Revision wegen alkoholbeeinflußter Schuldfähigkeit: Urteil aufgehoben, Wiedereinsetzung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 784/53
- Datum
- 14.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn die Versäumung einer einzelnen Verfahrensrüge nach bereits wirksamer Revisionsbegründung gerügt wird.
Bei alkoholbeeinflußten Taten ist nicht nur die Einsichtsfähigkeit, sondern auch das Hemmungsvermögen zu prüfen; äußeres geordnetes Verhalten schließt verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht aus.
Ergeben die Umstände Anhaltspunkte für rauschbedingte Beeinträchtigung, hat der Tatrichter ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen die Blutalkoholkonzentration aus der konsumierten Menge und körperlichen Verhältnissen zu bestimmen und die Wirkungen des Alkohols zu würdigen.
Bei der Strafzumessung sind dem Gericht bekannte frühere Verurteilungen zu verwerten; erforderlichenfalls ist unter Beiziehung der Vorakten eine Gesamtstrafenbildung vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 23. September 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Bau- und Maschinenschlosser Hans ███████ geboren am ████ ███ ██ in ██ wegen schweren Raubes hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Kühle, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.
Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 23. September 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden, nachdem er wegen eines am 25. Februar 1953 begangenen schweren Raubes zu vier Jahren Zuchthaus rechtskräftig verurteilt worden war. Er geriet im Juli 1952 gegen 22 Uhr in einer Gastwirtschaft mit einem betrunkenen Gast, namens Sch[REDACTED], in eine Schlägerei, in deren Verlauf dieser zusammenbrach, vor der Wirtschaft liegen blieb und dort einschlief. Nachdem der Angeklagte weiter Bier und Schnaps getrunken hatte, ging er mit dem in dieser Sache freigesprochenen Mitangeklagten ██ zu Sch[REDACTED] hinaus und weckte ihn. Beide faßten Sch[REDACTED] unter die Arme und führten ihn, ohne zu wissen, wo er wohnte, bis zu einem 49–50 m entfernten, engen und dunklen Weg. Als Sch[REDACTED] dort nicht mehr weitergehen wollte, versetzte ihm der Angeklagte mit der Faust einen kräftigen Schlag in das Gesicht, so daß er zu Boden fiel. Der Angeklagte beugte sich über ihn, riß ihm die Armbanduhr ab und steckte sie ein. Dann durchsuchte er die Taschen des Opfers und nahm einen 10-DM-Schein und den Personalausweis aus den Brusttaschen des Verletzten an sich. Auf die Hilferufe des Sch[REDACTED] versetzte er ihm mit dem beschuhten Fuß einen Stoß in die Rippen und ließ ihn liegen. Am nächsten Abend gab er Sch[REDACTED], der Rückgabe seines Eigentums verlangte, die Uhr zurück, während er den Besitz des Geldes und des Ausweises ableugnete. Seine Revision erhebt die Verfahrensbeschwerde und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie muß im Ergebnis Erfolg haben.
Nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Verteidiger die Nichtanwendung des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO gerügt, weil das Landgericht den rechtzeitig gestellten Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers übergangen habe. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dieses Gesuch ist unzulässig, weil eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer einzelnen Verfahrensrüge nach wirksamer Revisionsbegründung nicht gewährt werden kann (BGHSt 1, 44). Ein Grund, von dieser Rechtsprechung im vorliegenden Falle abzuweichen, ist nicht ersichtlich. Der Verteidiger konnte zur Zeit der Einreichung der Revisionsanträge, auch ohne von seinem Auftraggeber unterrichtet worden zu sein, den später gerügten Verfahrensverstoß durch Einsicht der Strafakten feststellen.
Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und der gefährlichen Körperverletzung sind rechtsirrtumsfrei dargelegt.
Durchgreifende rechtliche Bedenken begegnen jedoch den Urteilsausführungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers. Dieser hatte vor Begehung des Vorbrechens 6 Glas Bier und 6 bis 7 Schnäpse getrunken. Mit Rücksicht hierauf hat ihm das Landgericht mildernde Umstände zugestanden, „weil die Tat wesentlich von Alkohol beeinflußt war“. Seine Überzeugung von der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hat es damit begründet, daß der Angeklagte in der Wirtschaft einen ganz normalen Eindruck gemacht habe und auch „das systematische und vor allen Dingen schnelle Durchsuchen der Taschen des Verletzten, der sichere Griff an das Handgelenk und das Abreißen der Uhr erkennen ließen, daß er nicht betrunken war“. Er sei daher nur angetrunken gewesen und habe den Raub „mit vollem Bewußtsein“ ausgeführt. Diese Erwägungen legen die Vermutung nahe, der Tatrichter habe nur die Einsichtsfähigkeit, nicht auch das Hemmungsvermögen des Angeklagten ins Auge gefaßt. Sinnlose Trunkenheit und Unfähigkeit zu überlegtem, zweckgerichteten Handeln setzt die Anwendbarkeit des § 51 StGB nicht voraus. Auch ein äußerlich geordnetes Verhalten und planvolles Handeln schließen eine rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit oder wenigstens verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht aus (BGHSt 1, 385). Selbst bei voll erhaltener Einsichtsfähigkeit und auch im übrigen unbeeintrachtigten Geistesleben kann unter der enthemmenden Wirkung des Alkohols die Fähigkeit des Täters, sein Handeln der besseren Einsicht gemäß zu bestimmen, aufgehoben oder wesentlich gemindert worden sein. Zur Prüfung in dieser Richtung bot der Sachverhalt deshalb besonderen Anlaß, weil der Angeklagte die Gelegenheit, das Opfer schnell und unauffällig zu berauben, drei bis vier Stunden vorher, als Sch[REDACTED] auf den Treppenstufen des verschlossenen Nebeneingangs zur Gastwirtschaft eingeschlafen war und von niemandem mehr beachtet wurde, vorbeigehen ließ und die Tat nach weiteren Alkoholgenuß zwischen 1 und 2 Uhr nachts ausführte, obwohl er und sein Begleiter █████ bei dem Fortschleppen des betrunkenen Sch[REDACTED] bis zum Tatort von besonderen Personen beobachtet worden waren. Er hatte die Beraubungsabsicht auch offensichtlich nicht von vornherein, sondern in einer plötzlichen Eingebung gefaßt, da er erst auf dem Rückweg vom Tanzsaal zum Schankraum auf den Gedanken gekommen war nachzusehen, ob Sch[REDACTED] noch auf den Treppenstufen sitze. Bei diesem Sachverhalt hätte der Tatrichter, erforderlichenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, den Alkoholgehalt im Blute des Beschwerdeführers anhand der genossenen Alkoholmenge errechnen (vgl. VRS 1953, 5) und sich sodann sein Urteil über die Wirkungen des Alkoholgenusses unter Zugrundelegung der körperlichen Beschaffenheit des Angeklagten (Körpergröße und Ernährungszustand) sowie der besonderen für die Alkoholbeeinflussung wesentlichen Umstände (Alkoholgewöhnung, körperliche Ermüdung etwa infolge Tanzens und geringe Nahrungsaufnahme) bilden müssen. Da die Urteilsgründe hierüber keinen Aufschluß geben, entbehrt der Schuldspruch der ausreichenden sachlich-rechtlichen Grundlage.
Rechtlich fehlerhaft ist es auch, daß das Landgericht die ihm bekannte, nach der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung schon damals rechtskräftige Verurteilung wegen des später begangenen Raubes bei der Strafbemessung nicht – unter Beiziehung der Vorakten zur Bildung einer Gesamtstrafe mit der im gegenwärtigen Verfahren verhängten Strafe – verwertet hat (BGHSt 3, 272; NJW 1953, 387).
Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
| Hülle | Groß | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Seibert |