Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision teilweise erfolgreich – Betrugserkenntnis aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 78/52
Datum
23.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen mehrerer Betrugs- und Unterschlagungsdelikte eingelegt. Der BGH hob die Verurteilung in einem Betrugsfall auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, da wichtige Beweisanträge unbegründet abgelehnt und Feststellungen zum Gesellschaftsverhältnis unklar geblieben waren. Die übrigen Verurteilungen blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags durch das Tatgericht bedarf einer nachvollziehbaren Begründung; fehlt diese, ist nicht ausgeschlossen, dass die Verurteilung auf dem Verfahrensfehler beruht und einer Aufhebung bedarf.

2

Wird dem Verteidiger die Wahrunterstellung einer Tatsachenbehauptung zugesagt, muss der Tatrichter in den Urteilsgründen die gewährte Unterstellung und die Behandlung des Beweisantrags erörtern; unterbleibt dies, ist die Sachaufklärung unvollständig.

3

Zur Beurteilung eines Betrugsdelikts sind klare und widerspruchsfreie Feststellungen über die rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten und über maßgebliche Zeitpunkte erforderlich; bei Anzeichen für eine von der Eintragung abhängige Gesellschaft kann eine GbR in Betracht kommen (vgl. § 11 Abs. 2 GmbHG).

4

Sind für einzelne Tatkomplexe erhebliche rechtliche oder verfahrenstechnische Mängel feststellbar, hat der Revisionsgerichtshof das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Hauptverhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 23. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ████, Maler und Graphiker Walter ████, geboren am ████████████ in █████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betrugs u. a. o. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Färber, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als Beisitzer, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 23. Oktober 1951, soweit der Beschwerdeführer im Fall ███ wegen Betrugs verurteilt worden ist, samt den zugrunde liegenden Feststellungen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in vier Fällen, wegen Unterschlagung und wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Er hat diese Entscheidung im Umfang seiner Verurteilung angefochten und rügt Verfahrensverstöße sowie die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Dem Rechtsmittel ist teilweise stattzugeben.

Die Verurteilung wegen Betrugs im Fall ███ begegnet verfahrens- und sachlichrechtlich durchgreifenden Bedenken.

Der Beweisantrag des Verteidigers, den Rechtsanwalt O(__) darüber zu vernehmen, dass die Firma Pr. █████ am 2. Juni 1950 der „Firma ██████ & Co.“ einen Auftrag erteilt hat, ist von der Strafkammer ohne jede Begründung abgelehnt worden. Das ist verfahrensrechtlich zu beanstanden (RGSt 51, 42). Dass die Verurteilung im Fall ███ auf diesem Verstoß beruht, lässt sich nicht ausschließen, zumal da das Landgericht in den Urteilsgründen folgende gegenteilige Feststellungen getroffen hat: Die Firma Dr. ███████ habe dem ██████ persönlich den Auftrag auf Erstellung der Werbeanlage erteilt, denn sie habe mit dem Angeklagten schlechte Erfahrungen gemacht und nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen; nur ██████ und nicht dem Angeklagten habe demgemäß dem Zeugen ███████████ ein Anspruch auf Bezahlung zugestanden. Schon auf Grund dieser Verfahrensrüge muss das Urteil im Fall ███ aufgehoben werden.

Zu beanstanden ist aber auch die Behandlung des weiteren Beweisantrags, der zum Ziel hatte, den Trinkhallenbesitzer F. C. als Zeugen darüber zu vernehmen, dass ██████ ihn „noch spätestens am 2. Juni 1950“ erklärt habe, der Angeklagte sei sein „Kompagnon“. Dieser Beweisantrag ist vom Landgericht mit der Begründung abgelehnt worden, dass die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt werde. Die Urteilsgründe legen den Verdacht nahe, dass die Zusicherung der Wahrunterstellung vom Gericht nicht eingehalten worden ist. Die Strafkammer hat festgestellt: ██████ habe dem Angeklagten am 2. Juni 1950 erklärt, dass die geplante Gründung einer gemeinsamen Firma wegen des inkorrekten Verhaltens des Angeklagten gegenüber der Firma Dr. ███████ nicht mehr in Frage komme; das Gesellschaftsverhältnis zwischen ██████ und dem Angeklagten habe am 3. Juni 1950 nicht mehr bestanden. Es ist zwar denkgesetzlich möglich, dass ██████ den Angeklagten noch am 2. Juni 1950 dem ███████████ gegenüber als seinen „Kompagnon“ bezeichnet und anschließend, nach dem Weggang von ███████████, die Frage des gemeinsamen Geschäftsbetriebs alsbald dem Angeklagten eine Absage erteilt hat, bevor dieser am 3. Juni 1950 den ███████████ aufsuchte. Doch bieten die Urteilsgründe, die die nach Lage des Falls erforderliche Erörterung des Beweisantrags und der zugesagten Wahrunterstellung völlig vermissen lassen, keine zuverlässigen Anhaltspunkte dafür, dass der Tatrichter die Entscheidung in diesem Sinne verstanden wissen will.

Auch sachlichrechtlich begegnet die Urteilsbegründung im Fall ███ durchgreifenden Bedenken. Die Ausführungen der Strafkammer zu den rechtlichen Beziehungen, die zwischen dem Angeklagten und ██████ bestanden haben, sind unklar und nicht frei von Widerspruch. Eingangs stellt das Landgericht bei der Darstellung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers fest, dass ██████, den der Angeklagte als Partner in sein Geschäft aufgenommen gehabt habe, bald wieder ausgeschieden sei. Bei der Stellungnahme zum Betrugsfall ███ führt der Tatrichter aus: Der Angeklagte sei am 2. Juni 1950 in Begleitung des ██████, nachdem er mit diesem in Verbindung getreten sei, um das Geschäft gemeinsam zu betreiben, zur Firma Dr. ███████ nach S(_____) gefahren, um den Werbeauftrag doch noch zu erhalten. Bei der Erörterung des Betrugsfalls Dr. █████, in dem der Beschwerdeführer freigesprochen worden ist, bemerkt die Strafkammer: Der Angeklagte sei mit ██████ zur Lieferung von Neon- und Reklameschildern in Verbindung getreten, beide hätten beschlossen, eine GmbH zu gründen; bevor es zur Entstehung der Gesellschaft gekommen sei, hätten sie bereits Briefe mit dem Aufdruck „██████ & Co. GmbH“ versandt. Diese Feststellungen stehen nicht im Einklang miteinander.

Der Senat ist angesichts des unklaren Sachverhalts zur abschließenden rechtlichen Würdigung dieses Betrugsfalls nicht in der Lage.

Der Tatrichter wird in der neuen Hauptverhandlung darzulegen haben, welcher Art die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und ██████ zur Zeit der Verhandlungen vom 2. und 3. Juni 1950 waren, ob es überhaupt zu festen vertraglichen Abmachungen oder nur zu unverbindlichen Vorbesprechungen gekommen war, wie sich die etwaige Teilhaberschaft im weiteren Verlauf gestaltet hat und unter welchen Umständen es schließlich zur Lösung der rechtlichen Beziehungen zwischen ██████ und dem Angeklagten gekommen ist. Dabei wird besonderes Gewicht auf die Feststellung genauer Zeitpunkte zu legen sein. Falls eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet werden sollte, ohne dass es zur Eintragung in das Handelsregister gekommen ist, würde zwischen den Beteiligten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) bestanden haben (§ 11 Abs. 2 GmbHG; RGZ 122, 151, 86, 91). Erst durch eine erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts nach dieser Richtung wird eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der strafrechtlichen Frage gewonnen werden, ob dem Angeklagten im Fall ███ Betrug zur Last fällt.

Die Tatsache, dass der Angeklagte zusammen mit ██████ zur Firma Dr. ███████ nach S(_____) gefahren ist, um den Auftrag zu erhalten, spricht an sich dafür, dass jedenfalls in diesem Zeitpunkt noch ein Rechtsverhältnis nach Art einer Gesellschaft zwischen beiden bestanden hat.

In den übrigen Fällen hat jedoch die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben, durch den der Angeklagte beschwert sein könnte.

Die Begründung, mit der er eines Betrugs zum Nachteil des Fuhrunternehmers █████, der Firma ████████ und der Firma ███ und █████████ verurteilt worden ist, ist frei von Rechtsirrtum.

Dasselbe hat für die Unterschlagung zum Nachteil der Firma ██████████ zu gelten. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung in der Verpfändung einer Sache deren Zueignung im Sinne des § 246 StGB gefunden hat (RGSt 26, 230 ff.; 66, 155 ff.), sind im angefochtenen Urteil rechtlich einwandfrei dargelegt worden.

Auch die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 KfzG lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

In allen diesen Fällen ist sonach der Revision des Angeklagten der Erfolg zu versagen.

GroßEngelsHille
FärberDr. Augustin