er sich selbst über 4 000 DM bemühte. Der Wechsel über 10 000 DM, den der Angeklagte dem Invaliden ████████████ gegeben hatte und der am 20. August 1950 fällig wurde, ging zu Protest; der Angeklagte bat Lu ████████████ um Frist bis Mitte September 1950, konnte aber auch zu diesem Zeitpunkt nicht zahlen; er versprach Zahlung bis zum 20. Oktober 1950 und hielt diese Frist wiederum nicht ein, so dass ████████████ am 25. Oktober 1950 eine Zwangshypothek zu Lasten eines Grundstücks des Anzeklagten über rund 10 000 DM eintragen ließ. Bereits im Sommer 1950 stand der Angeklagte, um fällige andere Wechsel einlösen zu können, wegen des beabsichtigten Verkaufs seiner Grundstücke in Verhandlungen, die sich jedoch in die Länge zogen, so dass flüssige Mittel fehlten, die er benötigte, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können. Infolgedessen schritt er zur Verwendung fremder Vermögenswerte, die ihm anvertraut waren.

Schon im Sommer 1950 verpfändete der Angeklagte, um einen Wechsel teilweise einlösen zu können und um im Übrigen dessen Verlängerung zu erreichen, einen Eigentümergrundschuldbrief, den ihm der Bauunternehmer RC █████ anvertraut hatte. Anfang Oktober 1950 sollten 5 500 DM für die „SC ███“-Geschäfte flüssig gemacht werden; hierfür verpfändete der Angeklagte das ihm anvertraute Sparbuch der Erbengemeinschaft RC █████ über mindestens 5 200 DM. Außerdem verwendete er drei Wechsel der Frau █████ über je 5 000 DM für die „SC ███“-Geschäfte sowie außerdem eigenmächtig die eingegangenen Kaufgelder der genannten Erbengemeinschaft im Betrage von 15 000 DM zur Deckung von Verbindlichkeiten und musste seinen Schwager LC ██████ um einen Kredit in dieser Höhe bitten, um diese 15 000 DM zurückerstatten zu können. Im Herbst 1950 bat der Angeklagte den Dr. ████████ von der „WC ███“-GmbH um 10 000 DM. Er erhielt daraufhin nach erfolgreichem Versuch, einen von Dr. ███████ über 10 000 DM ausgestellten Wechsel unterzubringen, Blancowechsel, die vereinbarungsgemäß nur mit insgesamt 10 000 DM ausgefüllt werden sollten. Nachdem es dem Angeklagten gelungen war, einen von ihnen über 5 000 DM in Verkehr zu bringen, wurden abredewidrig ein zweiter über 20 000 DM und nach dessen Rückgabe zwei Ersatzwechsel über je 10 000 DM statt mit 5 000 DM ausgefüllt.

Es mag dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen des Landgerichts zur Verschuldung des Angeklagten erschöpfend sind. Schon die angeführten Tatsachen ergeben eindeutig, dass er sich durch seine für einen Rechtsanwalt und Notar ungewöhnlichen Geschäfte in eine Lage gebracht hatte, aus der er schließlich keinen Ausweg mehr wusste, und dass er nach neuen Geldquellen zu erschließen suchte, um die vorhergegangenen eigenmächtigen Verwendungen fremder Vermögenswerte zu verdecken und auszugleichen.

Offensichtlich fehl geht hiernach die Behauptung der Revision, die Vermögensverhältnisse des Angeklagten seien „besonders gesund“ gewesen. Hätten ihm jederzeit ausreichende andere Geldquellen für die Geschäfte, auf die er sich eingelassen hat, zur Verfügung gestanden, so wäre er nicht darauf angewiesen gewesen, auf anvertraute fremde Werte zurückzugreifen.

Der Eintritt eines Nachteils im Sinne des § 266 StGB kann in den drei Fällen, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist, keinem Zweifel unterliegen, wenn man sich die dargestellte Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Angeklagten vergegenwärtigt, mag auch keine Überschuldung vorgelegen haben. Mindestens lag eine Vermögensgefährdung der Berechtigten vor, in der ebenfalls ein Nachteil gefunden werden kann.

Dass der Angeklagte die veruntreuten Werte in allen Fällen wieder herbeigeschafft bzw. ersetzt hat, so dass es nicht zu einer endgültigen Schädigung der Berechtigten gekommen ist, ändert nichts am äußeren Tatbestand der Untreue. Darin liegt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nur eine Wiedergutmachung des zugefügten Nachteils, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen war, wie es im angefochtenen Urteil auch geschehen ist.

Tatsächlich hat der Angeklagte schließlich, um seine schwierige wirtschaftliche Lage zu beheben, seine hauptsächlichen Vermögenswerte, nämlich den Grundbesitz, verkaufen müssen.

Überdies würde die Verurteilung wegen Untreue selbst dann keinen rechtlichen Bedenken begegnen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten im Jahre 1950 weniger verworren gewesen wären (vgl. RGSt 73, 283 ff, 285 unten). Der Angeklagte war verpflichtet, die fremden Gelder und sonstigen Werte für die Berechtigten jederzeit verfügbar bereit zu halten. Darin, dass er zur jederzeitigen Aushändigung der anvertrauten Werte an die Berechtigten außerstande war, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum einen Nachteil gefunden.

Nach der inneren Tatseite war zu prüfen, ob der Angeklagte auf Grund besonderer Umstände annehmen durfte und angenommen hat, die Berechtigten seien mit der vorübergehenden Verwendung der anvertrauten Werte durch ihn einverstanden. Bei dieser Prüfung war davon auszugehen, dass an die Feststellung des inneren Tatbestands der Untreue nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, an der der Senat festhält, strenge Anforderungen zu stellen sind. Das hat jedoch das Landgericht, wie die eingehende Würdigung des inneren Tatbestands erkennen lässt, nicht verkannt.

Soweit die Strafkammer an verschiedenen Stellen der Urteilsgründe davon spricht, dass der Angeklagte etwas hatte „wissen müssen“, hat sie, wie sich zweifelsfrei aus den Urteilszusammenhang ergibt, die richterliche Überzeugung davon gewonnen, dass er es auch tatsächlich gewusst „hat“.

Entsprechendes gilt für die Wendungen, dass der Angeklagte sich auf etwas nicht verlassen „konnte“ und dass er etwas nicht über etwas klar sein „musste“ und dass er etwas nicht annehmen „konnte“.

Die Urteilsfeststellungen sind insoweit auch frei von Widerspruch.

Der Tatrichter hat sich nicht über die Abgrenzung des Vorsatzes von der Fahrlässigkeit im Rechtsirrtum befunden. Wenn er dem Angeklagten in den Strafzumessungsgründen seine Leichtgläubigkeit und Leichtfertigkeit zugute gehalten hat, so steht das keineswegs in Widerspruch mit der Feststellung des Vorsatzes in den einzelnen Untreuefällen. Auch ein Leichtgläubiger und Leichtfertiger kann vorsätzlich handeln, wie keiner näheren Darlegung bedarf. Die Feststellung des inneren Tatbestands setzt – entgegen der Ansicht der Revision keineswegs voraus, dass beim Täter kennzeichnende Wesenszüge vorliegen, die die Annahme derartiger Verfehlungen nahelegen.

Die Feststellungen zur „Beteiligung“ des Angeklagten an dem bei den „WC ███“-Geschäften zu erzielenden Gewinn sind entgegen der Ansicht der Revision frei von Widerspruch. Überdies würde das Urteil auf einen etwaigen Widerspruch in diesem nebensächlichen Punkt nicht beruhen.

Bei der Nachprüfung des Urteils in den einzelnen Fällen hat sich folgendes ergeben:

1. Fall RO (Grundschuldbrief)

Die Anwendung des § 266 StGB ist im angefochtenen Urteil einwandfrei begründet.

Es begegnet keinem rechtlichen Bedenken, wenn die Strafkammer ein Treueverhältnis angenommen hat. Die Überlassung des Grundschuldbriefs war im Rahmen eines anwaltschaftlichen Auftrags mit rechtsgeschäftlichem Inhalt erfolgt. RO █████ hatte dem Angeklagten die Verhandlungen mit der Firma ████ u. ███ übertragen. Der Grundschuldbrief sollte als Sicherheit für die ersten Abzahlungen dienen, die ███████ Vertragsgegnerin zugesagt hatte. Dem Angeklagten oblag es, den Zahlungseingang zu überwachen. Die rechtlichen Beziehungen zwischen ████ und dem Angeklagten in Bezug auf den Grundschuldbrief verloren auch nicht dadurch die Eigenschaft eines Treueverhältnisses, dass die ersten Zahlungen vereinbarungsgemäß eingingen und der Brief aus der Haftung für die Gläubigerin frei wurde; er verblieb auf Grund des einheitlichen anwaltlichen Auftrags, der für die strafrechtliche Würdigung in seinem Wesen keine Änderung erfuhr, beim Angeklagten. Insoweit hat die Revision das angefochtene Urteil auch selbst nicht beanstandet.

Den Nachteil hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum darin gefunden, dass der Angeklagte den Grundschuldbrief anderweit als Sicherheit aus der Hand gegeben hat, um 1 000 DM geliehen zu erhalten, die er zur Verlängerung eines von ihm ausgestellten und von ███████ akzeptierten Wechsels über 4 000 DM benötigte. Der Grundschuldbrief stand danach nicht jederzeit zur Verfügung des RO █████.

Die Aushändigung des Briefs erfolgte an K ████████, der jedoch an der Angelegenheit persönlich unbeteiligt war und nur in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des ████████ auftrat. Die Übergabe an K ████████ bedeutete demgemäß die Ausfolgung an ███, da sich die Weitergabe von K ████████ an ███ nach den Umständen des Falls von selbst verstand. Es geht sonach fehl, wenn die Revision darauf hinweist, dass gegen K ████████ im Urteil nichts Nachteiliges festgestellt sei. K ████████, in dessen Hände der Grundschuldbrief kam und offensichtlich kommen sollte, war aber eine zweifelhafte Persönlichkeit; das Urteil erwähnt ein gegen ihn anhängig gewordenes Strafverfahren wegen gewerbsmäßiger Hehlerei. Es kann demnach keine widersprüchliche oder lückenhafte Feststellung darin gefunden werden, dass das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, der Grundschuldbrief sei einer unzuverlässigen Persönlichkeit beigelegt worden.

Wenn die Strafkammer einerseits davon spricht, RO █████ habe nach seiner Aussage infolge der Verpfändung des Grundschuldbriefs um seinen Kredit gefürchtet, und andererseits feststellt, es liege eine Kreditbeeinträchtigung des RO █████ vor, so kann auch hierin – entgegen der Ansicht der Revision – kein unlösbarer Widerspruch gefunden werden. Die Beeinträchtigung des Kredits des RO █████ durch eine derartige Verpfändung liegt auch durchaus nahe. Im Ergebnis ist übrigens dieser Gesichtspunkt ohne entscheidende Bedeutung, da die Annahme eines Nachteils bereits durch die Feststellung getragen wird, dass der Grundschuldbrief nicht jederzeit zur Aushändigung an RO █████ zur Verfügung stand.

Die Wiederherbeischaffung des Briefs ist von der Strafkammer zutreffend als Wiedergutmachung des zugefügten Nachteils gewürdigt worden.

Fehl geht die Behauptung der Revision, ███ sei an die Abmachung gebunden gewesen, dass der Grundschuldbrief nach der Zahlung der ersten Raten beim Angeklagten bis zur Abdeckung der gesamten Schuld liegen bleiben sollte. █████ hatte seine Verpflichtung zur Abführung der ersten Raten, für die der Brief als Sicherheit dienen sollte, eingehalten. Das Papier war demgemäß von der Haftung im Verhältnis zur Firma ███ und ███████ freigeworden. Weder diese Firma noch der Angeklagte hatte ein Recht darauf, den ███ den Brief länger vorzuenthalten.

Zum inneren Tatbestand hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte das Einverständnis des RO █████ mit der Verpfändung des Grundschuldbriefs nicht habe annehmen können und sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst gewesen sei. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend. Die Einlassung des Angeklagten, er habe mit dem Einverständnis des RO █████ gerechnet, da er seit Jahren mit diesem befreundet gewesen sei und ihm auch seinerseits früher ausgeholfen habe, ist in diesem Zusammenhang vom Tatrichter bereits eingehend und ohne Rechtsirrtum gewürdigt worden.

Am Ergebnis, zu dem das Landgericht gelangt ist, würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Angeklagte, wie er behauptet hat, erfolglos versucht haben sollte, sich vor der Verpfändung des Grundschuldbriefs mit RO █████ in Verbindung zu setzen. Diese Tatsache könnte eher gegen ihn sprechen, da aus ihr geschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte ohne ausdrückliche Zustimmung des RO █████ zu seinem Verhalten nicht für berechtigt gehalten hat.

Kennzeichnend ist übrigens, dass es der Angeklagte abgelehnt hat, die 1 000 DM zu dem genannten Zweck selbst zur Verfügung zu stellen, da er kein Vertrauen mehr zu ███████ und ████████ gehabt hat. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass ein Anwalt, der solches Misstrauen hegt, umso weniger fremde Werte für derartige Zugunsten unzuverlässiger Personen verpfänden darf. Darüber ist sich der Angeklagte, wie die Urteilsgründe ergeben, auch nicht im Zweifel gewesen. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass er sich der Nachteilszufügung bewusst war.

Ob sich der Beschwerdeführer außerdem der Unterschlagung schuldig gemacht hat, kann auf sich beruhen, da er durch die Nichtanwendung des § 246 StGB nicht beschwert ist.

2. Fall KU (Kaufgelder)

Die Anwendung der §§ 266, 246, 73 StGB ist einwandfrei begründet.

Darin, dass der Angeklagte die 15 000 DM Kaufgelder eigenmächtig für seine persönlichen Zwecke verwendete, hat das Landgericht zutreffend einen Nachteil gefunden. Das Geld stand nicht jederzeit greifbar zur Aushändigung an die Erbengemeinschaft █████ zur Verfügung. Fehl geht die Ansicht der Revision, es komme darauf an, wann die Berechtigten das Geld ihrerseits benötigten. Dass Frau HC █████ bis zum 5. Oktober 1950 verreist war und erst am 15. Oktober 1950 eine größere Verpflichtung zu erfüllen hatte, ist für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten bedeutungslos. Das Urteil ist insoweit auch frei von Widerspruch.

Es kann dahingestellt bleiben, welcher Art die Geschäfte waren, für die das Geld vom Angeklagten verwendet wurde. Die Unrechtmäßigkeit wird nach der äußeren Tatseite bereits durch die festgestellte Eigenmächtigkeit, mit der er vorging, getragen.

Frau HC █████ hat, wie die Strafkammer feststellt, dem Angeklagten auch klar zu erkennen gegeben, dass sie in jedem Falle vorher gefragt zu werden wünschte, wenn er ihre Gelder für sich verwenden wollte. Schon diese Feststellung trägt die Annahme des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit.

Es kommt hinzu, dass der Frau HC █████, wie sie bei der Übergabe der drei Wechsel zum Ausdruck gebracht hatte, jedenfalls die Verwendung der Gelder für Geschäfte unerwünscht war, die mit dem Kreis um Le ███ im Zusammenhang standen. Der Angeklagte hat entgegen dieser ausdrücklichen Weisung die Kaufgelder für Geschäfte, an denen Le ███ beteiligt war, verwendet.

Die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe als ständiger Rechtsberater der Frau HC █████ und angesichts seiner freundschaftlichen Beziehungen zu dieser Familie das Einverständnis der Berechtigten annehmen dürfen, und angenommen, ist bereits vom Tatrichter gewürdigt worden mit dem Ergebnis, dass diesem Vorbringen der Erfolg versagt worden ist. Ein Rechtsirrtum ist hierbei nicht erkennbar. Dasselbe gilt für die Einlassung des Angeklagten, Frau ███ habe ihm bereits früher ausgeholfen, und er habe deshalb annehmen dürfen, dass sie hierzu wiederum bereit sei, auch ohne ausdrücklich vorher gefragt zu werden.

Darin, dass der Beschwerdeführer bei seinem Schwager ██████ 15 000 DM im Kreditwege beschaffte, um die Kaufgelder an die Erbengemeinschaft zurückerstatten zu können, hat die Strafkammer zutreffend nur eine Wiedergutmachung des eingetretenen Nachteils erblickt. ██████ hatte sich zwar, wie das Landgericht feststellt, schon zur Kreditgewährung bereit erklärt, bevor der Angeklagte die 15 000 DM eigenmächtig für sich verwendete; hierbei ist auch der Betrag von 15 000 DM genannt worden, ohne dass eine feste Summe vereinbart worden ist. Die Feststellungen des Urteils sind insoweit – entgegen den Vorbringen der Revision – frei von Widerspruch. Aber selbst wenn dem Angeklagten die feste Zusage eines Kredits in Höhe von 15 000 DM erteilt worden wäre, so würde sich hierdurch am äußeren Tatbestand der Untreue nichts ändern. Auch eine feste Kreditzusage von dritter Seite berechtigt nicht zur eigenmächtigen Verfügung über anvertraute Gelder, sondern begründet nur die Hoffnung, den zugefügten Nachteil wieder ausgleichen zu können. Der Tatrichter hat sich insoweit durchweg an die Grundsätze gehalten, die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelt worden sind (RGSt 73, 283 ff, bes. 286 oben) und an denen der Senat festhält. Die Aussicht, den Fehlbetrag im Kreditwege auszugleichen, kann trotz der von der Revision hervorgehobenen Entwicklung des bargeldlosen Verkehrs der jederzeitigen Verfügbarkeit der anvertrauten Gelder, wie sie im Falle der Aufbewahrung in bar oder bei Anlage auf einem Bankkonto gewährleistet ist, rechtsgrundsätzlich nicht gleichgeachtet werden. Dessen ist sich der Angeklagte, wie den Feststellungen des Tatrichters zu entnehmen ist, bewusst gewesen. Auch hier lassen die Urteilsgründe keinen Widerspruch erkennen. Die gegenteiligen Ausführungen der Revision gehen fehl.

Wenn sich die Strafkammer vom Vorliegen des inneren Tatbestands der Untreue überzeugt hat, so begegnet das umso weniger rechtlichen Bedenken, als nach der Lebenserfahrung angenommen werden muss, dass gerade ein Rechtsanwalt und Notar sich über die grundlegende Berufspflicht, sich der eigenmächtigen Verfügung über anvertraute Gelder zu enthalten, im klaren ist.

Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrüge, es liege eine Verletzung der Aufklärungspflicht vor, weil es der Tatrichter unterlassen habe, der Frage nachzugehen, ob tatsächlich Umstände hätten eintreten können, die die Kreditzusage des Schwägers ██████ hätten hinfällig machen können, ist nach dem Dargelegten unbeachtlich, da diese Beweisfrage strafrechtlich ohne Bedeutung ist.

Es kommt hinzu, dass an dem Geldbetrag minderjährige Erben mitbeteiligt waren. Die bei den Grundstücksverkäufen erzielten Erlöse waren, soweit sie auf die Kinder entfielen, mündelsicher anzulegen (§ 1642 Abs. 1 BGB); das Vormundschaftsgericht konnte eine andere Anlage gestatten; nach Lage des Falls bedurfte es aber seiner Genehmigung, wenn von der Regelung des § 1642 Abs. 1 BGB abgewichen werden sollte. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Grundstückskaufverträge enthielt keineswegs zugleich die Zustimmung des Gerichts zur Verwendung der Erlöse in der vom Angeklagten bewirkten Weise. Die gegenteiligen Ausführungen der Revision sind rechtsirrig. Selbst wenn man aber die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Verwendung der Gelder „im betrieblichen Interesse“ der Brauerei der Erbengemeinschaft █████ unterstellt – das Urteil enthält keine solche Feststellung –, so würde sich am Ergebnis nichts ändern, denn die Darlehensgewährung an den Angeklagten zur Begleichung seiner persönlichen Schulden lag keinesfalls „im betrieblichen Interesse“ der Brauerei. Dass sich der Beschwerdeführer als Anwalt und zumal als Notar hierüber klar war, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum festgestellt.

3. Fall HC (Sparbuch)

Die Anwendung des § 266 StGB lässt auch hier keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Annahme eines Treueverhältnisses begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Das Sparbuch war dem Angeklagten im Rahmen eines Auftrags mit rechtsgeschäftlichem Inhalt überlassen worden, und zwar mit der Weisung, die bereits eingegangenen und die noch eingehenden Kaufpreisbeträge auf das Sparbuch einzuzahlen. Insoweit sind auch hier von der Revision keine Einwendungen erhoben worden.

Der Angeklagte hat das Sparbuch aus Anlass der Diskontierung eines Wechsels für die „SC ███“-Geschäfte eigenmächtig verpfändet. Darin hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum einen Nachteil gefunden, da das Buch infolge der eigenmächtigen Maßnahme des Angeklagten nicht jederzeit greifbar für die Erbengemeinschaft zur Verfügung stand.

Ob Frau HC █████ während dieser Zeit ortsabwesend war, ist auch in diesem Fall rechtlich unerheblich.

Es kommt hinzu, dass Frau HC █████, als sie die drei Wechsel zur Verfügung stellte, dem Angeklagten gegenüber zum Ausdruck gebracht hatte, es sei ihr unerwünscht, dass das Geld für die Geschäfte mit Le ███ und dessen Umgebung verwendet werde. Der Angeklagte hat dieser klaren Weisung zuwider das Sparbuch aus Anlass der „SC ███“-Geschäfte, an denen Le ███ beteiligt war, verpfändet. Demgegenüber kann er sich nicht darauf berufen, dass der unmittelbare Empfänger des Sparbuchs eine zuverlässige Persönlichkeit war, und dass sich der Angeklagte ausbedungen hat, das Buch dürfe nicht in andere Hände weitergegeben werden. Frau █████ kam es, wie der Tatrichter festgestellt hat, darauf an, dass die Vermögenswerte der Erbengemeinschaft nicht „im Zusammenhang“ mit Le ███ Verwendung fanden.

Falls der Angeklagte den Geschäftsführer der Erbengemeinschaft HC █████ namens PC █████ von seinen Vorhaben, das Sparbuch anderweit zu verpfänden, in Kenntnis gesetzt haben sollte – das Urteil lässt diese Frage offen –, würde sich der Angeklagte hierauf nicht berufen können, da PC █████ nach der Feststellung des Landgerichts jedenfalls keine Zustimmung zur Verpfändung erteilt hat. Auch insoweit ist den Ausführungen des Tatrichters beizutreten.

Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer nach der inneren Tatseite festgestellt, dass der Angeklagte das Einverstännis der Frau █████ mit seinem Vorgehen nicht hat annehmen können und auch nicht angenommen hat (vgl. oben), zumal da die Verpfändung ausschließlich von Geschäften in Zusammenhang mit ██████ bewirkt wurde.

Das Landgericht hat allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, in diesem Fall die Nachteilszufügung nach der inneren Tatseite nicht näher erörtert. Jedoch kann der Feststellung, dass der Angeklagte auch hier vorsätzlich gehandelt hat, besonders in Hinblick auf die eingehenden Ausführungen, die der Tatrichter im anderen Fall █████ (Kaufgelder) zu dieser Frage gemacht hat, unbedenklich das Erforderliche entnommen werden. Die Urteilsgründe bieten, im Zusammenhang gewürdigt, nach der Überzeugung des Senats volle Gewähr dafür, dass sich das Landgericht über die Anforderungen, die insoweit an den inneren Tatbestand der Untreue zu stellen sind, nicht im Rechtsirrtum befunden hat.

Es kommt auch in diesem Fall hinzu, dass die auf dem Sparbuch angelegten Geldbeträge zum Teil auf minderjährige Miterben entfielen. Die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers ist hier noch offensichtlicher als in dem vorher behandelten Fall, da das Geld bereits auf einem Sparbuch, also in einer der mündelsicheren Anlage entsprechenden Weise angelegt war, mag auch das Buch etwa wegen ungeteilter Erbengemeinschaft auf den Namen der Frau █████ ausgestellt gewesen sein, wie die Revision behauptet.

Ob der Angeklagte außerdem wegen Unterschlagung hätte verurteilt werden können, kann auch in diesem Fall dahingestellt bleiben, da er durch die Nichtanwendung des § 246 StGB nicht beschwert ist.

Zu 1. und 3.

Die Angriffe, die die Revision gegen die Annahme von Tatmehrheit richtet, können ebenfalls nicht durchdringen. Das Landgericht hat keine zuverlässige Gewissheit gewinnen können, ob der Angeklagte die Kaufgelder und das Sparbuch auf Grund eines einheitlichen, in voraus gefassten Gesamtvorsatzes veruntreut hat. Es hat zu Gunsten des Angeklagten selbständige Taten angenommen. Ersichtlicherweise hätte die Strafkammer im Ergebnis eine höhere Strafe für angemessen gehalten, wenn sie zu der Feststellung gelangt wäre, dass der Beschwerdeführer von vornherein zur Veruntreuung sowohl der Kaufgelder als auch des Sparbuchs entschlossen gewesen ist. Eine derartige Beurteilung der Strafwürdigkeit der Handlungsweise des Angeklagten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung unterliegt insoweit nach Lage des Einzelfalls dem Ermessen des Tatrichters.

Die Revision des Angeklagten war sonach mit der aus § 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft

(Fall Blancowechsel █████████████████)

Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Sachrüge ist begründet.

Der Angeklagte hat auf seine Bitte von ████████████ dem Geschäftsführer der „WC ███“-GmbH, kreditweise drei Blencowechsel übergeben erhalten mit der Weisung, sie höchstens mit insgesamt 10 000 DM auszufüllen. Der Angeklagte hat wechsel ausgedem ████████ hiervon einen unausgefüllten händigt, in den höchstens eine Wechselsumme von 5 000 DM eingesetzt werden durfte, der jedoch tatsächlich alsdenn mit 20 000 DM ausgefüllt worden ist.

Der Angeklagte hat nach Wiederherbeischaffung des erwähnten Wechsels von Dr. █████████ auf seine Bitte zwei neue Blancowechsel erhalten mit der Auflage, sie höchstens mit insgesamt 5 000 DM auszufüllen. Dr. █████████ hat, obwohl er von der auftragswidrigen Ausfüllung des ersten Wechsels Kenntnis erlangt hatte, dem Le ███ auch diese beiden neuen Wechsel übergeben, die sodann mit je 10 000 DM ausgefüllt worden sind.

Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Fall mit einer in verschiedener Hinsicht nicht erschöpfenden Begründung freigesprochen, weil er nicht erwieslich gewollt oder auch nur damit gerechnet habe, dass Le ███ in die Blancowechsel höhere Beträge als 5 000 DM einsetzen werde.

Zur Übergabe des ersten Wechsels an Le ███ hat die Strafkammer ausgeführt, der Angeklagte habe sich dahin eingelassen, dass er dem ██████ gesagt habe, er solle in das Akzept den Betrag einsetzen, für den die „WC ███“ gut sei; diese Erklärung habe er jedoch abgegeben, als bereits festgestanden habe, dass der Blancowechsel wegen eines Formfehlers nicht umlauffähig gewesen sei. Diese Einlassung des Angeklagten ist mangels näherer Darlegungen unverständlich. War festgestellt, dass der Wechsel wegen Formmangels nicht umlauffähig war, so hatte die Einfügung der Wechselsumme keinen erkennbaren Zweck. Wenn aber der Wechsel umlauffähig war oder vom Angeklagten hierfür gehalten wurde, so stellt sich der unbestimmte Auftrag, den der Angeklagte dem ███████ erteilt haben will, als eine Abweichung von der Weisung dar, die ihm Dr. KC ██████ bei Übergabe der Blancowechsel gegeben hatte. Schon durch diese Unklarheit wird dem Urteil im Fall „WC ███“- Dr. KC ██████ der Boden entzogen. Das Landgericht wird den Sachverhalt in der neuen Hauptverhandlung insoweit eingehend aufzuklären haben.

Es kann im Übrigen dahingestellt bleiben, ob die Verneinung des bestimmten Vorsatzes rechtlich einwandfrei begründet ist. Jedenfalls kann nach der Sachlage die Begründung nicht genügen, mit der die Strafkammer den bedingten Vorsatz verneint hat, insbesondere aus folgenden Gründen:

Als der Angeklagte dem Le ███ die beiden letzten Wechsel übergab, war ihm nach der Feststellung des Landgerichts bereits bekannt, dass unmittelbar vorher der an Le ███ übergebene erste Wechsel statt mit 5 000 DM mit 20 000 DM ausgefüllt worden war. Der Angeklagte hat in seinem an den Zeugen Warschau gerichteten Schreiben, in dem er den Austausch des Wechsels ankündigte, ausdrücklich den Betrag von 20 000 DM genannt. Unterstellt man, dass die Ausfüllung des ersten Wechsels mit einer zu hohen Summe nicht im Einvernehmen mit dem Angeklagten geschehen ist, so war ihm jedenfalls die Unzuverlässigkeit des Le ███ in dieser Angelegenheit nunmehr bekannt. Er musste, wenn er Le ███ abermals Blancowechsel übergab, nach der Lebenserfahrung damit rechnen, dass diese wiederum missbräuchlich verwendet wurden. Diesen Gesichtspunkt, den die Revision der Staatsanwaltschaft hervorhebt und der sich bei der Beurteilung des Tatbestands ohne weiteres aufdrängt, hat die Strafkammer nicht näher erörtert. Dazu bestand umso mehr Veranlassung, als der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts ohnehin Grund dazu hatte, dem Le ███ zu misstrauen. Er hatte bei ihm, wie eingangs erwähnt, 40–50 000 DM verloren. Seit Herbst 1949 erfolgten gegen Le ███, wie der Angeklagte wusste, fruchtlose Zwangsvollstreckungen. Im Sommer 1950 hatte der Angeklagte zu Le ███ kein Vertrauen mehr und lehnte es erneut ab, ihm selbst Geld zu geben. Das Landgericht bemerkt an einer Stelle der Urteilsgründe ausdrücklich, der Angeklagte habe die Unzuverlässigkeit und das unsolide Geschäftsgebaren des Le ███ zur Genüge kennengelernt gehabt.

Es kommt hinzu, dass der Angeklagte in seinem an den Zeugen WH ██████████ gerichteten Schreiben von einem „Umtausch“ des Blancowechsels über 20 000 DM sprach. Das kann nach dem Urteilszusammenhang jedenfalls ohne nähere Darlegung gegenteiliger Gesichtspunkte nur dahin verstanden werden, dass der wegen Formfehlers umlauffähige Wechsel über 20 000 DM gegen einen umlauffähigen Wechsel über dieselbe Summe oder mehrere umlauffähige Wechsel über insgesamt 20 000 DM ausgetauscht werden sollte. Anders konnte diese Mitteilung insbesondere von ████████ an den sie gerichtet war, nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht aufgefasst werden. Auch mit diesem Gesichtspunkt, der einer Erörterung bedurfte, hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt.

Der Angeklagte hat sich zu der auffällenden Tatsache, dass er dem Le ███ eine Aufstellung seiner zu begleichenden Schulden mit einem Gesamtbetrag von 21 000 oder 23 000 DM mitgab, dahin eingelassen, es hätten zum Teil andere Geldquellen zur Begleichung dieser Verbindlichkeiten verwendet werden sollen. In diesem Zusammenhang hätte es der Aufklärung bedurft, welche Schuldposten auf der Aufstellung vermerkt waren, welche anderweitige Deckung dem Angeklagten bezw. Le ███ zur Verfügung stand, und auf welche Weise die Verbindlichkeiten, besonders die über 5 000 DM hinausgehenden, tatsächlich beglichen worden sind. Das Landgericht durfte die Einlassung des Angeklagten nicht ohne nähere Erörterung dieser Fragen hinnehmen.

Weiterhin fällt auf, dass der Angeklagte den Dr. KC ██████ im zweiten Fall um 2 Blancowechsel bat und dem Le ███ beide Wechsel mitgab, obwohl feststeht, dass nach Lage des Falls ein Wechsel genügt hätte, da der Betrag von 5 000 DM nach Auskunft über die Kreditwürdigkeit der „WC ███“-GmbH nicht zu hoch war. Das Landgericht wird auch diesen Gesichtspunkt zu würdigen haben.

Schließlich erhebt sich die Frage, warum der Angeklagte die Blancowechsel nicht im Einblick auf die ihm bekannte Unzuverlässigkeit des Le ███ vor der Übergabe an diesen selbst ausgefüllt hat. Auf die vorherige Klarstellung der Höhe der Zinsen und Kosten kann es nicht angekommen sein, wenn die Wechsel nicht als solche den Gläubigern in Zahlung gegeben, sondern zur Beschaffung von Geld bei Banken oder dergl. verwendet werden sollten. Auch insoweit lassen die Urteilsgründe die Erörterung eines gegen den Angeklagten sprechenden Umstands vermissen.

Nimmt man hinzu, dass der Angeklagte kein geschäftsungewandter Mann, sondern ein Rechtsanwalt und Notar im Alter von 53 Jahren war, der überdies ersichtlich über eine ungewöhnliche Erfahrung in Wechselgeschäften verfügte, und dass er, nachdem die Polizei verständigt worden war, unter durchaus ungewöhnlichen Umständen auf einer nächtlichen Fahrt die Angelegenheit ins Reine zu bringen suchte, woraus auf sein Schuldbewusstsein geschlossen werden kann, so lässt sich nicht ausschließen, dass dem Landgericht auf Grund einer neuen Hauptverhandlung nach erschöpfender Aufklärung aller erörterten Gesichtspunkte die belastenden Aussagen der Zeugen ███████ und ███████ in anderem Licht erscheinen werden.

Die lückenhafte Beweisswürdigung stellt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung einen sachlichrechtlichen Mangel dar. Dieser muss zur Aufhebung des Urteils im Fall „WC ███“-Dr. KC ██████ führen. Die Revision der Staatsanwaltschaft erschöpft sich keineswegs in einem Angriff gegen bindende tatsächliche Annahmen der Strafkammer. In dem Verhalten des Angeklagten wird, sofern der Tatrichter zur Schuldfeststellung gelangt, eine Untreue zu finden sein.

Die neue Verhandlung wird Gelegenheit bieten, das Verhalten des Angeklagten bei der Weitergabe des ersten Wechsels und der beiden letzten Wechsel an Le ███ erneut zu prüfen. Gelangt es bezüglich der letzten Wechsel zur Schuldfeststellung, so wird gegebenenfalls auch die Aushändigung des ersten Wechsels an Le ███ eine andere strafrechtliche Würdigung erfahren.

Außerdem wird der Sachverhalt unter den rechtlichen Gesichtspunkt der Blankettfälschung (§ 267 StGB) zu prüfen sein.

Möglicherweise kann sich der Angeklagte auch eines Betrugs zum Nachteil des ████████████ bezw. der „WC ███“-GmbH schuldig gemacht haben, sofern er sich die Blancowechsel von vornherein mit dem insgeheimem Vorhaben, sie missbräuchlich zu verwenden, verschafft hat (vgl. JW 1936, 3002, 38). Hierbei wird namentlich zu beachten sein, dass der Angeklagte dem Dr. KC ██████ von den ersten missbräuchlich ausgefüllten Wechseln nur den Kopf (mit dem Akzeptvermerk) zurückgegeben hat.

Auch in der Begebung eines abredewidrig ausgefüllten Blancowechsels kann gegebenenfalls ein Betrug zum Nachteil des Akzeptanten gefunden werden (RGSt 51, 166 f).

Die Entscheidung entspricht im Fall ██████████████ dem Antrag des Oberbundesanwalts.

AngelsGroßRittle
HerchnerDr. Augustin